Law on Foundations for Berlin

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Document Information:

  • Year:
  • Country: Germany
  • Language: German
  • Document Type: Domestic Law or Regulation
  • Topic:

Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln)
in der Fassung vom 11. Dezember 1997 (GVBl. S. 674),
geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 253)
§ 1
Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts,
die ihren Sitz in Berlin haben.
§ 2
(1) Die zur Entstehung einer Stiftung nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderliche
Anerkennung erfolgt durch die Senatsverwaltung für Justiz. Sie ist Aufsichtsbehörde im Sinne die-
ses Gesetzes und trifft auch die in § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehenen Entscheidun-
gen.
(2) Die Entstehung und die Aufhebung einer Stiftung sind von der Aufsichtsbehörde im Amtsblatt
für Berlin zu veröffentlichen. Bei der Entstehung einer Stiftung umfasst die Veröffentlichung auch
die Angabe des Stiftungszwecks.
§ 3
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Das Stiftungsgeschäft
oder die Satzung kann Ausnahmen zulassen.
§ 4
(1) Sieht die Satzung einer Stiftung neben dem Vorstand weitere Organe vor, so hat sie Rege-
lungen über deren Bildung, Aufgaben und Befugnisse zu enthalten.
(2) Fehlen einem Organ Mitglieder, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen
Aufgaben erforderlich sind, so kann die Aufsichtsbehörde bis zur Behebung des Mangels Ersatzmit-
glieder bestellen; sie ist dabei nicht an die Zahl der satzungsgemäß vorgesehenen Mitglieder ge-
bunden.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann den Ersatzmitgliedern bei der Bestellung oder später eine ange-
messene Vergütung bewilligen, wenn das Vermögen der Stiftung sowie der Umfang und die Be-
deutung der zu erledigenden Aufgaben dies rechtfertigen. Die Vergütung kann jederzeit für die
Zukunft geändert oder entzogen werden.
§ 5
(1) Die nach der Satzung zuständigen Organe können die Änderung der Satzung, die Aufhebung
der Stiftung oder ihre Zusammenlegung einer anderen Stiftung beschließen. Dabei soll der vom
Stifter im Stiftungsgeschäft oder in der Satzung zum Ausdruck gebrachte Wille berücksichtigt wer-
den. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Die Aufhebung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Änderung des
Zwecks kann nur beschlossen werden, wenn es wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse
angezeigt erscheint, sofern das Stiftungsgeschäft oder die Satzung keine andere Regelung enthält.
(3) Im Falle der Zusammenlegung verschmelzen die zusammengelegten Stiftungen zu einer
neuen Stiftung; diese erlangt Rechtsfähigkeit mit Genehmigung des Zusammenlegungsbeschlus-
ses. Das Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten der zusammengelegten Stiftungen geht mit
der Genehmigung auf die neue Stiftung über.
§ 6
Mit dem Erlöschen einer Stiftung fällt das Vermögen, soweit das Stiftungsgeschäft, die Satzung
oder der Beschluss über die Aufhebung nichts anderes bestimmt, an das Land Berlin.

§ 7
(1) Die Stiftungen unterliegen der Staatsaufsicht Berlins.
(2) Die Staatsaufsicht hat die Rechtmäßigkeit der Verwaltung zu überwachen. Sie wird von der
Aufsichtsbehörde geführt.
§ 8
(1) Die Mitglieder des Vertretungsorgans einer Stiftung sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
1. unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe der Stiftung einschließlich der Ver-
teilung der Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen, zu belegen und die jeweiligen Anschriften
der Stiftung und der Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen,
2. einen Jahresbericht, der aus einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und entwe-
der einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht oder einem Prüfungsbericht nach
Absatz 2 besteht, einzureichen; dies soll innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Ge-
schäftsjahres geschehen, bei Einreichung eines Prüfungsberichts innerhalb von acht Monaten.
Die Jahresberichte müssen den Anforderungen der Aufsichtsbehörde entsprechen.
(2) Werden Stiftungen durch eine Behörde der öffentlichen Verwaltung, einen Prüfungsverband,
einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
geprüft, so ist anstelle der Jahresabrechnung und der Vermögensübersicht der Prüfungsbericht
einzureichen. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass sich eine Stiftung nach Satz 1 prüfen
lässt. Der Prüfungsauftrag ist auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsge-
mäße Verwendung der Stiftungsmittel zu erstrecken. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Ab-
schlussvermerk des Prüfers festzustellen. In diesem Fall bedarf es keiner nochmaligen Prüfung
durch die Aufsichtsbehörde.
(3) Erfolgt keine Prüfung nach Absatz 2, prüft die Aufsichtsbehörde die Erhaltung des Stiftungs-
vermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel in dem von ihr für erforderlich
gehaltenen Umfang. Sie kann davon absehen, die Jahresberichte jährlich zu prüfen.
§ 9
(1) Die Organmitglieder einer Stiftung sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer
Aufgaben jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sowie Geschäfts- und Kassenbücher, Akten
und sonstige Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Ergänzung und Berichtigung von Jahresberichten verlangen
sowie Angaben, Bücher und Unterlagen auf Kosten der Stiftung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder durch
andere Sachverständige in dem von ihr für erforderlich gehaltenen Umfang prüfen lassen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Stiftungsorgane, die
Rechtsvorschriften oder der Stiftungssatzung widersprechen, beanstanden und verlangen, dass sie
innerhalb einer bestimmten Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete
Maßnahmen dürfen nicht durchgeführt werden.
(4) Wird eine durch Rechtsvorschrift oder Satzung gebotene Maßnahme nicht oder nicht recht-
zeitig durchgeführt, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass sie innerhalb einer bestimmten
Frist durchzuführen ist.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann Mitglieder von Organen einer Stiftung aus wichtigem Grund be-
rufen.
§ 10
(1) Familienstiftungen sind Stiftungen, die nach dem Stiftungsgeschäft oder der Satzung aus-
schließlich oder überwiegend dem Wohl der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien
dienen. Eine Stiftung, die von einem bestimmten Zeitpunkt an einen anderen Zweck verfolgen soll,
wird für die Zeit, in der sie ausschließlich oder überwiegend dem Wohl der Mitglieder einer oder
mehrerer bestimmter Familien dient, als Familienstiftung angesehen.
(2) Bei Familienstiftungen beschränkt sich die Staatsaufsicht nach § 7 auf die Überwachung der
Zusammensetzung der Stiftungsorgane einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Orga

ne. Die Aufsichtsbehörde soll darauf hinwirken, dass die Satzung ein Aufsichtsorgan vorsieht, dem
die Überwachung der Verwaltung der Stiftung einschließlich der Prüfung der Erhaltung des Stif-
tungsvermögens und der satzungsgemäßen Verwendung der Stiftungsmittel obliegt und das ge-
genüber dem geschäftsführenden Organ Rechte hat, die den in § 9 genannten Befugnissen ent-
sprechen.
(3) Für Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung oder die Aufhebung oder die Zusammenle-
gung einer Familienstiftung mit einer anderen Stiftung betreffen, ist der Vorstand zuständiges Or-
gan, sofern das Stiftungsgeschäft oder die Satzung nichts anderes bestimmt. Vor der Genehmigung
eines solchen Beschlusses hat es die ihm bekannten Familienmitglieder anzuhören; Familienmit-
glieder im Sinne dieser Vorschrift sind, soweit sich aus dem Stiftungsgeschäft oder der Satzung
nichts anderes ergibt, die mit dem Stifter in gerader Linie verwandten Personen. Eine Anhörung
unterbleibt, soweit die Aufsichtsbehörde sie für entbehrlich hält oder der Beschluss von der nach
der Satzung zuständigen Familienversammlung gefasst wurde.
§ 11
(1) Die Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis der Stiftungen. In dieses Verzeichnis ist jede
Stiftung mit ihrem Namen, ihrem Zweck und ihrer Anschrift aufzunehmen. Die Aufsichtsbehörde
veröffentlicht das Verzeichnis in geeigneter Form. Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestat-
tet.
(2) Die Aufsichtsbehörde bescheinigt Stiftungen auf Antrag schriftlich unter Wiedergabe der ein-
schlägigen Satzungsbestimmungen, welche Personen nach den gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 gemachten
Angaben dem Vertretungsorgan der Stiftung angehören (Vertretungsbescheinigung). Einem Dritten
kann diese Bescheinigung erteilt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
§ 12
Stiftungssatzungen, die den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen, sind zu ändern. Ist eine
Satzung nicht vorhanden, so ist sie von dem zuständigen Organ zu beschließen. Maßnahmen nach
Satz 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Für die Übergangszeit gilt:
1. Solange die geltende Satzung nicht die Bildung der Organe regelt, bestellt die Aufsichtsbehörde
die erforderliche Anzahl der Organmitglieder.
2. Solange die geltende Satzung einer vor dem 11. Dezember 1997 genehmigten Familienstiftung
kein Aufsichtsorgan nach § 10 Abs. 2 Satz 2 vorsieht, kann die Aufsichtsbehörde über § 10
Abs. 2 Satz 1 hinaus auch Mitglieder von Organen aus wichtigem Grund abberufen.
3. Solange eine vor dem 11. Dezember 1997 genehmigte Familienstiftung nach ihrer geltenden
Satzung der Aufsichtsbehörde Jahresberichte zur Prüfung einzureichen hat, gilt § 10 Abs. 2
Satz 1 nicht.
§ 13
Bestehen Zweifel über die Rechtsnatur oder die Art einer Stiftung, insbesondere darüber, ob sie
eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts ist, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde.
§ 14
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft.*
* Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung
vom 11. März 1960 (GVBl. S. 228). mi