Association Laws

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  • Country: Germany
  • Language: German
  • Document Type: Domestic Law or Regulation
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Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
Datum: 5. August 1964
Fundstelle: BGBl I 1964, 593
Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1975
(+++ Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 2 G v. 22. 8.2002 I 3390 +++)
VereinsG Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
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Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
VereinsG § 1 Vereinsfreiheit
(1) Die Bildung von Vereinen ist frei (Vereinsfreiheit).
(2) Gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit mißbrauchen, kann zur Wahrung deröffentlichen Sicherheit oder Ordnung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschrittenwerden.
VereinsG § 2 Begriff des Vereins
(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jedeVereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen fürlängere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einerorganisierten Willensbildung unterworfen hat.
(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
1. politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,
2. Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder.
3. (weggefallen)
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Zweiter Abschnitt Verbot von Vereinen
VereinsG § 3 Verbot
(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes)behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seineZwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegendie verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; inder Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot istin der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung
1. des Vereinsvermögens,
2. von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen
ist, und
3. von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der
Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich
gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt
sind,
zu verbinden.
(2) Verbotsbehörde ist
1. die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde
für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit
sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2. der Bundesminister des Innern für Vereine und Teilvereine, deren
Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus
erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet imBenehmen mit dem Bundesminister des Innern, wenn sich das Verbot gegen den Teilvereineines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 der Bundesminister desInnern zuständig ist. Der Bundesminister des Innern entscheidet im Benehmen mitBehörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesenwären.
(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alleOrganisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbildder tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen(Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigenerRechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügungausdrücklich benannt sind.
(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbarenSignatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründenund dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen,zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach imamtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofernsich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung,spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern desVereins stützen, wenn
1. ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung
besteht,
2. die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3. nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden
VereinsG § 4 Ermittlungen
(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung deröffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen inAnspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministers des Innern sind an diezuständige oberste Landesbehörde zu richten.
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(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle einerichterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eineDurchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht,in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oderMaßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.
(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 derVerwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung seinkönnen, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 derStrafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eineDurchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann dieDurchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person einesMitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen istdie Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig,wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihremGewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 derStrafprozeßordnung gelten entsprechend.
(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 derStrafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.
VereinsG § 5 Vollzug des Verbots
(1) Soweit das Verbot nach diesem Gesetz nicht von der Verbotsbehörde selbst oder denvon ihr gemäß § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 beauftragten Stellen zu vollziehen ist,wird es von den von der Landesregierung bestimmten Behörden vollzogen.
(2) Folgt dem Verbot eines Teilvereins, bevor es unanfechtbar geworden ist, ein denTeilverein einschließendes Verbot des Gesamtvereins, so ist von diesem Zeitpunkt annur noch das Verbot des Gesamtvereins zu vollziehen.
VereinsG § 6 Anfechtung des Verbotsvollzugs
(1) Wird eine Maßnahme zum Vollzug des Verbots angefochten und kommt es für dieEntscheidung darauf an, ob das Verbot rechtmäßig ist, so hat das Verwaltungsgericht,wenn es die Rechtmäßigkeit des Verbots bezweifelt, das Verfahren auszusetzen, bisüber das Verbot unanfechtbar entschieden ist, und dieses Ergebnis seiner Entscheidungzugrunde zu legen.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen zum Vollzug des Verbots habenkeine aufschiebende Wirkung.
VereinsG § 7 Unanfechtbarkeit des Verbots, Eintragung in öffentliche Register
(1) Ist das Verbot unanfechtbar geworden, so ist sein verfügender Teil nochmals unterHinweis auf die Unanfechtbarkeit im Bundesanzeiger und in dem in § 3 Abs. 4 Satz 2genannten Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.
(2) Ist der Verein oder eine Teilorganisation in ein öffentliches Registereingetragen, so sind auf Anzeige der Verbotsbehörde einzutragen
die Beschlagnahme des Vereinsvermögens und ihre Aufhebung,
die Bestellung und Abberufung von Verwaltern (§ 10 Abs. 3),
die Auflösung des Vereins, nachdem das Verbot unanfechtbar geworden ist, und
das Erlöschen des Vereins.
VereinsG § 8 Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen
(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen(Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenenVereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehendeOrganisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
(2) Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann zurverwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots nur auf Grundeiner besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, daß sieErsatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Die §§ 3 bis 7 und 10 bis 13 geltenentsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verfügung haben keineaufschiebende Wirkung. Die für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnungzuständigen Behörden und Dienststellen sind bei Gefahr im Verzug zu vorläufigen
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Maßnahmen berechtigt, die außer Kraft treten, wenn die Verbotsbehörde nicht binnenzweier Wochen die in Satz 1 bestimmte Verfügung trifft.
VereinsG § 9 Kennzeichenverbot
(1) Kennzeichen des verbotenen Vereins dürfen für die Dauer der Vollziehbarkeit desVerbots nicht mehr
1. öffentlich, in einer Versammlung oder
2. in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die
verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind,
verwendet werden. Ausgenommen ist eine Verwendung von Kennzeichen im Rahmen derstaatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen undähnlicher Zwecke.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen,Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehensolche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in imWesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen oder vonselbständigen, die Zielrichtung des verbotenen Vereins teilenden Vereinen verwendetwerden.
(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Verwendung von Kennzeichen einerErsatzorganisation für die Dauer der Vollziehbarkeit einer Verfügung nach § 8 Abs. 2Satz 1.
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Dritter Abschnitt Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener
Vereine
VereinsG § 10 Vermögensbeschlagnahme
(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots.Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig, es seidenn, daß der andere Teil weder wußte noch wissen mußte, daß der Gegenstand, auf densich das Rechtsgeschäft bezieht, der Beschlagnahme unterliegt. Die Beschlagnahmeerfaßt auch die Gegenstände, die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragenhat oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat. In den Fällendes Satzes 3 sind die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einemNichtberechtigten herleiten, entsprechend anzuwenden.
(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grundbesonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es derZweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlosseneTüren und Behältnisse geöffnet werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohnevorherige Androhung oder Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellunggefährdet wäre. Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des § 99 derStrafprozeßordnung erfaßt, gelten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 derStrafprozeßordnung entsprechend. Maßnahmen nach Satz 4 und die Durchsuchung vonWohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in dessen Bezirk die Handlungenvorzunehmen sind. Anordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende oder ein von ihmbestimmtes Mitglied des Gerichts.
(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen undabberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.
(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleibdes Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde haben sie einVerzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden. Der Eid ist mit dem in § 260Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Inhalt auf Ersuchen derVerbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtigen zuständigen Amtsgerichtzu leisten.
(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellungihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.
VereinsG § 11 Vermögenseinziehung
(1) Die Einziehung (§ 3 Abs. 1 Satz 2) wird im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 zugunstendes Landes, im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 2 zugunsten des Bundes angeordnet. DieEinziehung erfaßt auch die Gegenstände, auf die sich nach § 10 Abs. 1 Satz 3 dieBeschlagnahme erstreckt, mit Ausnahme der vom Verein einem Dritten zur Sicherungübertragenen Gegenstände.
(2) Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsanordnungerwirbt der Einziehungsbegünstigte das Vereinsvermögen und die nach Absatz 1 Satz 2eingezogenen Gegenstände als besondere Vermögensmasse. Gegenstände, die einerTeilorganisation in der Rechtsform eines Vereins, einer Gesellschaft oder einerStiftung gehört haben, bilden eine eigene Vermögensmasse. Der Verein und die von derEinziehung betroffenen Teilorganisationen erlöschen. Ihre Rechtsverhältnisse sind imEinziehungsverfahren abzuwickeln.
(3) Der Bundesminister des Innern als Verbotsbehörde kann mit der Durchführung derEinziehung und mit der Abwicklung (§ 13) das Bundesverwaltungsamt oder eine andereBundesbehörde beauftragen (Einziehungsbehörde). § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. DieBeauftragung ist im Bundesanzeiger und in dem in § 3 Abs. 4 Satz 2 genanntenMitteilungsblatt zu veröffentlichen.
(4) Die Verbotsbehörde kann von der Einziehung absehen, wenn keine Gefahr besteht,daß Vermögenswerte des Vereins von neuem zur Förderung von Handlungen oderBestrebungen der in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Art verwendet werdenoder daß die Vermögensauseinandersetzung dazu mißbraucht wird, den organisatorischenZusammenhalt des Vereins aufrechtzuerhalten, ferner, soweit es sich um Gegenständevon unerheblichem Wert handelt. Die Verbotsbehörde kann die Liquidatoren bestellen. §12 Abs. 1 Satz 1 gilt sinngemäß für den Anspruch auf den Liquidationserlös.
VereinsG § 12 Einziehung von Gegenständen Dritter
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(1) Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde zieht Forderungen Dritter gegenden Verein ein, wenn
1. sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck
als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des
Vereins darstellen, oder
2. sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen
Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens zu mindern.
Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, so kann sie nureingezogen werden, wenn der Gläubiger die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen bei demErwerb kannte.
(2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung derSachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hatoder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
(3) Rechte Dritter an den nach § 11 Abs. 1 oder nach § 12 Abs. 1 oder 2 eingezogenenGegenständen bleiben bestehen. Sie werden eingezogen, wenn sie unter den in Absatz 1bezeichneten Voraussetzungen begründet oder erworben worden sind.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogenen Gegenstände gehen mit Eintritt derUnanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsverfügung auf denEinziehungsbegünstigten über. Nicht vererbliche Rechte erlöschen.
(5) Verfügungen des Vereins, die in den letzten sechs Monaten vor Erlaß des Verbotsin der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurden, Gegenstände desVereinsvermögens beiseite zu schaffen, sind dem Einziehungsbegünstigten gegenüberunwirksam. Ist zugunsten eines Vereinsmitglieds oder einer Person, die ihm im Sinnedes § 138 Abs. 1 der Insolvenzordnung nahesteht, verfügt worden, so wird vermutet,daß diesen die in Satz 1 bezeichnete Absicht bekannt war.
VereinsG § 13 Abwicklung
(1) Die Gläubiger, die ihre Forderungen innerhalb der von der Verbotsbehörde oderEinziehungsbehörde gesetzten Ausschlußfrist angemeldet haben, sind aus der besonderenVermögensmasse zu befriedigen. Die Befriedigung von Gläubigern, die im Falle desInsolvenzverfahrens Insolvenzgläubiger wären, ist, soweit nicht eine Rechtsverordnungetwas anderes bestimmt, erst zulässig, wenn die Verwertung des eingezogenen Vermögens(§ 11 Abs. 1) eine zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichende bare Masse ergebenhat. Forderungen, die innerhalb der Ausschlußfrist nicht angemeldet werden,erlöschen.
(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Verbotsbehörde oder dieEinziehungsbehörde anordnen, daß ein nach § 11 Abs. 1 Satz 2 eintretenderRechtsverlust unterbleibt, oder von der Einziehung nach § 12 absehen.
(3) Reicht das Vermögen nicht zur Befriedigung aller Ansprüche gegen die besondereVermögensmasse aus, so findet auf Antrag der Verbotsbehörde oder derEinziehungsbehörde ein Insolvenzverfahren über die besondere Vermögensmasse statt. §12 bleibt unberührt. Die von der Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) ab entstandenenVerwaltungsaufwendungen und die dem Verein nach dem Verbot durch die Inanspruchnahmevon Rechtsbehelfen entstandenen Prozeßkosten sowie die Verwaltungsschulden gelten alsMasseverbindlichkeiten. Der Insolvenzverwalter wird auf Vorschlag der Verbotsbehördeoder der Einziehungsbehörde vom Insolvenzgericht bestellt und entlassen. Die §§ 57,67 bis 73, 101 der Insolvenzordnung sind nicht anzuwenden.
(4) Das nach Befriedigung der gegen die besondere Vermögensmasse gerichtetenAnsprüche verbleibende Vermögen und die nach § 12 eingezogenen Gegenstände sind vomEinziehungsbegünstigten für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
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Vierter Abschnitt Sondervorschriften
VereinsG § 14 Ausländervereine
(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind(Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genanntenGründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten werden. Vereine,deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörigeeines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, gelten nicht als Ausländervereine.§ 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass dieBeschlagnahme und die Einziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch im Falle desAbsatzes 2 zulässig sind.
(2) Ausländervereine können verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit
1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das
friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von
verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik
Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
2. den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland
zuwiderläuft,
3. Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder Mittel
mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen
Ordnung unvereinbar sind,
4. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder
sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll oder
5. Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die
Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder
androhen.
(3) Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbotsbehörde gegenüber AusländervereinenBetätigungsverbote erlassen, die sie auch auf bestimmte Handlungen oder bestimmtePersonen beschränken kann. Im übrigen bleiben Ausländervereinen gegenüber diegesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnungunberührt.
VereinsG § 15 Ausländische Vereine
(1) Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oderTätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt §14 entsprechend. Zuständig für das Verbot ist der Bundesminister des Innern.
(2) Ausländische Vereine und die einem ausländischen Verein eingegliedertenTeilvereine, deren Mitglieder und Leiter sämtlich oder überwiegend Deutsche oderausländische Unionsbürger sind, können nur aus den in Artikel 9 Abs. 2 desGrundgesetzes genannten Gründen verboten oder in ein Verbot einbezogen werden.
VereinsG § 16 Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen
(1) Verbote nach § 3 Abs. 1 oder Verfügungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 gegenVereinigungen, die den Schutz des Übereinkommens Nr. 87 der InternationalenArbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz desVereinigungsrechts (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 2072) genießen, werden erst wirksam,wenn das Gericht ihre Rechtmäßigkeit bestätigt hat. § 3 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 Satz 3und 4 sind nicht anzuwenden.
(2) Die Verbotsbehörde legt den nach § 48 Abs. 2 und 3, § 50 Abs. 1 Nr. 2 derVerwaltungsgerichtsordnung zuständigen Gericht ihre schriftlich oder elektronisch miteiner dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 desVerwaltungsverfahrensgesetzes abgefaßte und begründete Entscheidung vor. Das Gerichtstellt sie der Vereinigung und ihren darin benannten nichtgebietlichenTeilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 3 Abs. 3 Satz 2) zu. Beteiligtam Verfahren sind die Verbotsbehörde, die Vereinigung und ihre in der Entscheidungbenannten nichtgebietlichen Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowiedie nach § 63 Nr. 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung Beteiligten.
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(3) Versagt das Gericht die Bestätigung, so hebt es in dem Urteil zugleich das Verbotoder die Verfügung auf.
(4) Auf Antrag der Verbotsbehörde kann das Gericht die nötigen einstweiligenAnordnungen treffen, insbesondere die Beschlagnahme des Vereinsvermögens verfügen.Betätigungsverbote und Beschlagnahmeanordnungen hat das Gericht entsprechend § 3 Abs.4 Satz 2 bekanntzumachen.
VereinsG § 17 Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Aktiengesellschaften,Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung,Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nur anzuwenden,
1. wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken
der Völkerverständigung richten oder ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit
Strafgesetzen zuwiderlaufen, die aus Gründen des Staatsschutzes erlassen
sind, oder
2. wenn sie von einem Verbot, das aus einem der in Nummer 1 genannten Gründe
erlassen wurde, nach § 3 Abs. 3 als Teilorganisation erfaßt werden, oder
3. wenn sie Ersatzorganisation eines Vereins sind, der aus einem der in
Nummer 1 genannten Gründe verboten wurde.
VereinsG § 18 Räumlicher Geltungsbereich von Vereinsverboten
Verbote von Vereinen, die ihren Sitz außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs diesesGesetzes, aber Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs haben, erstrecken sichnur auf die Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs. Hat der Verein imräumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Organisation, so richtet sich dasVerbot (§ 3 Abs. 1) gegen seine Tätigkeit in diesem Bereich.
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Fünfter Abschnitt Schlußbestimmungen
VereinsG § 19 Rechtsverordnungen
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Bestimmungen über den Vollzug des Verbotes, insbesondere die Durchführung
der Auflösung eines Vereins, die Durchführung und Aufhebung der
Beschlagnahme sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens während der
Beschlagnahme erlassen,
2. Bestimmungen über das Verfahren der Einziehung, die Ausschlußfrist (§ 13
Abs. 1 Satz 1), die vorzeitige Befriedigung von Gläubigern (§ 13 Abs. 1
Satz 2), die Anwendung des § 13 Abs. 2 oder die Berichtigung des
Grundbuchs treffen und das Insolvenzverfahren über die besondere
Vermögensmasse in Anpassung an die besonderen Gegebenheiten bei der
Einziehung näher regeln,
3. nähere Vorschriften über die Verwendung des eingezogenen Vermögens
treffen,
4. Ausländervereine und ausländische Vereine einer Anmelde- und
Auskunftspflicht unterwerfen, Vorschriften über Inhalt, Form und Verfahren
der Anmeldung erlassen und die Auskunftspflicht näher regeln.
VereinsG § 20 Zuwiderhandlungen gegen Verbote
(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübteTätigkeit
1. den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem
vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß
er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder
sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2. den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins
entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation
einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes),
aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen
Verein als Mitglied betätigt,
3. den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in
den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art unterstützt,
4. einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2
zuwiderhandelt oder
5. Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder
Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in
Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der
Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder
öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nichtin den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafebedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 entsprechend.
(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn
1. bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von
untergeordneter Bedeutung ist oder
2. der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der
Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird
es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.
Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 desStrafgesetzbuches verurteilt worden sind, ist besonders gründlich zu prüfen, ob die
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Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt angezeigt ist.
(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, könneneingezogen werden.
VereinsG § 21 Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einernach § 19 Nr. 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnungfür einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Markgeahndet werden.
VereinsG §§ 22 bis 29

VereinsG § 30 Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften
(1)
(2) Unberührt bleiben
1. § 39 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht,
2. die §§ 43 und 44 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
3. § 62 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
§§ 288 bis 293 des Aktiengesetzes, § 81 des Gesetzes betreffend die
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, § 87 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes und § 38 Abs. 1 des Gesetzes über das
Kreditwesen,
4. § 13 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im
Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) und
5. die in zwischenstaatlichen Vereinbarungen getroffenen Sonderregelungen
über Ausländervereine und ausländische Vereine.
VereinsG § 31 Übergangsregelungen
(1) Auf vereinsrechtliche Entscheidungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzesergangen sind, sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden.
(2) Die §§ 8, 9 und 20 dieses Gesetzes sowie § 90b des Strafgesetzbuches in derFassung des § 22 Nr. 3 dieses Gesetzes sind auch anzuwenden, wenn ein Verein vorInkrafttreten dieses Gesetzes verboten worden ist.
(3) Unanfechtbar verboten im Sinne des § 90b des Strafgesetzbuches in der Fassung des§ 22 Nr. 3 dieses Gesetzes ist ein Verein auch dann, wenn dasBundesverwaltungsgericht oder das oberste Verwaltungsgericht eines Landesunanfechtbar festgestellt hat, daß er nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzesverboten ist.
(4) Rechtshängige Verfahren nach § 129a Abs. 3 des Strafgesetzbuches in der Fassungdes Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 739) sindmit Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet. Gerichtskosten werden nicht erhoben; jedePartei trägt ihre außergerichtlichen Kosten.
VereinsG § 32 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) undder Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabedieses Gesetzes eingeschränkt.
VereinsG § 33 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft.
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