Law on Foundation for Baden-Württemberg

For optimal readability, we highly recommend downloading the document PDF, which you can do below.

Document Information:

  • Year:
  • Country: Germany
  • Language: German
  • Document Type: Domestic Law or Regulation
  • Topic:

Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 408), zuletzt geändert am 16. Dezember 2003 (GBl. S. 720)

– 1 – Inhaltsübersicht §§
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich…………………………………………………………………………….. 1
Auslegungsgrundsatz …………………………………………………………………….. 2
Stiftungsbehörde……………………………………………………………………………. 3
Stiftungsverzeichnis ……………………………………………………………………….. 4
Zweiter Teil
Stiftungen des bürgerlichen Rechts
Anerkennung………………………………………………………………………………… 5
Stiftungsgeschäft, Stiftungssatzung ………………………………………………….. 6
Stiftungsverwaltung, Stiftungsvermögen ……………………………………………. 7
Rechtsaufsicht ………………………………………………………………………………. 8
Unterrichtung und Prüfung………………………………………………………………. 9
Beanstandung……………………………………………………………………………….. 10
Anordnung und Ersatzvornahme……………………………………………………… 11
Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern ……………………………… 12
Anzeigepflicht ……………………………………………………………………………….. 13
Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung ………………………………… 14
Vermögensanfall ……………………………………………………………………………. 15
Bekanntmachung …………………………………………………………………………… 16
Dritter Teil
Stiftungen des öffentlichen Rechts
Errichtung …………………………………………………………………………………….. 17
Entstehung……………………………………………………………………………………. 18
Geltende Rechtsvorschriften……………………………………………………………. 19
Rechtsaufsicht ………………………………………………………………………………. 20
Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung ………………………………… 21

Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 408), zuletzt geändert am 16. Dezember 2003 (GBl. S. 720)

– 2 – Vierter Teil
Besondere Arten von Stiftungen
1. Abschnitt
Kirchliche Stiftungen
Begriffsbestimmung ……………………………………………………………………. 22
Geltende Rechtsvorschriften ……………………………………………………….. 23
Entstehung……………………………………………………………………………….. 24
Stiftungsverwaltung, Stiftungsaufsicht …………………………………………… 25
Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung, Vermögensanfall …… 26
Stiftungsverzeichnis……………………………………………………………………. 27
Stiftungsbehörde ……………………………………………………………………….. 28
Rechtsstellung bestehender Stiftungen …………………………………………. 29
Stiftungen der Weltanschauungsgemeinschaften……………………………. 30
2. Abschnitt
Kommunale Stiftungen…………………………………………………………….. 31
3. Abschnitt
Fideikommissauflösungsstiftungen………………………………………….. 32
Fünfter Teil
Sonderregelung für den ehemals badischen Landesteil
Geltungsbereich…………………………………………………………………………….. 33
Weltliche Ortsstiftungen …………………………………………………………………. 34
Weltliche Distrikts- und Landesstiftungen ………………………………………….. 35
Sonstige Stiftungen………………………………………………………………………… 36
Verwaltung ……………………………………………………………………………………. 37
Freistellung von Kosten und Abgaben ………………………………………………. 38
Sechster Teil
Schlussbestimmungen
Bestehende Stiftungen……………………………………………………………………. 39
Anzeige bestehender Stiftungen zum Stiftungsverzeichnis ………………….. 40

Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 408), zuletzt geändert am 16. Dezember 2003 (GBl. S. 720)

– 3 – Ordnungswidrigkeiten …………………………………………………………………….. 41
Änderungen des württembergischer Gesetzes über die Kirchen…………… 42
Änderung der Gemeindeordnung…………………………………………………….. 43
Änderungen des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch ………………………………………………………….
44
Aufhebung von Vorschriften…………………………………………………………….. 45
In-Kraft-Treten ………………………………………………………………………………. 46

Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 408), zuletzt geändert am 16. Dezember 2003 (GBl. S. 720)

– 4 – Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen und öffentlichen
Rechts mit dem Sitz in Baden- Württemberg.

§ 2 Auslegungsgrundsatz
Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Stifters
zu beachten.

§ 3 Stiftungsbehörde
(1) Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium.
(2) Stiftungsbehörde für die in § 35 Abs. 2 unter Nummern 1 bis 5 genannten Stiftungen ist
das Wissenschaftsministerium.
(3) Ist das Land Stifter oder Mitstifter oder wird die Stiftung durch das Regierungsprä-
sidium verwaltet, nimmt das Ministerium die Aufgaben der Stiftungsbehörde wahr, in
dessen Geschäftsbereich der Zweck der Stiftung überwiegend fällt; das Ministerium
kann die Aufgaben der Stiftungsbehörde auf das Regierungspräsidium übertragen.
Wird die Stiftung durch ein Ministerium verwaltet, nimmt dieses Ministerium die
Aufgaben der Stiftungsbehörde wahr.

§ 4 Stiftungsverzeichnis
(1) Bei jedem Regierungspräsidium wird ein Verzeichnis der Stiftungen geführt, die ihren
Sitz im Regierungsbezirk haben.
(2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen
1. Name und Anschrift,
2. Sitz,
3. Zweck,
4. Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten
Organe der Stiftung und
5. Tag der Verleihung der Rechtsfähigkeit und anerkennende oder verleihende
Behörde.

Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 408), zuletzt geändert am 16. Dezember 2003 (GBl. S. 720)

– 5 – (3) Die Stiftungsbehörden sind verpflichtet, dem für die Führung des Stiftungsver-
zeichnisses zuständigen Regierungspräsidium die nach Absatz 2 erforderlichen
Mitteilungen zu machen.
(4) Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedem gestattet. Die Eintragung im
Stiftungsverzeichnis begründet nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.

Zweiter Teil
Stiftungen des bürgerlichen Rechts

§ 5 Anerkennung
Die Anerkennung einer Stiftung erfolgt durch die Stiftungsbehörde.

§ 6 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen durch Stiftungsorgane bedürfen der Genehmigung der Stiftungs-
behörde. Die Stiftungsbehörde kann die Satzung einschließlich der Bestimmungen über
den Zweck der Stiftung ändern, soweit dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse
geboten ist und wenn die zur Satzungsänderung befugten Stiftungsorgane die erforderliche
Änderung nicht vornehmen oder die Stiftungsorgane nach der Stiftungssatzung zu
Satzungsänderungen nicht befugt sind; die Änderung bedarf zu Lebzeiten des Stifters
seiner Zustimmung.

§ 7 Stiftungsverwaltung, Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung ist nach den Gesetzen, dem Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung
sparsam und wirtschaftlich zu verwalten. Die Verwaltung dient der dauernden und
nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten, es sei denn, dass die
Satzung eine Ausnahme zulässt oder der Stifterwille nicht anders zu verwirklichen ist;
der Bestand der Stiftung muss auch in diesen Fällen für angemessene Zeit
gewährleistet sein. Das Stiftungsvermögen ist von anderen Vermögen getrennt zu
halten.
(3) Die Stiftungen haben nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung
Rechnung zu führen.

Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 408), zuletzt geändert am 16. Dezember 2003 (GBl. S. 720)

– 6 – § 8 Rechtsaufsicht
(1) Die Stiftungen stehen unter der Rechtsaufsicht des Landes. Sie beschränkt sich
darauf, zu überwachen, dass die Verwaltung der Stiftungen die Gesetze, das
Stiftungsgesetz und die Stiftungssatzung beachtet.
(2) Maßnahmen der Rechtsaufsicht sind die in den §§ 9 bis 13 genannten Maßnahmen.
Maßnahmen nach den §§ 10 bis 12 und Anzeigepflichten nach § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3
entfallen, wenn und solange eine ordnungsgemäße Überwachung der Verwaltung
durch ein in der Stiftungssatzung vorgesehenes unabhängiges Kontrollorgan gewähr-
leistet erscheint.
(3) Rechtsaufsichtsbehörde ist die Stiftungsbehörde. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist
in den Fällen des § 3 Abs. 1 das Ministerium, in dessen Geschäftsbereich der Zweck
der Stiftung überwiegend fällt.

§ 9 Unterrichtung und Prüfung
(1) Die Stiftungsbehörde kann sich über einzelne Angelegenheiten der Stiftung unter-
richten. Die Stiftungsorgane sind zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen verpflichtet.
(2) Die Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde
1. die Zusammensetzung und jede Änderung der Zusammensetzung der vertretungs-
berechtigten Organe unverzüglich anzuzeigen,
2. jede Änderung der Anschrift der Stiftung mitzuteilen und
3. innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Jahres-
rechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des
Stiftungszwecks vorzulegen. Die Stiftungsbehörde kann zulassen, dass Jahres-
rechnung und Bericht in größeren als jährlichen Zeitabständen vorgelegt werden.
(3) Die Stiftungsbehörde kann die Verwaltung der Stiftung auf Kosten der Stiftung prüfen
oder prüfen lassen.

§ 10 Beanstandung
Die Stiftungsbehörde kann Maßnahmen der Stiftungsorgane, die den Gesetzen, dem
Stiftungsgeschäft oder der Stiftungssatzung widersprechen, beanstanden und verlangen,
dass sie innerhalb einer bestimmten Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden.
Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.

Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 408), zuletzt geändert am 16. Dezember 2003 (GBl. S. 720)

– 7 – § 11 Anordnung und Ersatzvornahme
(1) Trifft ein Stiftungsorgan eine durch Gesetz oder Stiftungssatzung gebotene Maßnahme
nicht, kann die Stiftungsbehörde anordnen, dass die Maßnahme innerhalb einer be-
stimmten Frist durchgeführt wird.
(2) Kommt das Stiftungsorgan einer Anordnung nach § 10 oder nach Absatz 1 innerhalb
der Frist nicht nach, kann die Stiftungsbehörde die Maßnahme auf Kosten der Stiftung
durchführen oder durchführen lassen.
(3) Ansprüche der Stiftung gegen Mitglieder von vertretungsberechtigten Organen werden
von der Stiftungsbehörde im Namen und auf Kosten der Stiftung geltend gemacht.

§ 12 Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern
(1) Die Stiftungsbehörde kann ein Mitglied eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund,
insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer
Geschäftsführung, abberufen. Sie kann ein neues Mitglied bestellen, sofern die Stiftung
innerhalb einer ihr von der Stiftungsbehörde gesetzten angemessenen Frist kein neues
Mitglied bestellt hat.
(2) Die Stiftungsbehörde kann einem Mitglied eines Stiftungsorgans unter den Voraus-
setzungen des Absatzes 1 Satz 1 die Ausübung seiner Tätigkeit einstweilen unter-
sagen.

§ 13 Anzeigepflicht
(1) Der Stiftungsbehörde sind im Voraus anzuzeigen
1. die Aufnahme von Darlehn, die Übernahme von Bürgschaften, die Veräußerung
und Belastung von Grundstücken und die Begründung sonstiger Verpflichtungen,
wenn die Erfüllung der Verpflichtungen das Stiftungsvermögen besonders be-
lasten kann,
2. unentgeltliche Zuwendungen der Stiftung, die nicht der Erfüllung des Stiftungs-
zwecks dienen,
3. die Annahme unentgeltlicher Zuwendungen, wenn sie mit das Stiftungsvermögen
besonders belastenden Bedingungen oder Auflagen verbunden sind und
4. Rechtsgeschäfte der Stiftung mit Mitgliedern von Stiftungsorganen.
(2) Eine Maßnahme, die nach Satz 1 anzuzeigen ist, darf erst durchgeführt werden, wenn
die Stiftungsbehörde ihre Rechtmäßigkeit bestätigt oder die Maßnahme nicht innerhalb
von zwei Wochen beanstandet hat. Die Stiftungsbehörde kann einer Stiftung für

Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 408), zuletzt geändert am 16. Dezember 2003 (GBl. S. 720)

– 8 – bestimmte Arten von anzeigepflichtigen Maßnahmen allgemein Befreiung von der
Anzeigepflicht erteilen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Stiftungen, die ausschließlich dem Wohl einer oder mehrerer
bestimmter Familien dienen.

§ 14 Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung
(1) Zuständig für Maßnahmen nach § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Stiftungs-
behörde.
(2) Die Stiftungsorgane können den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen
zusammenlegen oder sie aufheben, soweit dies in der Satzung vorgesehen ist. Die
Maßnahmen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Mit der Genehmigung
der Zusammenlegung wird die neue Stiftung rechtsfähig. Das Vermögen von zusam-
mengelegten Stiftungen geht auf die neue oder die aufnehmende Stiftung über.
(3) Unter den Voraussetzungen des § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann die
Stiftungsbehörde mehrere Stiftungen zusammenlegen. Die Stiftungsbehörde gibt der
neuen Stiftung eine Satzung oder ändert die Satzung der aufnehmenden Stiftung.
Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 15 Vermögensanfall
(aufgehoben)

§ 16 Bekanntmachungen
Die Anerkennung und das Erlöschen der Stiftung sowie das Zusammenlegen von
Stiftungen sind von der Stiftungsbehörde im Staatsanzeiger bekannt zu machen.

Dritter Teil
Stiftungen des öffentlichen Rechts

§ 17 Errichtung
(1) Eine Stiftung des öffentlichen Rechts wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist, durch Stiftungsakt errichtet.

Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 408), zuletzt geändert am 16. Dezember 2003 (GBl. S. 720)

– 9 – (2) Eine Stiftung des öffentlichen Rechts kann nur für Zwecke errichtet werden, die der
Erfüllung öffentlicher Aufgaben von besonderem Interesse dienen.
(3) Die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks muss gesichert
erscheinen.

§ 18 Entstehung
(1) Eine Stiftung des öffentlichen Rechts entsteht durch den Stiftungsakt und die Ver-
leihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit. Stiftungen des Landes entstehen
durch den Stiftungsakt der Landesregierung.
(2) Die öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit wird durch die Stiftungsbehörde verliehen. Ist
das Land Mitstifter, wird die Rechtsfähigkeit durch die Landesregierung verliehen. Einer
Stiftung wird die Rechtsfähigkeit auch dann durch die Landesregierung verliehen, wenn
ihre Satzung der Genehmigung nach § 3 des Landesbeamtengesetzes bedarf.

§ 19 Geltende Rechtsvorschriften
Auf Stiftungen des öffentlichen Rechts sind § 46, § 81 Abs. 1 und § 88 Satz 1 und 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Vorschriften des Zweiten Teils über Satzungs-
änderungen (§ 6), die Stiftungsverwaltung und das Stiftungsvermögen (§ 7 Abs. 1 und 2)
und die Bekanntmachungen (§ 16) entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gelten die
nachstehenden Vorschriften und Teil VI der Landeshaushaltsordnung mit der Maßgabe,
dass die Aufgaben des zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums nach § 108
und § 109 Abs. 2 und 3 der Landeshaushaltsordnung von der Stiftungsbehörde wahrge-
nommen werden.

§ 20 Rechtsaufsicht
(1) Die Stiftungen stehen unter der Rechtsaufsicht des Landes. Sie beschränkt sich
darauf, zu überwachen, dass die Verwaltung der Stiftungen die Gesetze, den
Stiftungsakt und die Stiftungssatzung beachtet.
(2) Die §§ 120 bis 124 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.
(3) §§ 12 und 13 sind anzuwenden.
(4) Ansprüche der Stiftung gegen Mitglieder von vertretungsberechtigten Organen werden
von der Stiftungsbehörde im Namen und auf Kosten der Stiftung geltend gemacht.

Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 408), zuletzt geändert am 16. Dezember 2003 (GBl. S. 720)

– 10 – (5) Rechtsaufsichtsbehörde ist die Stiftungsbehörde. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist
in den Fällen des § 3 Abs. 1 das Ministerium, in dessen Geschäftsbereich der Zweck
der Stiftung überwiegend fällt.

§ 21 Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung
(1) § 14 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden, kann die Stiftungsbehörde
den Stiftungszweck ändern oder die Stiftung aufheben.
(3) Ist die Erfüllung des Zwecks einer oder mehrerer Stiftungen unmöglich geworden,
können sie von der Stiftungsbehörde mit einer fortbestehenden Stiftung zusammen-
gelegt werden. Die Stiftungsbehörde kann die Satzung der aufnehmenden Stiftung
ändern. Das Vermögen der aufgenommenen Stiftungen geht auf die aufnehmende
Stiftung über.
(4) Ist die Erfüllung des Zwecks mehrerer Stiftungen unmöglich geworden, kann die
Stiftungsbehörde die Stiftungen zu einer neuen rechtsfähigen Stiftung zusammenlegen.
Die Stiftungsbehörde gibt der neuen Stiftung eine Satzung. Das Vermögen der zusam-
mengelegten Stiftungen geht auf die neue Stiftung über.

Vierter Teil
Besondere Arten von Stiftungen

1. Abschnitt
Kirchliche Stiftungen

§ 22 Begriffsbestimmung
Kirchliche Stiftungen sind rechtsfähige Stiftungen, die
1. überwiegend kirchlichen Aufgaben, insbesondere dem Gottesdienst, der Verkündigung,
der Wohlfahrtspflege, der Erziehung oder der Bildung zu dienen bestimmt sind und
nach der Satzung der Aufsicht einer Kirche oder anderen Religionsgemeinschaft mit
der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Religionsgemeinschaft)
unterstehen sollen oder
2. als kirchliche Stiftungen die Genehmigung oder die Verleihung der öffentlich-rechtlichen
Rechtsfähigkeit erhalten haben, weil sich ihre Zwecke sinnvoll nur in organisatorischer
Zuordnung zu einer Religionsgemeinschaft erfüllen lassen.

Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 408), zuletzt geändert am 16. Dezember 2003 (GBl. S. 720)

– 11 –
§ 23 Geltende Rechtsvorschriften
Auf die kirchlichen Stiftungen finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit
nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

§ 24 Entstehung
Der Antrag auf Anerkennung oder Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit
kann für kirchliche Stiftungen nur von einer Religionsgemeinschaft gestellt werden.
Kirchlichen Stiftungen wird die öffentlich- rechtliche Rechtsfähigkeit verliehen, wenn dies
beantragt wird und wenn die Stiftungen öffentlichen Zwecken dienen

§ 25 Stiftungsverwaltung, Stiftungsaufsicht
(1) Für die Verwaltung und Beaufsichtigung kirchlicher Stiftungen gelten die von der
Religionsgemeinschaft erlassenen Vorschriften. Sind solche nicht erlassen, sind die
Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufgaben der
Stiftungsbehörde insoweit durch die zuständige Behörde der Religionsgemeinschaft
wahrgenommen werden.
(2) Für kirchliche Stiftungen, die für Zwecke des Gottesdienstes und der Verkündigung
bestimmt sind, kann die Religionsgemeinschaft die nach § 81 Abs. 1 Satz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuches und § 19 erforderlichen Satzungsbestimmungen ganz oder
teilweise durch allgemeine Regelungen ersetzen.
(3) Die Stiftungsbehörde kann aus wichtigem Grund Auskünfte über die Vermögens-
verhältnisse sowie Nachweise über die ordnungsgemäße Verwaltung und Beauf-
sichtigung einer kirchlichen Stiftung verlangen, die nicht für Zwecke des Gottesdienstes
und der Verkündigung bestimmt ist.

§ 26 Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung, Vermögensanfall
(1) Die §§ 14 und 21 finden auf kirchliche Stiftungen, die für Zwecke des Gottesdienstes
und der Verkündigung bestimmt sind, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Auf-
gaben der Stiftungsbehörde insoweit durch die zuständige Behörde der Religions-
gemeinschaft wahrgenommen werden und die getroffenen Maßnahmen der Stiftungs-
behörde mitzuteilen sind. Bei anderen kirchlichen Stiftungen können die nach §§ 14
und 21 vorgesehenen Maßnahmen der Stiftungsbehörde nur im Einvernehmen mit der
Religionsgemeinschaft getroffen werden.

Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 408), zuletzt geändert am 16. Dezember 2003 (GBl. S. 720)

– 12 – (2) In den Vorschriften über den Vermögensanfall (§ 88 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches und § 19) tritt an die Stelle des Fiskus des Landes die
Religionsgemeinschaft oder die von ihr bestimmte juristische Person.

§ 27 Stiftungsverzeichnis
Das Stiftungsverzeichnis wird für kirchliche Stiftungen bei der obersten Behörde der
Religionsgemeinschaft geführt. § 4 Abs. 3, §§ 40 und 41 sind auf kirchliche Stiftungen nicht
anzuwenden. Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis kirchlicher Stiftungen ist jedem
gestattet, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

§ 28 Stiftungsbehörde
Stiftungsbehörde ist für kirchliche Stiftungen das Kultusministerium.

§ 29 Rechtsstellung bestehender Stiftungen
(1) Stiftungen, die nach bisherigem Recht rechtsfähige kirchliche Stiftungen waren, und
Anstalten, die nach bisherigem Recht als rechtsfähige kirchliche Stiftungen galten, sind
kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes
(2) Über die Eigenschaft einer bei In- Kraft- Treten dieses Gesetzes bestehenden Stiftung
als kirchliche Stiftung entscheidet auf Antrag die Stiftungsbehörde im Einvernehmen
mit dem Ministerium, in dessen Geschäftsbereich der Zweck der Stiftung überwiegend
fällt. Antragsberechtigt sind die staatlichen und kirchlichen Behörden, die die
Verwaltung der Stiftung oder die Aufsicht über die Stiftung beanspruchen, das
vertretungsberechtigte Stiftungsorgan, der Stifter und seine Erben.
(3) § 30 Stiftungen der Weltanschauungsgemeinschaften
(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten auch für Stiftungen der
Weltanschauungsgemeinschaften, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts besitzen.

2. Abschnitt

§ 31 Kommunale Stiftungen
(1) Auf die Verwaltung und Wirtschaftsführung der örtlichen Stiftungen im Sinne des § 101
der Gemeindeordnung finden die Vorschriften der Gemeindeordnung Anwendung. Auf
die Verwaltung und Wirtschaftsführung der übrigen kommunalen Stiftungen finden die

Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 408), zuletzt geändert am 16. Dezember 2003 (GBl. S. 720)

– 13 – für die kommunalen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts geltenden
Vorschriften Anwendung, bei denen sie errichtet sind.
(2) Im übrigen finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgender Maßgabe
Anwendung:
1. An die Stelle von § 8 Abs. 2 und 3, §§ 9 bis 13 und § 20 Abs. 2 bis 5 treten die für
die kommunalen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts geltenden
Bestimmungen über die Aufsicht.
2. In den Vorschriften über den Vermögensanfall (§ 88 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches und § 19) tritt an die Stelle des Fiskus des Landes die kommunale
Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.
3. Bekanntmachungen nach § 16 und 19 werden, wenn das Landratsamt nach
Nummer 4 Stiftungsbehörde ist, nach den für die öffentlichen Bekanntmachungen
des Landkreises geltenden Bestimmungen durchgeführt. Ist der örtliche
Wirkungskreis einer Stiftung nach ihrer Satzung auf eine Gemeinde begrenzt,
kann die Bekanntmachung auch in der für die öffentliche Bekanntmachung von
Satzungen dieser Gemeinde bestimmten Form durchgeführt werden.
4. Stiftungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 ist die Rechtsaufsichtsbehörde der
Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, bei der die Stiftung errichtet
ist.

3. Abschnitt

§ 32 Fideikommissauflösungsstiftungen
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Stiftungen, die aus Anlass der Auflösung
von Familienfideikommissen errichtet worden sind oder auf die sonst die aus Anlass der
Auflösung von Familienfideikommissen erlassenen Bestimmungen ganz oder teilweise
Anwendung finden.

Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 408), zuletzt geändert am 16. Dezember 2003 (GBl. S. 720)

– 14 – Fünfter Teil
Sonderregelung für den ehemals badischen Landesteil

§ 33 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Teils gelten nur für Stiftungen im Sinne des badischen
Stiftungsgesetzes in der Fassung vom 19. Juli 1918 (GVBl. S. 254), ausgenommen die
kirchlichen Stiftungen nach §§ 3 und 5 des badischen Stiftungsgesetzes. Die Rechts-
stellung der übrigen Stiftungen bleibt unberührt.

§ 34 Weltliche Ortsstiftungen
(1) Weltliche Ortsstiftungen, die ausschließlich privaten Zwecken dienen, sind Stiftungen
des bürgerlichen Rechts.
(2) Die übrigen weltlichen Ortsstiftungen, ausgenommen Stiftungen nach § 16 Abs. 1 des
badischen Stiftungsgesetzes, sind rechtsfähige örtliche Stiftungen im Sinne des § 101
der Gemeindeordnung.

§ 35 Weltliche Distrikts- und Landesstiftungen
(1) Die weltlichen Distrikts- und Landesstiftungen nach § 32 des badischen Stiftungs-
gesetzes und die Stiftungen nach § 16 Abs. 1 des badischen Stiftungsgesetzes werden
ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Sie
können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft- Treten dieses Gesetzes bei
der Stiftungsbehörde beantragen, die Rechtsstellung einer Stiftung des öffentlichen
Rechts zu behalten. Liegen die Voraussetzungen der Verleihung der öffentlich-recht-
lichen Rechtsfähigkeit nach diesem Gesetz vor, kann die Stiftungsbehörde feststellen,
dass die Stiftung die Rechtsstellung einer Stiftung des öffentlichen Rechts behält.
(2) Von der Umwandlung nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen bleiben die folgenden
Stiftungen.
1. Vereinigte Studienstiftungenverwaltung der Universität Freiburg
2. Vereinigte Studienstiftungenverwaltung der Universität Heidelberg
3. Unterländer Studienfonds Heidelberg
4. Orthopädische Klinik und Poliklinik der Universität Heidelberg
5. Vereinigte Stiftungen der Universitätskinderklinik Heidelberg
6. Zähringer Stiftung Karlsruhe.

Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 408), zuletzt geändert am 16. Dezember 2003 (GBl. S. 720)

– 15 – (3) Kreisstiftungen nach § 33 des badischen Stiftungsgesetzes, die ausschließlichprivaten
Zwecken dienen, sind Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Die Verwaltung und Wirt-
schaftsführung der übrigen Kreisstiftungen nach § 33 des badischen Stiftungsgesetzes
richtet sich nach § 31 Abs. 1 Satz 2.

§ 36 Sonstige Stiftungen
Sonstige Stiftungen sind Stiftungen des bürgerlichen Rechts.

§ 37 Verwaltung
Bis zur Genehmigung nach § 39 Abs. 2 Satz 4 werden die Stiftungen im Sinne des § 33
von der bestehenden Stiftungsorganen verwaltet.

§ 38 Freistellung von Abgaben und Kosten
Für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Teils notwendig werden, werden
Abgaben und Kosten des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Kosten nach dem Gerichtskostengesetz
und der Kostenordnung, einschließlich der Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren,
nicht erhoben.

Sechster Teil
Schlussbestimmungen

§ 39 Bestehende Stiftungen
(1) Auf bestehende Stiftungen finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung.
(2) Stiftungen, die keine Satzung oder eine nicht den Vorschriften dieses Gesetzes
entsprechende Satzung haben, sind verpflichtet, den Stiftungsbehörden innerhalb
eines Jahres, kirchliche Stiftungen innerhalb von zwei Jahren, nach In- Kraft- Treten
dieses Gesetzes eine Satzung vorzulegen, die mit den Vorschriften dieses Gesetzes
übereinstimmt. Zuständig für den Beschluss über den Erlass oder die Änderung der
Satzung sind die in der Satzung oder dem Stiftungsgeschäft bestimmten Organe. Fehlt
eine solche Satzungsbestimmung, ist das oberste Beschlussorgan der Stiftung zu-
ständig. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Die

Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 408), zuletzt geändert am 16. Dezember 2003 (GBl. S. 720)

– 16 – Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Stiftungsbehörde die Satzung nicht innerhalb von
sechs Monaten beanstandet.
(3) Rechte und Pflichten, die sich aus den bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen-
den Verträgen mit den Kirchen ergeben, bleiben von den Vorschriften dieses Gesetzes
unberührt.

§ 40 Anzeige bestehender Stiftungen zum Stiftungsverzeichnis
Bestehende Stiftungen haben dem nach § 4 Abs. 1 zuständigen Regierungspräsidium bis
zum Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anzuzeigen
1. Name,
2. Sitz,
3. Zweck,
4. Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe
der Stiftung und
5. soweit dies möglich ist, Tag der Verleihung der Rechtsfähigkeit und verleihende Stelle.

§ 41 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nach § 9 Abs. 2
Nr. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten ist das Regierungspräsidium.

§ 42 Änderung des württembergischen Gesetzes über die Kirchen
Hier nicht wiedergegeben

§ 43 Änderung der Gemeindeordnung
Hier nicht wiedergegeben

§ 44 Änderung des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch
Hier nicht wiedergegeben

Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 408), zuletzt geändert am 16. Dezember 2003 (GBl. S. 720)

– 17 –
§ 45 Aufhebung von Vorschriften
Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, werden aufgehoben.
Insbesondere werden im jeweiligen Geltungsbereich aufgehoben:
Diese sind hier nicht wiedergegeben.

§ 46 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.