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Document Information:
- Year: 2000
- Country: Germany
- Language: German
- Document Type: Domestic Law or Regulation
- Topic:
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Bremen
Bremisches Stiftungsgesetz vom 07.03.1989, zuletzt geändert am 11.07.2000
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich. Dieses Gesetz gilt für alle rechtsfähigen Stiftungen des bürge rlichen Rechts, die ihren Sitz in der Freien Hansestadt
Bremen haben.
§ 2 Stiftungsbehörde. Stiftungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Senator für Inneres, Kultur und Sport.
§ 3 Auslegungsgrundsatz. Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist der Stifterwille in erster Linie z
u beachten. § 4 Genehmigung. (1) Die Stiftungsbehörde erteilt die zur Entstehung einer Stiftung
nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderliche Genehmigung. (2) Eine Stiftung darf nicht genehmigt werden, wenn die dauerhafte und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks nicht
gewährleistet ist, sie das Gemeinwohl gefährden würde oder di e Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 nicht erfüllt sind. Die
Genehmigung kann versagt werden, insbesondere, wenn das Stiftungsgeschä
ft den Anforderungen des § 5 Abs. 1 oder die Satzung den
Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 3 nicht entspricht.
§ 5 Stiftungsgeschäft, Stiftungssatzung. (1) Das Stiftungsgeschäft soll Bestimmungen enthalten über den N
ame n, Sitz, Zweck, das Vermögen und die Organe der Stiftung. (2) Jede Stiftung muß eine Satzung haben. Die Satzung muß die in Absatz 1 genannten Bestimmungen enthalten. Sie soll ferner
Regelungen enthalten über
1. Zahl, Berufung, Amtsdauer und Abberufung der Mitglieder der Stiftungs
organe, 2. Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung der Stiftungsorgane, 3. Aufgaben und Befugnisse der Stiftungsorgane, 4. etwaige Rechte der durch die Stiftung Begünstigten, 5. Satzungsänderungen, 6. Aufhebung der Stiftung und 7. Vermögensanfall nach dem Erlöschen der Stiftung. (3) Die Stiftungsbehörde kann die Satzung, soweit sie nach den Absätzen 1 und 2 unvollständig ist, bei der Genehmigung der Stif tung
ergänzen, wenn der Stifter hierzu nicht mehr in der Lage is t. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über Zweck und Vermögen d
er
Stiftung.
§ 6 Verwaltung der Stiftung. (1) Die Stiftungsorgane haben für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Sie sind insbesondere z ur
ordnungsmäßigen Verwaltung des Stiftungsverm ögens verpflichtet. Die Haftung der Mitglieder der Stiftungsorgane ge
genüber der
Stiftung kann auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werd
en.
(2) Die Verwaltungskosten sind so gering wie möglich zu halten. Die Mitglieder der Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz
angemessener Auslagen. Bei entgeltlicher Tätigkeit von Organmitg liedern sind Art und Umfang der Dienstleistungen und der Vergütung
vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu regeln.
§ 7 Stiftungsvermögen und Erträge. (1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu
erhalten. Die Stiftungsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der
Stifterwille anders nicht zu verwirklic hen ist und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährle
istet ist.
(2) Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu h
alten. (3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und Zuwendungen an die S tiftung sind ausschließlich für den Stiftungszweck und zur Deckung
der notwendigen Verwaltungskosten der Stiftung zu verwenden; die Verwendung für den Stiftungszweck schließt die Bildung
angemessener Rücklagen ein. Sie können dem Stiftungsvermögen zu
geführt werden, soweit es die Satzung vorsieht oder zur Erhaltun g
des Stiftungsvermögens in seinem Wert a ngezeigt ist. Zuwendungen sind dem Stiftungsve rmögen zuzuführen, wenn der Zuwendende es
bestimmt.
(4) Reichen Stiftungserträge und Zuwendungen zur Erfüllung des S
tiftungszwecks nicht aus, so sollen sie dem Stiftungsvermögen
zugeführt werden, sofern erwartet werden kann, daß aus den Ertr ägen des vergrößerten Stiftungsvermögens in absehbarer Zeit
der
Stiftungszweck nachhaltig erfüllt werden kann.
§ 8 Satzungsänderung, Zusammenschluß, Sitzverl egung und Auflösung durch Stiftungsorgane. (1) Satzungsänderungen, der Zusammenschluß mit anderen Stiftunge n oder die Auflösung der Stiftung sind zulässig, wenn die Satzung
dies vorsieht oder eine wesentliche Änderung der Verhältnisse di es erfordert. Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht
berühren, sind außerdem zulässig, wenn sie die ursprüngliche Ge staltung der Stiftung nicht wesentlich ändern. Zu Lebzeiten des Stifters
ist dessen Zustimmung erforderlich.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung der Stif tungsbehörde. Einer Genehmigung bedarf auch die Sitzverlegung eine r
bereits rechtsfähigen Stiftung in de n Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(3) Mit der Genehmigung des Zusammenschlusses wird die neue Stiftung r
echtsfähig.
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§ 9 Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung durch die Stiftungsbehörde. (1) Die in § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Maß
nahmen trifft die Stiftungsbehörde. Liegen die Voraussetzungen des §
87 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei mehreren Stiftungen mit im wesent
lichen gleichartigen Zwecken vor, so kann die
Stiftungsbehörde diese auch zu einer neuen Stiftung zusammenl egen und dieser Stiftung eine Satzung geben; § 8 Abs. 3 gilt
entsprechend.
(2) Vor Maßnahmen nach Absatz 1 ist zu Lebzeiten des Stifters auch
dieser zu hören.
§ 10 Vermögensanfall. Enthält das Stiftungsgeschäft oder die Satzung für den Fall des Erlöschens einer Stiftung keine Bestimmung über
die Verwendung des Vermögens, so fällt das Vermögen an die Freie Ha nsestadt Bremen. Diese hat das Vermögen möglichst in einer dem
Stiftungszweck entsprechenden Weise zu verwenden.
2. Abschnitt Stiftungsaufsicht
§ 11 Grundsatz. Die Stiftungsbehörde übt die Aufsicht darüber aus, da ß die Stiftung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und der
Satzung verwaltet wird. Die Aufsicht soll so gehandhabt werd en, daß Entschlußkraft und Verantwortungsfreudigkeit der Stiftungs
organe
nicht beeinträchtigt werden.
§ 12 Unterrichtung und Prüfung. (1) Die Stiftungsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. Sie kann insbesondere Akten un d
sonstige Unterlagen einsehen sowie mündlichen und schriftlichen Bericht anfordern. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann d ie
Stiftungsbehörde die Verwaltung der Stiftung au f deren Kosten prüfen oder prüfen lassen.
(2) Der Vorstand hat der Stiftungsbehörde 1. unbeschadet seiner Verpflichtung nach § 1 Abs. 2 des Gese tzes über die Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen vom 9.
Dezember 1986 (Brem.GBl. S. 283- 101-b-1) die Zusammensetzung der Stiftungsorgane und deren Änderungen unverzüglich schriftlich
anzuzeigen und
2. auf deren Verlangen einen Bericht über die Erfüllung des S tiftungszwecks sowie eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensüber
sicht
einzureichen.
Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 enthalten die Namen, Vornamen und Anschriften der jeweiligen Organmitglieder sowie die Bezeichnun g
ihrer Stellung innerhalb des Organs , wenn die Satzung dies vorsieht.
§ 13 Beanstandungen und Anordnungen. (1) Die Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und Maßnahmen der S tiftungsorgane, die das Recht verletzen oder gegen die Satzung
verstoßen, beanstanden. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. Die Stiftungsbehörde kann verlange
n,
daß bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht we rden. Beanstandete Beschlüsse sind aufzuheben.
(2) Trifft ein Stiftungsorgan eine durch Gesetz oder Stiftungssatzung gebotene Maßnahme nicht, so kann die Stiftungsbehörde anordnen,
daß es innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche vera nlaßt. Die Stiftungsbehörde hat die zu treffenden Maßnahmen zu
bezeichnen.
(3) Die Stiftungsbehörde kann Mitgliedern der Stiftungsorgane wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäß
ig en
Geschäftsführung die Geschäftsführung einstw eilen untersagen. Sie kann deren Abberufung sowie die Berufung neuer Mit
glieder
verlangen.
(4) Kommt die Stiftung innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist einem Verlangen oder einer Anordnung der Stiftungsbehör de
nach den Absätzen 1 bis 3 nicht nach, kann die Stiftungsbehör de die verlangte Handlung oder die Anordnung auf Kosten der Stiftu ng
selbst durchführen oder durch andere durchführen lassen, wenn dies der Stiftung vorher angedroht worden ist.
§ 14 Bestellung von Organmitgliedern. Soweit einem Stiftungsorgan die erforderlichen Mitglieder fehlen und nic
ht nach § 29 des
Bürgerlichen Gesetzbuches zu verfahren ist, kann die Stiftungs behörde sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung
de s
Mangels bestellen.
§ 15 Stiftungsverzeichnis. (1) Die Stiftungsbehörde führt ein Verzei chnis der Stiftungen. Es enthält Angaben über Name, Zeitpunkt der
Genehmigung oder
Errichtungsjahr, Sitz, Zweck und Anschrift der Stiftung oder Name und Anschrift, unter denen das vertretungsberechtigte Organ zu
erreichen ist, bei Familienstiftungen nur Name, Sitz und Zeitpunkt der Genehmigung oder Errichtungsjahr.
(2) Die Stiftungsbehörde veröffentlicht das Stiftungsverzeichnis in geeigneter Form mit Ausnahme der Familienstiftungen. Die Ei nsicht
in das Stiftungsverzeichnis ist jedem gestattet.
(3) Die Eintragung im Stiftungsverzeichnis begr ündet nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit. 3. Abschnitt Besondere Vorschriften § 16 Kirchliche Stiftungen. (1) Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen, deren Zweck es ist, überwiegend kirchlichen Aufgaben zu dienen und die 1. von einer Kirche im Sinne von Art. 61 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen, ih ren Verbänden oder Einrichtungen
errichtet oder
2. organisatorisch mit ihnen verbunden oder
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3. in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt sind oder
4. ihren Zweck nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche im Sinne von Nummer 1, ihren Verbänden oder Einrichtungen erfüllen
können.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf kirchliche Stiftungen mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Die Genehmigung der Stiftung kann nur erfolgen, wenn die zuständige Kirchenbehörde anerkannt hat, dass die Voraussetzungen n ach
Absatz 1 vorliegen,
2. die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 erteilt die zuständige Kirchenbehörde, 3. für die Verwaltung der kirchlichen Stiftungen gelten die §§
6 und 7 nur, soweit keine entsprechenden kirchlichen Vorschrifte n
bestehen,
4. die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 erteilt die zuständige Kirchenbehörde; diese teilt der
Stiftungsbehörde die von ihr genehmigten Satzungsänderungen mit. Im übrigen ergehen die Entscheidungen der Stiftungsbehörde nach
den §§ 8 und 9 im Einvernehmen mit der zuständigen Kirchenbehö
rde,
5. an die Stelle der Stiftungsaufsicht nach den §§ 11, 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, §§ 13 bis 15 tritt die Aufsicht nach kirchlichem Recht durch
die zuständige Kirchenbehörde,
6. beim Erlöschen der Stiftung findet § 10 entsprechend Anwendung. An die Stelle des Landes tritt die Kirche. Die Vorschriften über eine
dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft gelten entspreche
nd.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Stiftungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
§ 17 Familienstiftungen. Familienstiftungen sind Stiftungen, die nach dem Stift ungszweck überwiegend dem Wohle der Mitglieder einer
bestimmten Familie oder mehrerer bestimmter Familien dienen. Für sie be schränkt sich die Aufsicht auf Maßnahmen nach § 87 des
Bürgerlichen Gesetzbuches und auf die Sicherstellung der Handlungsfä
higkeit der Stiftungsorgane nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 und Satz 2, § 13 Abs. 2, 3 und 4 und des § 14.
4. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 18 Bestehende Stiftungen. (1) Auf die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Stiftungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 4
und § 5 Abs. 3 anzuwenden. Die Stiftungen si nd verpflichtet, die in § 15 Abs. 1 Satz 2 genannten Angaben innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes der Stiftungsbehörde mitzuteilen.
(2) Stiftungssatzungen, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, sind zu ändern oder zu ergänzen. Ist eine Satzung nicht
vorhanden, so ist sie zu erlassen. Maßnahmen nach Satz 1 und 2 sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
durchzuführen. Sie bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörd
e.
(3) Über die Eigenschaft einer bei Inkrafttr eten dieses Gesetzes bestehenden Stiftung als kirchliche Stiftung entscheidet die
Stiftungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde de
r Kirche oder der dieser gleichgestellten Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaft (§ 16 Abs. 3).
§ 19 Übergang von Zuständigkeiten. Sind nach einem Stiftungsgeschäft oder einer Stif tungssatzung für Aufgaben nach diesem Gesetz
andere Behörden oder Gerichte zuständig, geht deren Zuständi gkeit auf die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden über.
§ 20 Gebührenfreiheit. Die Genehmigungsverfahren nach § 18 Abs. 2 Satz 4 und die Auskunftserteilung nach § 15 Abs. 2 sind
gebührenfrei.
§ 21 Außerkrafttreten von Vorschriften. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle entgegenstehenden oder inhaltsgleichen
Vorschriften, soweit dieses Gesetz ihre Anwendbarkeit nicht ausd rücklich vorsieht, aufgehoben. Insbesondere treten außer Kraft:
1. §§ 4 und 5 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. Juli 1899 (SaBremR 400-a-1), 2. das Gesetz über die Änderung von Stiftungen vom 21. November 1940 (SaBremR 401-c-1).
§ 22 Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1989 in Kraft.