Law on Foundations for Bayern

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Document Information:

  • Year:
  • Country: Germany
  • Language: German
  • Document Type: Domestic Law or Regulation
  • Topic:

282-1-1-UK/WFK
Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008
Fundstelle: GVBl 2008, S. 834

Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 und 2
1. Titel
Entstehung der Stiftungen, Stiftungsverzeichnis
Art. 3 und 4
2. Titel
Satzung der Stiftungen
Art. 5
3. Titel
Verwaltung der Stiftungen
Art. 6 und 7
4. Titel
Umwandlung des Zwecks und Erlöschen von Stiftungen
Art. 8 und 9
Zweiter Abschnitt
Stiftungsaufsicht
Art. 10 bis 19
Dritter Abschnitt
Kommunale Stiftungen
Art. 20
Vierter Abschnitt
Kirchliche Stiftungen
Art. 21 bis 24
Fünfter Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 25 bis 29
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
(1) Dieses Gesetz gilt für Stiftungen, die nach ihr er Satzung ihren Sitz im Freistaat
Bayern haben.

(2) Stiftungen im Sinn dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des
bürgerlichen Rechts und des öffentlichen Rechts.
(3)
1 Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinn dieses Gesetzes sind Stiftungen, die
ausschließlich öffentliche Zwecke verfolgen und mit dem Staat, einer Gemeinde,
einem Gemeindeverband oder einer sonstigen unter de r Aufsicht des Staates
stehenden Körperschaft oder Anstalt des öffentliche n Rechts in einem organischen
Zusammenhang stehen, der die Stiftung selbst zu ein er öffentlichen Einrichtung
macht.
2 Als öffentliche Zwecke gelten die der Religion, de r Wissenschaft, der
Forschung, der Bildung, dem Unterricht, der Erziehu ng, der Kunst, der
Denkmalpflege, der Heimatpflege, dem Schutz der nat ürlichen Lebensgrundlagen,
dem Sport, den sozialen Aufgaben oder sonst dem Gem einwohl dienenden Zwecke.
(4) Stiftungen des öffentlichen Rechts sind ferner kirchliche Stiftungen (Art. 21 Abs.
1), die ausschließlich kirchliche Zwecke verfolgen und mit einer Kirche im Sinn des
Art. 21, einer kirchlichen Körperschaft des öffentl ichen Rechts im Sinn des Art. 26a
des Kirchensteuergesetzes oder einer sonstigen Körp erschaft im Sinn des Art. 24 in
einem organischen Zusammenhang entsprechend Abs. 3 Satz 1 stehen.
Art. 2
(1) Die Achtung vor dem Stifterwillen ist oberste R ichtschnur bei der Handhabung
dieses Gesetzes.
(2) Die Stiftungen haben ein Recht auf ihren Bestan d und ihren Namen.
1. Titel
Entstehung der Stiftungen, Stiftungsverzeichnis Art. 3
(1) Die Entstehung einer Stiftung des bürgerlichen Rechts bestimmt sich nach den
§§ 80 bis 84 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) .
(2)
1 Eine Stiftung des öffentlichen Rechts entsteht, so weit sie nicht durch Gesetz
errichtet wird, durch das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung in entsprechender
Anwendung der §§ 80 bis 84 BGB .
2 Unbeschadet der Voraussetzungen des Satzes
1 ist die Anerkennung nur zu erteilen, wenn das Sti ftungsgeschäft oder die Satzung
diesem Gesetz nicht widerspricht.
3 Der Anerkennung bedarf es nicht, wenn der
Freistaat Bayern Stifter oder Mitstifter ist.
(3) Die zur Entstehung einer Stiftung erforderliche Anerkennung erteilt die Regierung,
in deren Bezirk die Stiftung ihren Sitz haben soll (Anerkennungsbehörde).
Art. 4
(1) Das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitu ng führt ein allgemein
zugängliches Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftung en mit Sitz in Bayern mit
Ausnahme der kirchlichen Stiftungen (Stiftungsverze ichnis).

(2) 1 In das Stiftungsverzeichnis ist jede Stiftung mit folgenden Angaben einzustellen:
1. Name der Stiftung,
2. Rechtsstellung und Art,
3. Sitz,
4. Zweck,
5. Stiftungsorgane,
6. gesetzliche Vertretung,
7. Name des Stifters,
8. Zeitpunkt des Entstehens und des Erlöschens,
9. Anschrift der Stiftungsverwaltung.
2 Auf Antrag des Stifters ist auf die Angabe seines Namens zu verzichten. 3 Änderungen zu Satz 1 Nr. 9 haben die Stiftungen de r Genehmigungsbehörde
unverzüglich mitzuteilen.
2. Titel
Satzung der Stiftungen Art. 5
(1) Jede Stiftung muss eine Satzung haben.
(2) Der notwendige Inhalt der Satzung einer Stiftun g des bürgerlichen Rechts richtet
sich nach § 81 Abs. 1 Satz 3 BGB .
(3)
1 Bei Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die
Satzung auch Regelungen zu enthalten hat über:
1. Rechtsstellung und Art der Stiftung,
2. Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben von Stiftu ngsorganen.
2 Im Übrigen finden auf die Stiftungen des öffentlichen Rechts die Vorschriften der
§§ 26 , 27 Abs. 3 , § 28 Abs. 1 und § 30 BGB entspr echende Anwendung, die
Vorschriften des § 27 Abs. 3 und des § 28 Abs. 1 je doch nur insoweit, als sich nicht
aus diesem Gesetz oder der Satzung ein anderes ergi bt.
(4)
1 Die Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Geneh migung durch die
Anerkennungsbehörde. 2 Art. 3 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
3. Titel
Verwaltung der Stiftungen Art. 6
(1)
1 Das Vermögen der Stiftung ist sicher und wirtschaf tlich zu verwalten. 2 Es ist
vom Vermögen anderer Rechtsträger getrennt zu halte n. 3 Es darf unter keinem
Vorwand dem Vermögen des Staates, einer Gemeinde, e ines Gemeindeverbands
oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts einverleibt

werden. 4 Der Anfall des Vermögens aufgehobener Stiftungen wird dadurch nicht
berührt.
(2) Das Vermögen, das der Stiftung zugewendet wurde , um aus seiner Nutzung den
Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen ( Grundstockvermögen), ist
ungeschmälert zu erhalten.
(3)
1 Erträge des Vermögens der Stiftung und zum Verbrau ch bestimmte
Zuwendungen dürfen nur zur Erfüllung des Stiftungsz wecks verwendet werden. 2 Die
Zuführung von Erträgen zum Grundstockvermögen, um d ieses in seinem Wert zu
erhalten, bleibt hiervon unberührt.
Art. 7
1 Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur gewiss enhaften und sparsamen
Verwaltung der Stiftung verpflichtet. 2 Soweit nicht die Stiftungssatzung ein anderes
bestimmt, sind ehrenamtlich tätige Organmitglieder nur bei vorsätzlicher oder grob
fahrlässiger Verletzung ihrer Obliegenheiten der St iftung zum Schadensersatz
verpflichtet.
3 Sind für den entstehenden Schaden mehrere Organmit glieder
nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Ges amtschuldner.
4. Titel
Umwandlung des Zwecks und Erlöschen von Stiftungen
Art. 8
(1)
1 Für die Umwandlung des Zwecks und das Erlöschen de r Stiftungen des
bürgerlichen Rechts gelten §§ 87 und 88 BGB . 2 Auf die Stiftungen des öffentlichen
Rechts finden diese Bestimmungen entsprechende Anwe ndung, § 88 Satz 3 BGB
mit der Maßgabe, dass § 46 BGB auch dann entspreche nd anzuwenden ist, wenn
das Vermögen der Stiftung nicht an den Fiskus fällt .
(2) Der Stifter ist vor einer Aufhebung der Stiftun g oder Umwandlung des Zwecks zu
hören.
(3)
1 Die Aufhebung von Stiftungen kann auch in der Weis e erfolgen, dass mehrere
Stiftungen gleicher Art, bei denen eine der in § 87 Abs. 1 BGB genannten
Voraussetzungen vorliegt, zusammengelegt werden.
2 Die neue Stiftung erlangt mit
der Zusammenlegung die Rechtsfähigkeit. 3 Im Fall der Aufhebung der neuen
Stiftung leben die zusammengelegten Stiftungen nich t wieder auf.
(4)
1 Die Aufhebung einer Stiftung, bei der eine der in § 87 Abs. 1 BGB genannten
Voraussetzungen vorliegt, kann auch in der Weise er folgen, dass sie einer Stiftung
gleicher Art zugelegt wird.
2 Die Zulegung ist nur zulässig, wenn die aufnehmend e
Stiftung zustimmt und die Erfüllung ihres Zwecks ni cht beeinträchtigt wird.
(5) Zuständige Behörde im Sinn des § 87 BGB ist die Anerkennungsbehörde.
Art. 9

1 Ist für den Fall des Erlöschens einer Stiftung kein Anfallsberechtigter bestimmt, so
fällt das Vermögen einer kommunalen Stiftung (Art. 20) an die entsprechende
Gebietskörperschaft, das einer kirchlichen Stiftung (Art. 21) an die entsprechende
Kirche, im Übrigen an den Fiskus.
2 Das angefallene Vermögen ist tunlichst in einer
dem Stiftungszweck entsprechenden Weise zu verwende n. 3 Nach Möglichkeit ist es
einer anderen Stiftung mit ähnlicher Zweckbestimmun g zuzuführen. 4 Dabei ist die
soziale und bekenntnismäßige Bindung der erloschene n Stiftung zu berücksichtigen.
Zweiter Abschnitt Stiftungsaufsicht Art. 10
(1)
1 Zu ihrem Schutz unterstehen Stiftungen, die öffent liche Zwecke (Art. 1 Abs. 3
Satz 2) verfolgen, mit Ausnahme der staatlich verwa lteten Stiftungen der
Rechtsaufsicht des Staates (Stiftungsaufsicht); der Vierte Abschnitt dieses Gesetzes
bleibt unberührt.
2 Stiftungsaufsichtsbehörden sind die Regierungen.
(2)
1 Als oberste Stiftungsaufsichtsbehörden sind zustän dig
1. das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschun g und Kunst für Stiftungen,
die der Wissenschaft, der Forschung, der Kunst, der Denkmalpflege oder der
Heimatpflege gewidmet sind,
2. das Staatsministerium für Unterricht und Kultus für Stiftungen, die der
Religion, der Bildung, dem Unterricht, der Erziehun g oder dem Sport
gewidmet sind,
3. das Staatsministerium des Innern für alle übrige n Stiftungen.
2 Verfolgt eine Stiftung verschiedene Zwecke, so ent scheidet der überwiegende
öffentliche Zweck der Stiftung.
(3)
1 Der von den obersten Stiftungsaufsichtsbehörden ge bildete Landesausschuss
für das Stiftungswesen hat die Aufgabe, diese und d ie Stiftungsaufsichtsbehörden zu
beraten.
2 Außerdem obliegt ihm die Förderung und Pflege des Stiftungswesens.
Art. 11
Die Stiftungsaufsichtsbehörden sollen die Stiftunge n bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlusskraft und die
Selbstverantwortung der Stiftungsorgane stärken.
Art. 12
(1)
1 Die Stiftungsaufsichtsbehörde überwacht die ordnun gsmäßige und rechtzeitige
Ausstattung der Stiftung. 2 Sie achtet darauf, dass die Angelegenheiten der St iftung
in Übereinstimmung mit dem Gesetz und der Stiftungs satzung besorgt werden.
3 Dabei überprüft sie insbesondere die Erhaltung des Grundstockvermögens sowie
die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch
bestimmter Zuwendungen.

(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind die Zusammensetzung der Organe der
Stiftung und etwaige Änderungen unverzüglich mitzut eilen.
(3)
1 Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist befugt, sich übe r alle Angelegenheiten der
Stiftung zu unterrichten. 2 Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen der
Stiftung besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführ ung prüfen oder bei größerem
Umfang prüfen lassen sowie Berichte und Akten einfo rdern.
(4) Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann rechtswidrig es Verhalten der Stiftungsorgane
beanstanden und dessen Unterlassen bzw. die Vornahm e der erforderlichen
Maßnahmen verlangen.
Art. 13
1 Hat ein Mitglied eines Stiftungsorgans sich einer groben Pflichtverletzung schuldig
gemacht oder ist es zur ordnungsmäßigen Geschäftsfü hrung unfähig, so kann die
Stiftungsaufsichtsbehörde die Abberufung dieses Mit glieds und die Bestellung eines
neuen verlangen.
2 Sie kann gleichzeitig oder später dem Mitglied die Wahrnehmung
seiner Organrechte einstweilen untersagen und einen vorläufigen Vertreter bestellen,
sofern nicht § 29 BGB anzuwenden ist.
3 Diese Bestimmungen finden keine
Anwendung auf Stiftungen, deren Verwaltung von eine r öffentlichen Behörde geführt
wird.
Art. 14
(1)
1 Das zur Vertretung der Stiftung allgemein zuständi ge Organ kann
Rechtsgeschäfte im Namen der Stiftung mit sich im e igenen Namen oder als
Vertreter eines Dritten nicht vornehmen, es sei den n, dass das Rechtsgeschäft
ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichke it besteht.
2 Die
Stiftungsaufsichtsbehörde hat für solche Rechtsgesc häfte jeweils einen besonderen
Vertreter zu bestellen.
(2) Das zur Vertretung allgemein zuständige Organ k ann von den Beschränkungen
des Abs. 1 Satz 1 durch die Stiftungssatzung allgem ein oder für den Einzelfall befreit
werden.
Art. 15
1 Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist befugt, im Namen der Stiftung Ansprüche gegen
Mitglieder der Stiftungsorgane gerichtlich geltend zu machen, sofern dies nicht
binnen angemessener Frist durch das zuständige Orga n der Stiftung selbst
geschieht.
2 Art. 13 Satz 3 gilt entsprechend.
Art. 16
(1)
1 Die Stiftungen sind zu einer ordnungsgemäßen Buchf ührung verpflichtet. 2 Die
Buchführungsart können sie im Rahmen der gesetzlich en Bestimmungen selbst
wählen.
3 Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres sollen die Stiftungen einen
Voranschlag aufstellen, der die Grundlage für die V erwaltung aller Einnahmen und
Ausgaben bildet.
4 Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschä ftsjahres
sind ein Rechnungsabschluss und eine Vermögensübers icht (Jahresrechnung) zu

erstellen und mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks der
Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.
(2)
1 Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat die Jahresrechnu ng zu prüfen. 2 Die Prüfung
kann sich auf Stichproben beschränken, wenn auf Gru nd vorausgegangener
Prüfungen eine umfassende Prüfung nicht erforderlic h erscheint.
3 Die
Stiftungsaufsichtsbehörde kann bei Stiftungen, die jährlich im Wesentlichen
gleichbleibende Einnahmen und Ausgaben aufweisen, d ie Prüfung der
Jahresrechnungen für mehrere Jahre zusammenfassen.
4 Sie kann für höchstens
drei Jahre von einer Vorlage der Unterlagen durch d ie Stiftung nach Abs. 1 Satz 4
sowie einer Prüfung der Jahresrechnungen nach Satz 1 absehen, wenn die Prüfung
der Jahresrechnungen in mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren keine
Beanstandung ergeben hat.
5 Ergibt auch die anschließende Rechnungsprüfung
keine Beanstandung, findet Satz 4 entsprechende Anw endung.
(3)
1 Wird eine Jahresrechnung durch verwaltungseigene S tellen der staatlichen
Rechnungsprüfung, einen Prüfungsverband, einen Wirt schaftsprüfer oder einen
vereidigten Buchprüfer geprüft, so muss sich die Pr üfung auch auf die Erhaltung des
Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwe ndung seiner Erträge
und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken .
2 Der Prüfungsbericht ist
der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen. 3 In diesem Fall sieht die
Stiftungsaufsichtsbehörde von einer eigenen Prüfung der Jahresrechnung ab.
(4)
1 Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Stiftung einen
Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer mit der
Durchführung einer Prüfung im Sinn des Abs. 3 beauf tragt.
2 Abs. 2 Sätze 4 und 5
finden entsprechende Anwendung.
Art. 17
Ist das Vermögen einer Stiftung so erheblich geschw ächt, dass die nachhaltige
Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigt wird, so kann die
Stiftungsaufsichtsbehörde anordnen, dass der Ertrag des Stiftungsvermögens ganz
oder teilweise so lange anzusammeln ist, bis die St iftung wieder leistungsfähig
geworden ist.
Art. 18
1 Kommen die Stiftungsorgane binnen einer ihnen gese tzten angemessenen Frist
den Anordnungen der Stiftungsaufsichtsbehörde nicht nach, kann diese die
Anordnungen mit Zwangsmitteln vollstrecken.
2 Art. 29 bis 39 des Bayerischen
Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes finden Anwendung.
Art. 19
Der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde bedür fen
1. die Annahme von Zustiftungen, die mit einer Last verknüpft sind, oder die
einem anderen Zweck als die Stiftung dienen sollen,
2. der Abschluss von Bürgschaftsverträgen und verwa ndten Rechtsgeschäften,
die ein Einstehen der Stiftung für fremde Schuld zu m Gegenstand haben,

3. Rechtsgeschäfte, an denen ein Mitglied eines Stiftungsorgans persönlich oder
als Vertreter eines Dritten beteiligt ist, es sei d enn, die Stiftung wird durch
einen besonderen Vertreter nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 vertreten, das
Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüll ung einer Verbindlichkeit
oder die Stiftung erlangt dadurch lediglich einen r echtlichen Vorteil.
Dritter Abschnitt
Kommunale Stiftungen Art. 20
(1) Örtliche, kreiskommunale und bezirkskommunale S tiftungen (kommunale
Stiftungen) sind solche, deren Zweck im Rahmen der jeweiligen kommunalen
Aufgaben liegt und nicht wesentlich über den räumli chen Umkreis der
Gebietskörperschaft hinausreicht.
(2) Die Vertretung und Verwaltung der kommunalen St iftungen obliegt, soweit nicht
durch Satzung anderes bestimmt ist, den für die Ver tretung und Verwaltung der
Gemeinden, Landkreise und Bezirke zuständigen Organ en.
(3)
1 Für die von Gemeinden, Landkreisen und Bezirken ve rwalteten kommunalen
Stiftungen gelten vom Ersten Abschnitt dieses Geset zes nur die Art. 1 bis 6, 8 und 9 .
2 Vom Zweiten Abschnitt dieses Gesetzes gelten für d iese Stiftungen nur die Art. 10
Abs. 1 und 2, Art. 11, 12, 14, 17, 18 und 19 Nrn. 1 und 3 mit der Maßgabe, dass an
die Stelle der Stiftungsaufsichtsbehörde die Rechts aufsichtsbehörde tritt.
3 Für diese
Stiftungen gelten im Übrigen die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft, die
Landkreiswirtschaft und die Bezirkswirtschaft mit A usnahme des Art. 62 Abs. 1 und
der Art. 77 bis 85 der Gemeindeordnung , des Art. 5 6 Abs. 1 und der Art. 71 bis 73
der Landkreisordnung und des Art. 54 Abs. 1 und der Art. 69 bis 71 der
Bezirksordnung entsprechend.
Vierter Abschnitt
Kirchliche Stiftungen
Art. 21
(1)
1 Kirchliche Stiftungen im Sinn dieses Gesetzes sind Stiftungen, die
ausschließlich oder überwiegend kirchlichen Zwecken der katholischen, der
evangelisch-lutherischen oder der evangelisch-refor mierten Kirche gewidmet sind
und nach dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Stifters der Aufsicht der
betreffenden Kirche unterstellt sein sollen.
2 Kirchliche Stiftungen sind insbesondere
die ortskirchlichen Stiftungen und die Pfründestift ungen.
(2) Eine Stiftung wird nicht schon dadurch zu einer kirchlichen, dass ein kirchlicher
Amtsträger als Stiftungsorgan bestellt ist oder das s satzungsgemäß nur Angehörige
einer bestimmten Konfession von der Stiftung begüns tigt werden.
Art. 22

(1) Eine kirchliche Stiftung ist auf Antrag der betreffenden Kirche als rechtsfähig
anzuerkennen, wenn die dauernde und nachhaltige Erf üllung des Stiftungszwecks
durch das Vermögen der Stiftung gesichert erscheint oder von der betreffenden
Kirche gewährleistet wird.
(2) Kirchliche Stiftungen dürfen nur mit Zustimmung der betreffenden Kirche
anerkannt, umgewandelt oder aufgehoben werden.
(3)
1 Im Übrigen finden auf die kirchlichen Stiftungen d ie Vorschriften des Ersten
Abschnitts dieses Gesetzes Anwendung; in Art. 3 Abs . 3 tritt an die Stelle der
Regierung das Staatsministerium für Unterricht und Kultus, in Art. 5 Abs. 4 Satz 1 an
die Stelle der Anerkennungsbehörde die zuständige k irchliche Behörde.
2 Die
Ergänzung der Satzung einer kirchlichen Stiftung be i ihrer Anerkennung bedarf der
Zustimmung der zuständigen kirchlichen Behörde.
3 Art. 8 findet mit der Maßgabe
Anwendung, dass auf Antrag der betreffenden Kirche eine Zusammenlegung oder
Zulegung von kirchlichen Stiftungen des öffentliche n Rechts auch erfolgen kann,
wenn die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 BGB nicht erfüllt sind.
Art. 23
(1)
1 Die kirchlichen Stiftungen unterstehen der Aufsich t der betreffenden Kirche. 2 Der Erlass allgemeiner Vorschriften über Namen, Si tz, Zweck, Vertretung,
Verwaltung und Beaufsichtigung kirchlicher Stiftung en ist Aufgabe der Kirchen.
(2) Die bestehenden Vorschriften über die staatlich e Betreuung kirchlicher Gebäude
im Rahmen einer dem Staat obliegenden Baupflicht bl eiben unberührt.
Art. 24
Die Vorschriften dieses Titels gelten in gleicher W eise für die entsprechenden
Stiftungen der israelitischen Kultusgemeinden, der sonstigen
Religionsgemeinschaften und der weltanschaulichen G emeinschaften, sofern sie
Körperschaften des öffentlichen Rechts in Bayern si nd.
Fünfter Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 25
(1) Stiftungen, die bisher rechtsfähig waren, behal ten ihre Rechtsstellung bei.
(2) Ist die Rechtsstellung oder die Art einer Stift ung strittig, so entscheidet das nach
Art. 10 Abs. 2 zuständige Staatsministerium, im Zwe ifel das Staatsministerium des
Innern.
(3) Stiftungen, die nach Art. 5 Abs. 4 der Kirchengemeindeordnung vom 24.
September 1912 (GVBl S. 911) bisher durch kirchliche Organe verwaltet wurden,
gelten weiterhin als kirchliche Stiftungen im Sinn dieses Gesetzes.

(4) Ausschließlich oder überwiegend kirchlichen oder religiösen Zwecken der
katholischen, der evangelisch-lutherischen oder der evangelisch-reformierten Kirche
gewidmete Stiftungen, welche bis zum 1. Januar 1996 satzungsgemäß von einer
Behörde des Staates, einer Gemeinde oder eines Geme indeverbands zu verwalten
sind, gelten weiterhin nicht als kirchliche Stiftun gen.
Art. 26
Die Vorschriften dieses Gesetzes können durch die S atzung einer Stiftung weder
eingeschränkt noch ausgeschlossen werden, soweit di es nicht in diesem Gesetz
ausdrücklich zugelassen ist.
Art. 27
Mit Ausnahme der Maßnahmen nach Art. 12 Abs. 3, Art . 13, 15 und 18 sowie der
Rechnungsprüfung nach Art. 16 Abs. 2 sind Amtshandl ungen bei Stiftungen, die
überwiegend öffentliche Zwecke (Art. 1 Abs. 3 Satz 2) verfolgen, nach diesem
Gesetz kostenfrei.
Art. 28
Die obersten Stiftungsaufsichtsbehörden (Art. 10 Ab s. 2 Satz 1) werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung
1. das Verfahren bei der Anerkennung von Stiftungen , der Genehmigung von
Satzungsänderungen sowie Rechtsgeschäften nach Art. 19 zu regeln,
2. die Mitwirkungspflichten der Stiftungen bei der Rechnungsprüfung nach Art.
16, insbesondere die vorzulegenden Nachweise und Be lege festzulegen,
3. die Berufung und die Zusammensetzung des Landesa usschusses für das
Stiftungswesen zu bestimmen.
Art. 29
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1955 in Kraft
1) .
(2)
1 (Satz 1 gegenstandslos). 2 Die übrigen bisher geltenden Vorschriften über die
Auflösung und das Erlöschen der Fideikommisse und s onstiger gebundener
Vermögen und über den Waldschutz bei der Fideikommi ssauflösung bleiben
unberührt.
(3)
1 Bestehende Verpflichtungen zur Leistung besonderer Reichnisse in Geld oder
Naturalien an Geistliche oder an weltliche Kirchend iener bleiben bis zu deren
Ablösung unberührt.
2 Für die Ablösung ist der zu diesem Zeitpunkt gelte nde
Kapitalisierungsfaktor des Bewertungsgesetzes in de r Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Februar 1991 (BGBl I S. 230) in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.
1) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 26. November
1954 (GVBl S. 301). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den
jeweiligen Änderungsgesetzen.