Law on Foundation for Brandenburg

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Document Information:

  • Year:
  • Country: Germany
  • Language: German
  • Document Type: Domestic Law or Regulation
  • Topic:

Stiftungsgesetz
für das Land Brandenbur g (StiftGBbg)

Vom 20. April 2004

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Kirchlich e Stiftungen, Familie nstiftungen
§ 3 Örtliche Stiftungen
§ 4 Stiftungsbehörde, Anerkennungs behörde, Stiftungsaufsicht
§ 5 Anerkennung

Abschnitt 2
Stiftungsaufsicht

§ 6 Rechtsaufsicht
§ 7 Anzeige, Unterrichtung und Prüfung
§ 8 Beanstandung und Anordnung
§ 9 Abberufung und Bestellung von Organmitg liedern, Bestellung eines Beauftragten
§ 10 Satzungsänderungen, Auflösung, Zusammenschluss
§ 11 Vermögensanfall
§ 12 Entscheidung über die Re chtsnatur einer Stiftung
§ 13 Bekannt machung

Abschnitt 3
Stiftungsverzeichnis

§ 14 Stiftungsverzeichnis

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 15 Stiftungen öffentlichen Rechts
§ 16 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich
Dieses Geset z gilt für die r echtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts im Si nne der §§ 80 bis 88 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, die ihr en Sitz im Land Brandenburg haben.

§ 2
Kirchliche Stiftungen, Fa milienstiftun gen
(1) Kirchliche Stiftungen im Sinne dies es Gesetzes sind selbstständige Stiftung en, deren Zweck es ist,
überwieg end kirchlich en Aufgaben zu d ienen, und d ie nac h dem Willen d es Stifters von einer Kirche
verwaltet werden. Die Vors chriften über kirchliche Stiftungen gelten entsprec hend für S tiftungen, deren
Zwecke der Erfüllung von Aufgaben einer Relig ions – und Weltanschauungs gemeinschaft dienen, die
den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft besitzt.
(2) Familienstiftungen im Sinne dieses G esetzes si nd selbstständige Stiftungen, die ausschließlich oder
überwieg end dem Wohl der Mitglieder ein er oder mehrerer bestimmter Familien dienen.

§ 3
Örtliche Stiftungen

Örtliche Stiftungen im Sinne dieses Ges etzes si nd s elbstständige Stiftungen, die nach dem Willen des
Stifters von einer Gemeinde oder von Gemei ndeverbänden ver waltet werden und die überwiegend
Zwecken dienen, welche von der verwaltenden Gebi etskörperschaft in ihrem Bereich als öffentliche
Aufgaben erfüllt werden können.

§ 4
Stiftungsbehörde, Anerkennungsbehörde, Stiftungsaufsicht

(1) Stiftungsbehörde ist das Ministerium des Inner n. Es ist die zuständige Anerkennungsbehörde im
Sinne des § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 2 Sat z 2, § 83 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Es ist
auch zuständig für Maßnahmen nach § 87 Abs. 1 und 2 des Bür gerlichen Gesetzbuches s owie das
Führen des Stiftungsverzeichnisses.

(2) Das Ministerium des Innern f ührt als Stiftungsbehörde zudem die Rechtsaufsich t über die Stiftungen
nach § 1, die nicht Stiftungen im Sinne des § 2 sind (Stiftungsau
fsicht).

(3) Kirchliche Stiftungen im Sinne d es § 2 Abs. 1 unterliegen n icht der Aufsicht des Landes. F amilie n-
stiftungen im Sinne des § 2 Abs. 2 unt erliegen nur ins oweit der Aufsicht des Landes, als sicher zustellen
ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem Gemeinwohl zuwide
rlaufen.

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§ 5
Anerkenn ung

(1) Die Entscheidung über die Anerk ennung einer Stiftung als rechtsfähig erfolgt in schriftlicher Form.

(2) Die Anerk ennung einer Stiftung als kirchliche Stif tung bedarf de r Zustimmung der v on der Kirche
bestimmten kirchlichen Behörde. Satz 1 gilt entsprech end für die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 den kirchlichen
Stiftungen gleichgestellten Stiftungen.

Abschnitt 2
Stiftungsaufsicht

§ 6
Rechtsaufsicht

(1) Die Recht saufsicht hat sicherzustellen, da ss die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen und der
Stiftungssatzung verwaltet werden und den in St iftungsgeschäft und Stiftungs satzung zum Ausdruck
gekommenen Stifterwillen b eachten.

(2) Stiftungen, die gemäß § 4 Abs. 2 der Rechtsauf sicht des Landes unterliegen, sind verpflichtet, der
Stiftungsbehörde die Jahresabrec hnung mit einer Ver mögensübers icht und einen Bericht über die Erfül-
lung der Stiftungszweck e, im Falle des Betreibens eines erwerbswirtschaft lichen Unternehmens den
Jahresabschluss, vorzulegen. Erfolgt die Veran schlagung der Einnahmen und Au sgaben bei örtlichen
Stiftungen im Sinne des § 3 gemäß § 96 der Gemeindeordnung, is t ein Ausz ug aus der gemeindlichen
Jahresrechnung, eine Ver mögensübers icht und ein Bericht über die Erfü llung der Stiftungsz wecke vor-
zulegen. Dies hat innerhalb von sechs Monaten nac h Abschluss des Rechnungs jahres zu geschehen.

(3) Werden Stiftungen durc h eine B ehör de der öffentlichen Verwaltung, einen Prüfungsverband, einen
öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerk annte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft, so
ist anstelle der Jahresabrechnung und der Vermögensübersi cht in der Regel lediglich der Prüfungsbe-
richt einzureichen. In diesem Falle bedarf es keiner nochmaligen Rechnungs prüfung durch die Auf-
sichtsbehörde.

§ 7
Anzeige, Unterrichtung und Prüfung

(1) Die Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungs behörde unverzüglich die Personen des vertretungsberech-
tigten Organs und besondere Vertreter sowie diesbez ügliche Änder ungen anzuz eigen.

(2) Die Stiftungsbehörde k ann sich zur Erfüllung ihre r Aufgaben als Rechtsaufsich t jederzeit über alle
Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. Sie k ann an Ort und St elle prüfen und bes ichtigen, mündli-
che und schriftliche Berichte und Nieder schriften der Stiftungsorgane sowie Akt en und sonstige Unter-
lagen anfordern oder einsehen. Di e Stiftungsbehörde kann auch die Ve rwaltung der Stiftung prüfen
oder auf Kosten der Stiftung prüfen lassen.

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§ 8
Beanstandung und Anor dnung

(1) Die Stiftungsbehörde k ann in Aus übung der Rech tsaufsicht Besc hlüsse und andere Maßnahmen der
Stiftungsorgane, die dem Stifte rwillen o der den Ges etzen widers prechen, bea nstanden un d anordnen,
dass sie innerhalb einer angeme ssenen Frist aufgehoben od er rückgängig gemacht werden. Beanstan-
dete Beschlüsse und Maßnahmen dür fen nicht vollzogen werden.
(2) Unterlässt ein Stiftungs organ eine rechtlic h gebotene Maßnahm e, kann die St iftungsbehörde anord-
nen, dass die Maßnahme innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt wird.
(3) Kommt ei n Stiftungsorgan einer Anordnung nach Absa tz 1 oder 2 nicht fristgemäß nach, kann die
Stiftungsbehörde beanstandete Be schlüsse aufheben und verlangen, dass das aufgrund derartiger
Beschlüsse Veranlasste rückgängig gemacht wird sowie angeordnete Maßnah men nach Fristsetzung
und Androhung auf Kosten der Stiftung durchführ en oder durchführen lassen. Bei Gefahr im Verzuge
bedarf es keiner Fristsetzung und Androhung.

§ 9
Abberufung und Bestellung von Organmitg liedern, Bestellung eines Beauftragten

(1) Die Stiftungsbehörde k ann als Rechts aufsicht Mi tglieder eines Stiftungsor gans aus wichtigem Grun-
de abberufen oder ihnen die Ausübung ihrer Tätigk eit einstweilen untersagen. Ein solcher Grund ist
insbesondere grobe Pflichtverlet zung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

(2) Vorbehaltlich der §§ 86 und 29 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann die Stiftungsbehörde Mitglie-
der eines Stiftungsorgans bestellen, sofern sie ni cht innerhalb einer von der Stiftungsbehörde gesetzten
angemessenen Frist im satzungsmäßigen Bestellungsverfahr en berufen werden.

(3) Bei Stiftungen, die ihre Rechtsf ähigk eit vor dem 8. Mai 1945 erhalt en haben und seitde m ihren Stif-
tungszweck nicht oder nic ht dauerhaft erfüllen konn ten, bei denen jedoc h eine Wiederaufnahme der
Stiftungstätigkeit Aussic ht auf Erfolg verspricht, kann die Stiftungsbehörde für den Fall, dass diese Stif –
tungen nicht über handlungsfähige Organe verfügen, bi s zur Neubestellung dies er Organe einen Beauf-
tragten bestimmen, der die Aufgaben der Stiftung oder eines Stiftungsorgans auf Kosten der Stiftung
wahrnimmt. Der Aufgabenbereich de s Beauftragten und seine Befugnisse sind in einer Best allungsur-
kunde festzulegen.

§ 10
Satzungsänderungen, Auflösung, Zusammenschluss

(1) Die Auflös ung, der Zusammenschluss mehrerer Stiftungen sowie die Änder ung des Stiftungs zwecks
durch Satzungsänderung können vom zuständigen Stiftungsorgan besch lossen werden, soweit das
Stiftungsgesc häft oder die Satzung dem nicht ent gegenstehen. Die Besc hlüs se zur Auflös ung einer
oder zum Zusammenschluss zweier oder mehrerer Stiftungen sowie vom zust ändigen Stiftungsorgan
gefasste Beschlüsse zu Satzungsänder ungen bedürf en der schriftlichen Genehmi gung durch die Stif-
tungsbehörde. Beinhaltet die Satzungs änderung eine Verlegung des Stiftungssitzes in ein anderes
Bundes land, bedarf dies der Zustimmung der Sti ftungsbehörde sowohl des entlassenden als auch des
aufnehmenden Bundes landes. Beschlüs se, die eine Änderung im Sinne des Sa tzes 1 beinhalten, be-
dürfen auch bei kirchlic hen Stiftungen im Sinne des § 2 der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.
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(2) Bevor eine Genehmigung nach Abs atz 1 erteilt w ird, ist dem noch lebenden Stifter Gelegenheit zu
geben, sich z u den Beschlüssen der zuständigen Stiftungsorgane z u äußern.

§ 11
Vermögensanfall
Ist in der Satzung für den Fall des Erlösc hens der St iftung weder ein Anfallsberechtigter bestimmt noch
einem Stiftungsorgan die Bestimmung des Anfallsbe rechtigten übertragen, so fällt das Vermögen
1. einer örtlichen Stiftung an die si e verwaltende kommunale Körperschaft,
2. einer k irchlichen Stiftung oder einer kirc hlichen Stiftung gleich gestellte Stiftung der Kirche, Religi-
ons- oder Weltanschauungs gemeinschaft zu, die di e Stiftung verwaltet oder beaufsichtigt,
3. aller übrigen Stiftungen im Sinne des § 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches an das Land.
Die Anfallsber echtigten haben das Vermögen in ei ner den Zwecken der Stiftung entsprechenden Weise
zu verwenden.

§ 12
Entscheidung über die Rechtsnatur einer Stiftung
(1) Bei Ungewissheit über die Rechtsnatur einer St iftung entscheidet auf Antr ag die Stiftungsbehörde.
Kommt eine k irchliche oder den kirchl ichen Stiftungen gleichgestellt e Sti ftung in Betracht, so ist vor der
Entscheidung die betroffene Kirche, Religions – oder Weltanschauungsgem einschaft zu hören.
(2) Der Antrag auf Entscheidung nac h Absatz 1 kann von jedem gestellt wer den, der ein berechtigtes
Interesse an der Entscheidung glaubhaft macht.

§ 13
Bekanntmachung

Die Anerkennung, das Erlösc hen oder die Änderung der Rechtsnat ur einer Stiftung sind durch die Stif-
tungsbehörde im Amtsblatt fü r Brandenburg bekannt zu machen.

Abschnitt 3
Stiftungsverzeichnis

§ 14
Stiftungsverzeichnis

(1) Die Stiftungsbehörde führt ein Verzei chnis der rechtsfähigen Stiftungen.

(2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen
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1. Name, Sitz und Anschrift der Stiftung,
2. die Stiftungszwecke.

Die Eintragungen in das Stiftungsverzeichnis nach Satz 1 begründen keine Vermutung ihrer Richtigkeit.

(3) Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, der St iftungsbehörde unverzüglich die nach Absatz 2 Satz 1
geforderten Angaben zu übermitteln sowie diesbezügliche Änderungen anzuzeigen.

(4) Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis sowi e die Stiftungssatzung ist jedem zu Informationszwe-
cken gestattet.

(5) Das Stiftungsverzeichnis kann auc h in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden.
Hierbei muss gewährleistet sein, dass

1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Dat enverarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrun-
gen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände min-
destens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbe-
wahrt werden,

2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer
inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können,

3. die nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung gebotenen Maßnahmen
getroffen werden.

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 15
Stiftungen öffentlichen Rechts
Die rechtliche Bestandskraft von Stiftungen öffentlic hen Rechts, die auf der Grundlage des Stiftungsge-
setzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1483) entstanden sind, wird durch dieses Gesetz
nicht berührt. Soweit die Stift ungen durch Rechtsverordnung errichtet wurden, wird die Landesregierung
ermächtigt, diese durch Rechtsverordnung nach Anhörung des dafür jeweils zuständigen Landtagsaus-
schusses zu ändern. Diese Vorschrift gilt nicht für die rechtsfähigen Stiftungen im Sinne des § 1.

§ 16
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kr aft. Gleichzeitig tritt das Stiftungsgesetz für das
Land Brandenburg vom 27. Juni 1995 (G VBl. I S. 198), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1.
Juli 1996 (GVBl. I S. 241, 242), außer Kraft.

Potsdam, den 20. April 2004
Der Präsident
des Landtages Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich