Commercial Income Tax Law

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 1 von 22 – Gewerbesteuergesetz (GewStG)
GewStG
Ausfertigungsdatum: 01.12.1936
Vollzitat:
"Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist"
Stand:Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4167; zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 7.12.2011 I 2592
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1981 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 36 +++)
 

Überschrift: IdF d. Art. 4 Nr. 1 G v. 16.5.2003 I 660 mWv 21.5.2003
Inhaltsübersicht   
Abschnitt I  Allgemeines   Steuerberechtigte§ 1  Steuergegenstand§ 2  Arbeitsgemeinschaften§ 2a  Befreiungen§ 3  Hebeberechtigte Gemeinde§ 4  Steuerschuldner§ 5  Besteuerungsgrundlage§ 6Abschnitt II  Bemessung der Gewerbesteuer   Gewerbeertrag§ 7  Hinzurechnungen§ 8  Hinzurechnung des Gewerbeertrags bei niedriger Gewerbesteuerbelastung§ 8a  Kürzungen§ 9  Maßgebender Gewerbeertrag§ 10  Gewerbeverlust§ 10a  Steuermesszahl und Steuermessbetrag§ 11Abschnitt III   (weggefallen)§§ 12 und 13Abschnitt IV  Steuermessbetrag   Festsetzung des Steuermessbetrags§ 14  Steuererklärungspflicht§ 14a  Verspätungszuschlag§ 14b  Pauschfestsetzung§ 15Abschnitt V  Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer   Hebesatz§ 16  (weggefallen)§ 17

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 2 von 22 –
  Entstehung der Steuer§ 18  Vorauszahlungen§ 19  Abrechnung über die Vorauszahlungen§ 20  Entstehung der Vorauszahlungen§ 21  (weggefallen)§§ 22 bis 27Abschnitt VI  Zerlegung   Allgemeines§ 28  Zerlegungsmaßstab§ 29  Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten§ 30  Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung§ 31  (weggefallen)§ 32  Zerlegung in besonderen Fällen§ 33  Kleinbeträge§ 34  (weggefallen)§ 35Abschnitt VII  Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe    § 35aAbschnitt VIII  Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen    § 35bAbschnitt IX  Durchführung   Ermächtigung§ 35cAbschnitt X  Schlussvorschriften   Zeitlicher Anwendungsbereich§ 36  (weggefallen)§ 37
Abschnitt I
Allgemeines
§ 1  Steuerberechtigte
Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.
§ 2  Steuergegenstand
(1) 1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. 2Unter
Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen
Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird.
(2) 1Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere
Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften
mit beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie der
Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit. 2Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im
Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaftsteuergesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und
der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und
Forstwirtschaft) unterhalten.
(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind,
heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 3 von 22 – (5) 1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als
durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. 2Der Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu
gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird.
(6) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat
befindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der
Gewerbesteuer, wenn und soweit
1.   die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei
sind und  2.   der ausländische Staat Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet, eine entsprechende
Befreiung von den der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern gewährt, oder in dem
ausländischen Staat keine der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern bestehen. 
(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch
1.   der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze
des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden oder dieser der
Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien dient, und  2.   der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, das
nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als solches bestimmt ist. 
Fußnote
(+++ § 2 Abs. 2 Satz 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 36 Abs. 2 Satz 1 +++)
§ 2a  Arbeitsgemeinschaften
1Als Gewerbebetrieb gilt nicht die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der
Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags besteht. 2Die Betriebsstätten der
Arbeitsgemeinschaften gelten insoweit anteilig als Betriebsstätten der Beteiligten.
§ 3  Befreiungen
Von der Gewerbesteuer sind befreit
1.   das Bundeseisenbahnvermögen, die Monopolverwaltungen des Bundes, die staatlichen
Lotterieunternehmen, die zugelassenen öffentlichen Spielbanken mit ihren der Spielbankenabgabe
unterliegenden Tätigkeiten und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Abs. 1 des
Erdölbevorratungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2509);  2.   die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Landwirtschaftliche Rentenbank,
die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche
Finanzierungen mit beschränkter Haftung, die Bremer Aufbau-Bank GmbH, die Landeskreditbank Baden-
Württemberg – Förderbank, die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin, die
Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt, die NRW.Bank, die Investitions- und Förderbank Niedersachsen,
die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft, die Investitionsbank Schleswig-Holstein,
die Investitionsbank des Landes Brandenburg, die Sächsische Aufbaubank – Förderbank -, die Thüringer
Aufbaubank, die Investitionsbank Sachsen-Anhalt – Anstalt der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale
-, die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
– Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale -, die Wirtschafts- und Infrastrukturbank
Hessen – rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale und die
Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung;  3.   die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben;  4.   (weggefallen)  5.   Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden. 2Unterhalten sie
einen Gewerbebetrieb, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht, so sind sie insoweit
steuerpflichtig; 

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6.   Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem
Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51
bis 68 der Abgabenordnung). 2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb – ausgenommen Land- und
Forstwirtschaft – unterhalten, ist die Steuerfreiheit insoweit ausgeschlossen;  7.   Hochsee- und Küstenfischerei, wenn sie mit weniger als sieben im Jahresdurchschnitt beschäftigten
Arbeitnehmern oder mit Schiffen betrieben wird, die eine eigene Triebkraft von weniger als 100
Pferdekräften haben;  8.   Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 14 des
Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;  9.   rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 des
Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen
Voraussetzungen erfüllen;  10.   Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für einen
nichtrechtsfähigen Berufsverband im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes ist,
wenn ihre Erträge im Wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung herrühren und ausschließlich dem
Berufsverband zufließen;  11.   öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren Angehörige
auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder
dieser Einrichtungen sind, wenn die Satzung der Einrichtung die Zahlung keiner höheren jährlichen
Beiträge zulässt als das Zwölffache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in
Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung
ergeben würden. 2Sind nach der Satzung der Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige
Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmitgliedschaft anschließen, möglich, so steht dies der
Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge
zulässt als das Fünfzehnfache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe
der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben
würden;  12.   Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind,
sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit die Gesellschaften und die Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften eine gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne des § 51a des
Bewertungsgesetzes betreiben;  13.   private Schulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen, soweit ihre Leistungen
nach § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind;  14.   Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land-
und Forstwirtschaft beschränkt, wenn die Mitglieder der Genossenschaft oder dem Verein Flächen zur
Nutzung oder für die Bewirtschaftung der Flächen erforderliche Gebäude überlassen und
a)   bei Genossenschaften das Verhältnis der Summe der Werte der Geschäftsanteile des einzelnen
Mitglieds zu der Summe der Werte aller Geschäftsanteile,  b)   bei Vereinen das Verhältnis des Werts des Anteils an dem Vereinsvermögen, der im Fall der Auflösung
des Vereins an das einzelne Mitglied fallen würde, zu dem Wert des Vereinsvermögens  nicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht, in dem der Wert der von dem einzelnen Mitglied zur
Nutzung überlassenen Flächen und Gebäude zu dem Wert der insgesamt zur Nutzung überlassenen
Flächen und Gebäude steht;  15.   Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 des
Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;  16.   (weggefallen)  17.   die von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten gemeinnützigen
Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung
oder entsprechender Landesgesetze, soweit diese Landesgesetze nicht wesentlich von den
Bestimmungen des Reichssiedlungsgesetzes abweichen, und im Sinne der Bodenreformgesetze der
Länder, soweit die Unternehmen im ländlichen Raum Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und
Landentwicklungsmaßnahmen mit Ausnahme des Wohnungsbaus durchführen. 2Die Steuerbefreiung ist

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ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten
die Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten übersteigen;  18.   (weggefallen)  19.   der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, wenn er die für eine Befreiung
von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;  20.   Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme
pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege Kranker und pflegebedürftiger
Personen, wenn
a)   diese Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden oder  b)   bei Krankenhäusern im Erhebungszeitraum die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung
bezeichneten Voraussetzungen erfüllt worden sind oder  c)   bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen im Erhebungszeitraum mindestens 40 Prozent
der Leistungen den in § 61 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder den in § 53 Nr. 2 der
Abgabenordnung genannten Personen zugute gekommen sind oder  d)   bei Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und bei Einrichtungen
zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen im Erhebungszeitraum die
Pflegekosten in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung
oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind;    21.   Entschädigungs- und Sicherungseinrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 16 des
Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;  22.   Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;  23.   Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die nach dem Gesetz über
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind. 2Für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
im Sinne des § 25 Abs. 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften haben der
Widerruf der Anerkennung und der Verzicht auf die Anerkennung Wirkung für die Vergangenheit,
wenn nicht Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft öffentlich angeboten worden
sind; Entsprechendes gilt, wenn eine solche Gesellschaft nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes über
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
verliert. 3Für offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 1a Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften haben der Widerruf der Anerkennung
und der Verzicht auf die Anerkennung innerhalb der in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften genannten Frist Wirkung für die Vergangenheit.4Bescheide über die Anerkennung, die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung und über
die Feststellung, ob Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 25 Abs. 1
des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften öffentlich angeboten worden sind,
sind Grundlagenbescheide im Sinne der Abgabenordnung; die Bekanntmachung der Aberkennung
der Eigenschaft als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes über
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften steht einem Grundlagenbescheid gleich;  24.   die folgenden Kapitalbeteiligungsgesellschaften für die mittelständische Wirtschaft, soweit sich deren
Geschäftsbetrieb darauf beschränkt, im öffentlichen Interesse mit Eigenmitteln oder mit staatlicher
Hilfe Beteiligungen zu erwerben, wenn der von ihnen erzielte Gewinn ausschließlich und unmittelbar
für die satzungsmäßigen Zwecke der Beteiligungsfinanzierung verwendet wird: Mittelständische
Beteiligungsgesellschaft Baden-Württemberg GmbH, Kapitalbeteiligungsgesellschaft für die
mittelständische Wirtschaft Bayerns mbH, MBG Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Hessen GmbH,
Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen (MBG) mbH, Kapitalbeteiligungsgesellschaft für
die mittelständische Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen mbH, MBG Mittelständische Beteiligungsgesellschaft
Rheinland-Pfalz mbH, Wagnisfinanzierungsgesellschaft für Technologieförderung in Rheinland-Pfalz mbH
(WFT), Saarländische Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH, Gesellschaft für Wagniskapital Mittelständische
Beteiligungsgesellschaft Schleswig-Holstein Gesellschaft mit beschränkter Haftung – MBG, Technologie-
Beteiligungs-Gesellschaft mbH der Deutschen Ausgleichsbank, bgb Beteiligungsgesellschaft Berlin
mbH für kleine und mittlere Betriebe, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Berlin-Brandenburg
mbH, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH, Mittelständische
Beteiligungsgesellschaft Sachsen mbH, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH,
Wagnisbeteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH, IBG Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH,
Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Thüringen (MBG) mbH; 

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25.   Wirtschaftsförderungsgesellschaften, wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;  26.   Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für
Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl. I S. 352), soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;  27.   Zusammenschlüsse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 20 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der
Körperschaftsteuer befreit sind;  28.   die Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst der Krankenversicherung im Sinne des § 278 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch und der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne
des § 282 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;  29.   gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 22 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie von
der Körperschaftsteuer befreit sind;  30.   die Auftragsforschung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 23 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der
Körperschaftsteuer befreit ist. 
Fußnote
(+++ § 3 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 3 +++)
(+++ § 3 Nr. 17: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 36 Abs. 3a +++)
(+++ § 3 Nr. 20 Buchst. c: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 36 Abs. 3b +++)
(+++ § 3 Nr. 23: Zur erstmaligen Anwendung für den Erhebungszeitraum 2008 vgl. § 36 Abs. 3c +++)
§ 4  Hebeberechtigte Gemeinde
(1) 1Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte
zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. 2Befinden sich Betriebsstätten desselben
Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden, oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so
wird die Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrags erhoben, der auf sie entfällt.
(2) Für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer
die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt.
(3) 1Für Betriebsstätten im nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörenden Teil eines grenzüberschreitenden
Gewerbegebiets im Sinne des § 2 Abs. 7 Nr. 2 ist die Gemeinde hebeberechtigt, in der der zur Bundesrepublik
Deutschland gehörende Teil des grenzüberschreitenden Gewerbegebiets liegt. 2Liegt der zur Bundesrepublik
Deutschland gehörende Teil in mehreren Gemeinden, gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 5  Steuerschuldner
(1) 1Steuerschuldner ist der Unternehmer. 2Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe
betrieben wird. 3Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die
Gesellschaft. 4Wird das Gewerbe in der Rechtsform einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung
mit Sitz im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung
einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) – (ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 1) betrieben,
sind abweichend von Satz 3 die Mitglieder Gesamtschuldner.
(2) 1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über (§ 2 Abs. 5), so ist der bisherige
Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Übergangs Steuerschuldner. 2Der andere Unternehmer ist von diesem
Zeitpunkt an Steuerschuldner.
§ 6  Besteuerungsgrundlage
Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag.
Abschnitt II
Bemessung der Gewerbesteuer
§ 7  Gewerbeertrag

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1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des
Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des
Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen
ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge. 2Zum Gewerbeertrag gehört auch
der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe
1.   des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,  2.   des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer
Mitunternehmerschaft anzusehen ist,  3.   des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, 
soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. 3Der
nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn und das nach § 8 Abs. 1 Satz 3 des
Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1. 4§ 3 Nr. 40 und § 3c
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft
anzuwenden, soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine
oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind; im Übrigen ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes
anzuwenden. 5Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr.
2 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist, ist § 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes
entsprechend anzuwenden; ein sich danach bei der jeweiligen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes ergebender negativer Gewerbeertrag darf nicht mit einem positiven Gewerbeertrag
aus einer anderen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeglichen werden.6§ 50d Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend
anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 7: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 36 Abs. 5 +++)
(+++ § 7 Satz 6: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 5 +++)
§ 8  Hinzurechnungen
Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der
Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:
1.   Ein Viertel der Summe aus
a)   Entgelten für Schulden. 2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen
Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im
Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit
sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen. 3Soweit
Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die
Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die
Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und
dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,  b)   Renten und dauernden Lasten. 2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber
erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,  c)   Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,  d)   einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von
beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen,  e)   der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der
unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und  f)   einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere
Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus
abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen). 2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf
Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die
Künstlersozialabgabe sind, 

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soweit die Summe den Betrag von 100 000 Euro übersteigt;  2.   (weggefallen)  3.   (weggefallen)  4.   die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf
Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die
Geschäftsführung verteilt worden sind;  5.   die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes
außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und
erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7
erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben. 2Dies gilt nicht für
Gewinnausschüttungen, die unter § 3 Nr. 41 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes fallen;  6.   (weggefallen)  7.   (weggefallen)  8.   die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer
Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer
(Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind;  9.   die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes;  10.   Gewinnminderungen, die
a)   durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder  b)   durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder
Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft  entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf
Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist,
oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;  11.   (weggefallen)  12.   ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die §
34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte
abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des
Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden. 
Fußnote
(+++ § 8: Zur erstmaligen Anwendung für den Erhebungszeitraum 2008 vgl. § 36 Abs. 5a +++)
§ 8a   
(weggefallen)
§ 9  Kürzungen
Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um
1.   1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht
von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten
Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor
dem Ende des Erhebungszeitraums (§ 14) lautet. 2An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag
bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes
Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser,
Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Ersten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493), errichten
und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des

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eigenen Grundbesitzes entfällt. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn in Verbindung mit der Errichtung und
Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet
und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dient. 4Betreut ein
Unternehmen auch Wohnungsbauten oder veräußert es auch Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder
Eigentumswohnungen, so ist Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 2, dass der Gewinn aus der
Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird. 5Die Sätze 2 und 3 gelten
nicht,
1.   wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen
dient,  1a.   soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes enthält, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit
im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von
Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen hat oder  2.   soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem Grundbesitz
enthält, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung der stillen Reserven zu einem unter dem
Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt
oder übertragen worden ist, und soweit diese Gewinne auf bis zur Überführung oder Übertragung
entstandenen stillen Reserven entfallen.  6Eine Kürzung nach den Sätzen 2 und 3 ist ausgeschlossen für den Teil des Gewerbeertrags, der auf
Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 entfällt;  2.   die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer
Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer
(Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des
Gewinns angesetzt worden sind. 2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht
anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;  2a.   die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne
des § 2 Abs. 2, einer Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, einer Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaft oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr.
23, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder
Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden
sind. 2Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben,
maßgebend. 3Im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende Aufwendungen mindern
den Kürzungsbetrag, soweit entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit
findet § 8 Nr. 1 keine Anwendung. 4Nach § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht abziehbare
Betriebsausgaben sind keine Gewinne aus Anteilen im Sinne des Satzes 1. 5Satz 1 ist bei Lebens- und
Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind,
nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;  2b.   die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft auf Aktien hinzugerechneten
Gewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind;  3.   den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene
Betriebsstätte entfällt. 2Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten
Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 Prozent des Gewerbeertrags
als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend. 3Ist Gegenstand eines Betriebs nicht
ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 Prozent des Teils
des Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf
eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend; in diesem Fall ist Voraussetzung, dass dieser Teil
gesondert ermittelt wird. 4Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder
gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern
im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen
einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden. 5Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4
gilt § 5a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend;  4.   (weggefallen) 

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5.   die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge)
zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe
von insgesamt 20 Prozent des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 9 erhöhten Gewinns aus
Gewerbebetrieb (§ 7) oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr
aufgewendeten Löhne und Gehälter. 2Voraussetzung für die Kürzung ist, dass diese Zuwendungen
a)   an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über
den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder  b)   an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder  c)   an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9
des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des
Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde, 
geleistet werden (Zuwendungsempfänger). 3Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger
nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der
Beitreibung geleistet werden. 4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der
Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen
den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer
(ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EG (ABl. L 363 vom
20.12.2006, S. 129) geändert worden ist, einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden
Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen
oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. 5Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei
der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich
der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen
Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. 6Werden
die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buchstabe a nur im
Ausland verwirklicht, ist für eine Kürzung nach Satz 1 Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden
oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten
Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. 7In die Kürzung nach Satz
1 sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften einzubeziehen, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz
2 Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 11
Nummer 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden. 8Überschreiten die
geleisteten Zuwendungen die Höchstsätze nach Satz 1, kann die Kürzung im Rahmen der Höchstsätze
nach Satz 1 in den folgenden Erhebungszeiträumen vorgenommen werden. 9Einzelunternehmen und
Personengesellschaften können auf Antrag neben der Kürzung nach Satz 1 eine Kürzung um die im
Erhebungszeitraum in den Vermögensstock einer Stiftung, die die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 6
erfüllt, geleisteten Spenden in diesem und in den folgenden neun Erhebungszeiträumen bis zu einem
Betrag von 1 Million Euro vornehmen. 10Der besondere Kürzungsbetrag nach Satz 9 kann der Höhe
nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. 11Eine Kürzung
nach den Sätzen 1 bis 10 ist ausgeschlossen, soweit auf die geleisteten Zuwendungen § 8 Abs. 3 des
Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist oder soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften geleistet
werden, die
1.   den Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgabenordnung),  2.   kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,  3.   die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 der Abgabenordnung) oder  4.   Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung 
fördern. 12§ 10b Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und § 9 Abs. 2 Satz
2 bis 5 und Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes gelten entsprechend. 13Wer vorsätzlich oder grob
fahrlässig eine unrichtige Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge ausstellt oder wer veranlasst,
dass entsprechende Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten
Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Gewerbesteuer. 14In den

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Fällen der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die
natürlichen Personen, die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handeln, sind nur in Anspruch
zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und
Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind; § 10b Absatz 4
Satz 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. 15Der Haftungsbetrag ist mit 15 Prozent der
Zuwendungen anzusetzen und fließt der für den Spendenempfänger zuständigen Gemeinde zu, die durch
sinngemäße Anwendung des § 20 der Abgabenordnung bestimmt wird. 16Der Haftungsbetrag wird durch
Haftungsbescheid des Finanzamts festgesetzt; die Befugnis der Gemeinde zur Erhebung der entgangenen
Gewerbesteuer bleibt unberührt. 17§ 184 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.   6.   (weggefallen)  7.   die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, an deren Nennkapital das Unternehmen seit Beginn des
Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens zu 15 Prozent beteiligt ist (Tochtergesellschaft)
und die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des
Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten und aus Beteiligungen an Gesellschaften bezieht, an
deren Nennkapital sie mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt ist, wenn die Beteiligungen
ununterbrochen seit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Ermittlung des Gewinns maßgebenden
Abschlussstichtag bestehen und das Unternehmen nachweist, dass
1.   diese Gesellschaften Geschäftsleitung und Sitz in demselben Staat wie die Tochtergesellschaft haben
und ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus den unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des
Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten beziehen oder  2.   die Tochtergesellschaft die Beteiligungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit eigenen unter
Absatz 1 Nr. 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten hält und die Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, ihre
Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus solchen Tätigkeiten bezieht,  wenn die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; das gilt auch
für Gewinne aus Anteilen an einer Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz
genannten Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das
gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EG
Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/98/EG des Rates
vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129), erfüllt, weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland
hat und an deren Nennkapital das Unternehmen zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens zu einem
Zehntel beteiligt ist. 2§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend. 3§ 9 Nr. 2a Satz 4 gilt entsprechend. 4Bezieht ein
Unternehmen, das über eine Tochtergesellschaft mindestens zu 15 Prozent an einer Kapitalgesellschaft
mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Enkelgesellschaft)
mittelbar beteiligt ist, in einem Wirtschaftsjahr Gewinne aus Anteilen an der Tochtergesellschaft und
schüttet die Enkelgesellschaft zu einem Zeitpunkt, der in dieses Wirtschaftsjahr fällt, Gewinne an die
Tochtergesellschaft aus, so gilt auf Antrag des Unternehmens das Gleiche für den Teil der von ihm
bezogenen Gewinne, der der nach seiner mittelbaren Beteiligung auf das Unternehmen entfallenden
Gewinnausschüttung der Enkelgesellschaft entspricht. 5Hat die Tochtergesellschaft in dem betreffenden
Wirtschaftsjahr neben den Gewinnanteilen einer Enkelgesellschaft noch andere Erträge bezogen, so findet
Satz 4 nur Anwendung für den Teil der Ausschüttung der Tochtergesellschaft, der dem Verhältnis dieser
Gewinnanteile zu der Summe dieser Gewinnanteile und der übrigen Erträge entspricht, höchstens aber in
Höhe des Betrags dieser Gewinnanteile. 6Die Anwendung des Satzes 4 setzt voraus, dass
1.   die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat,
ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des
Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter Satz 1 Nr. 1 fallenden Beteiligungen bezieht
und  2.   die Tochtergesellschaft unter den Voraussetzungen des Satzes 1 am Nennkapital der Enkelgesellschaft
beteiligt ist.  7Die Anwendung der vorstehenden Vorschriften setzt voraus, dass das Unternehmen alle Nachweise
erbringt, insbesondere
1.   durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nachweist, dass die Tochtergesellschaft ihre Bruttoerträge
ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes
fallenden Tätigkeiten oder aus unter Satz 1 Nr. 1 und 2 fallenden Beteiligungen bezieht, 

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2.   durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nachweist, dass die Enkelgesellschaft ihre Bruttoerträge
ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes
fallenden Tätigkeiten oder aus unter Satz 1 Nr. 1 fallenden Beteiligungen bezieht,  3.   den ausschüttbaren Gewinn der Tochtergesellschaft oder Enkelgesellschaft durch Vorlage von
Bilanzen und Erfolgsrechnungen nachweist; auf Verlangen sind diese Unterlagen mit dem im Staat der
Geschäftsleitung oder des Sitzes vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungsvermerk einer behördlich
anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle vorzulegen. 8Die Sätze 1
bis 7 sind bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den
Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;    8.   die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer
befreit sind, wenn die Beteiligung mindestens 15 Prozent beträgt und die Gewinnanteile bei der
Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; ist in einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart, ist diese maßgebend. 2§
9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend. 3§ 9 Nr. 2a Satz 4 gilt entsprechend. 4Satz 1 ist bei Lebens- und
Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind,
nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes.  9.   u. 10. (weggefallen) 
Fußnote
(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 6a, 7, 8, 8a, 8b +++)
§ 10  Maßgebender Gewerbeertrag
(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag, der in dem Erhebungszeitraum bezogen worden ist, für den der
Steuermessbetrag (§ 14) festgesetzt wird.
(2) Weicht bei Unternehmen, die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen verpflichtet
sind, das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der
Gewerbeertrag als in dem Erhebungszeitraum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
§ 10a  Gewerbeverlust
1Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge
gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen
Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei
der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind.2Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent um nach Satz 1 nicht
berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen. 3Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz
2 kann die Organgesellschaft den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge kürzen, die sich vor dem
rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrags ergeben haben. 4Bei einer Mitunternehmerschaft
ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag den Mitunternehmern entsprechend
dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen;
Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen. 5Für den Abzug der den Mitunternehmern zugerechneten
Fehlbeträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende
maßgebende Gewerbeertrag sowie der Höchstbetrag nach Satz 1 den Mitunternehmern entsprechend dem
sich aus dem Gesellschaftsvertrag für das Abzugsjahr ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel
zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen. 6Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge
ist gesondert festzustellen. 7Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des maßgebenden
Gewerbeertrags nach Satz 1 und 2 zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge. 8Im Fall des
§ 2 Abs. 5 kann der andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen,
die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags des übergegangenen Unternehmens ergeben
haben. 9§ 8 Abs. 8 und 9 Satz 5 bis 8 des Körperschaftsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. 10Auf die
Fehlbeträge ist § 8c des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt auch für den Fehlbetrag
einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser

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1.   einer Körperschaft unmittelbar oder  2.   einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder
mehrere Personengesellschaften beteiligt ist,  zuzurechnen ist.
Fußnote
(+++ § 10a Satz 4 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 9 +++)
(+++ § 10a Satz 9 u. 10: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 9 +++)
§ 11  Steuermesszahl und Steuermessbetrag
(1) 1Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. 2Dieser ist durch
Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. 3Der Gewerbeertrag ist
auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und
1.   bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von 24 500 Euro,  2.   bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 sowie bei
Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts um einen Freibetrag in Höhe von 5 000 Euro,  höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen.
(2) Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt 3,5 Prozent.
(3) 1Die Steuermesszahl ermäßigt sich auf 56 Prozent bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach § 1 Abs. 2
Buchstabe b und d des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S.
1034), gleichgestellten Personen. 2Das Gleiche gilt für die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes
gleichgestellten Personen, deren Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus der Tätigkeit unmittelbar
für den Absatzmarkt im Erhebungszeitraum 25 000 Euro nicht übersteigen.
Fußnote
(+++ § 11 Abs. 2: Zur erstmaligen Anwendung für den Erhebungszeitraum 2008 vgl. § 36 Abs. 9a +++)
Abschnitt III
 
§§ 12 und 13  (weggefallen)
Abschnitt IV
Steuermessbetrag
§ 14  Festsetzung des Steuermessbetrags
1Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. 2Erhebungszeitraum
ist das Kalenderjahr. 3Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die
Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).
§ 14a  Steuererklärungspflicht
1Der Steuerschuldner (§ 5) hat für steuerpflichtige Gewerbebetriebe eine Erklärung zur Festsetzung
des Steuermessbetrags und in den Fällen des § 28 außerdem eine Zerlegungserklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Auf Antrag kann die Finanzbehörde
zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Steuerschuldner oder von den in § 34 der
Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 14 von 22 – Fußnote
(+++ § 14a: Zur erstmaligen Anwendung für den Erhebungszeitraum 2011 vgl. § 36 Abs. 9b +++)
§ 14b  Verspätungszuschlag
1Ein nach § 152 der Abgabenordnung zu entrichtender Verspätungszuschlag fließt der Gemeinde zu. 2Sind
mehrere Gemeinden an der Gewerbesteuer beteiligt, so fließt der Verspätungszuschlag der Gemeinde zu, in
der sich die Geschäftsleitung am Ende des Erhebungszeitraums befindet. 3Befindet sich die Geschäftsleitung
im Ausland, so fließt der Verspätungszuschlag der Gemeinde zu, in der sich die wirtschaftlich bedeutendste
Betriebsstätte befindet. 4Auf den Verspätungszuschlag ist der Hebesatz der Gemeinde nicht anzuwenden.
§ 15  Pauschfestsetzung
Wird die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer in einem Pauschbetrag festgesetzt, so kann die für
die Festsetzung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten
Behörde auch den Steuermessbetrag in einem Pauschbetrag festsetzen.
Abschnitt V
Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer
§ 16  Hebesatz
(1) Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags (§ 14) mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und
erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist.
(2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.
(3) 1Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs
mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen. 2Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über
die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht
überschreitet.
(4) 1Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein. 2Er beträgt 200
Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat. 3Wird das Gebiet von Gemeinden
geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen
Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen. 4In den Fällen des Satzes 3 sind die §§ 28
bis 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle mehrerer Gemeinden die Gebietsteile der Gemeinde mit
verschiedenen Hebesätzen treten.
(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für
die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze
nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen
zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.
§ 17   
(weggefallen)
§ 18  Entstehung der Steuer
Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des
Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird.
§ 19  Vorauszahlungen
(1) 1Der Steuerschuldner hat am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszahlungen zu
entrichten. 2Gewerbetreibende, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, haben die Vorauszahlungen

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während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten, das im Erhebungszeitraum endet. 3Satz 2 gilt nur, wenn der
Gewerbebetrieb nach dem 31. Dezember 1985 gegründet worden oder infolge Wegfalls eines Befreiungsgrundes
in die Steuerpflicht eingetreten ist oder das Wirtschaftsjahr nach diesem Zeitpunkt auf einen vom Kalenderjahr
abweichenden Zeitraum umgestellt worden ist.
(2) Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben
hat.
(3) 1Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich für den Erhebungszeitraum (§
14) voraussichtlich ergeben wird. 2Die Anpassung kann bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum
folgenden Kalendermonats vorgenommen werden; bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist
der Erhöhungsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.3Das Finanzamt kann bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats für Zwecke
der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den Steuermessbetrag festsetzen, der sich voraussichtlich ergeben wird.4An diese Festsetzung ist die Gemeinde bei der Anpassung der Vorauszahlungen nach den Sätzen 1 und 2
gebunden. 5Wird der Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt, sind bei der Festsetzung des Messbetrags
für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen die Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz
2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dies nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt beantragt oder das Finanzamt den Steuerpflichtigen zur Abgabe des
Vordrucks auffordert.
(4) Wird im Laufe des Erhebungszeitraums ein Gewerbebetrieb neu gegründet oder tritt ein bereits bestehender
Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des Befreiungsgrundes in die Steuerpflicht ein, so gilt für die erstmalige
Festsetzung der Vorauszahlungen Absatz 3 entsprechend.
(5) 1Die einzelne Vorauszahlung ist auf den nächsten vollen Betrag in Euro nach unten abzurunden. 2Sie wird nur
festgesetzt, wenn sie mindestens 50 Euro beträgt.
Fußnote
(+++ § 19 Abs. 3 Satz 5: Zur erstmaligen Anwendung für den Erhebungszeitraum 2008 vgl. § 36 Abs. 9c F.
20.12.2008 +++)
§ 20  Abrechnung über die Vorauszahlungen
(1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14) entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für diesen
Erhebungszeitraum angerechnet.
(2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der
Unterschiedsbetrag, soweit er den im Erhebungszeitraum und nach § 19 Abs. 3 Satz 2 nach Ablauf des
Erhebungszeitraums fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung).
(3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der
Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung
ausgeglichen.
§ 21  Entstehung der Vorauszahlungen
Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die
Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahrs
begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.
§§ 22 bis 27  (weggefallen)
Abschnitt VI
Zerlegung
§ 28  Allgemeines

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 16 von 22 – (1) 1Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden
unterhalten worden, so ist der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile
(Zerlegungsanteile) zu zerlegen. 2Das gilt auch in den Fällen, in denen eine Betriebsstätte sich über mehrere
Gemeinden erstreckt hat oder eine Betriebsstätte innerhalb eines Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in
eine andere Gemeinde verlegt worden ist.
(2) 1Bei der Zerlegung sind die Gemeinden nicht zu berücksichtigen, in denen
1.   Verkehrsunternehmen lediglich Gleisanlagen unterhalten,  2.   sich nur Anlagen befinden, die der Weiterleitung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe sowie elektrischer
Energie dienen, ohne dass diese dort abgegeben werden,  3.   Bergbauunternehmen keine oberirdischen Anlagen haben, in welchen eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet
wird.  4.   (weggefallen)  2Dies gilt nicht, wenn dadurch auf keine Gemeinde ein Zerlegungsanteil oder der Steuermessbetrag entfallen
würde.
§ 29  Zerlegungsmaßstab
(1) Zerlegungsmaßstab ist
1.   vorbehaltlich der Nummer 2 das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen
Betriebsstätten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an
die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind;  2.   bei Betrieben, die Anlagen zur Erzeugung von Windenergie betreiben, zu drei Zehntel das in Nummer
1 bezeichnete Verhältnis und zu sieben Zehntel das Verhältnis, in dem die Summe der steuerlich
maßgebenden Ansätze des Sachanlagevermögens mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsausstattung,
der geleisteten Anzahlungen und der Anlagen im Bau in allen Betriebsstätten (§ 28) zu dem Ansatz in den
einzelnen Betriebsstätten steht. 
(2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die Arbeitslöhne anzusetzen, die in den Betriebsstätten der beteiligten
Gemeinden (§ 28) während des Erhebungszeitraums (§ 14) erzielt oder gezahlt worden sind.
(3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die Arbeitslöhne auf volle 1 000 Euro abzurunden.
§ 30  Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten
Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil
auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar nach der Lage der
örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden
Gemeindelasten.
§ 31  Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
(1) 1Arbeitslöhne sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 die Vergütungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht durch andere Rechtsvorschriften von der Einkommensteuer befreit
sind. 2Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören unbeschadet der
einkommensteuerlichen Behandlung zu den Arbeitslöhnen.
(2) Zu den Arbeitslöhnen gehören nicht Vergütungen, die an Personen gezahlt worden sind, die zu ihrer
Berufsausbildung beschäftigt werden.
(3) In Fällen des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 12, 13, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 bleiben die Vergütungen an solche
Arbeitnehmer außer Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil
des Betriebs tätig sind.
(4) 1Nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergütungen (z. B. Tantiemen, Gratifikationen) sind nicht
anzusetzen. 2Das Gleiche gilt für sonstige Vergütungen, soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 50.000 Euro
übersteigen.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 17 von 22 – (5) Bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen Person betrieben werden, sind für die im Betrieb tätigen
Unternehmer (Mitunternehmer) insgesamt 25.000 Euro jährlich anzusetzen.
§ 32   
(weggefallen)
§ 33  Zerlegung in besonderen Fällen
(1) 1Führt die Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem Maßstab
zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt. 2In dem Zerlegungsbescheid hat das
Finanzamt darauf hinzuweisen, dass bei der Zerlegung Satz 1 angewendet worden ist.
(2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermessbetrag nach
Maßgabe der Einigung zu zerlegen.
§ 34  Kleinbeträge
(1) 1Übersteigt der Steuermessbetrag nicht den Betrag von 10 Euro, so ist er in voller Höhe der Gemeinde
zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung befindet. 2Befindet sich die Geschäftsleitung im Ausland, so
ist der Steuermessbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die wirtschaftlich bedeutendste der zu
berücksichtigenden Betriebsstätten befindet.
(2) 1Übersteigt der Steuermessbetrag zwar den Betrag von 10 Euro, würde aber nach den Zerlegungsvorschriften
einer Gemeinde ein Zerlegungsanteil von nicht mehr als 10 Euro zuzuweisen sein, so ist dieser Anteil der
Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung befindet. 2Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Wird der Zerlegungsbescheid geändert oder berichtigt, würde sich dabei aber der Zerlegungsanteil einer
Gemeinde um nicht mehr als 10 Euro erhöhen oder ermäßigen, so ist der Betrag der Erhöhung oder Ermäßigung
bei dem Zerlegungsanteil der Gemeinde zu berücksichtigen, in der sich die Geschäftsleitung befindet. 2Absatz 1
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 35   
(weggefallen)
Abschnitt VII
Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe
§ 35a   
(1) Der Gewerbesteuer unterliegen auch die Reisegewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden.
(2) 1Reisegewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den Vorschriften
der Gewerbeordnung und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen einer Reisegewerbekarte bedarf. 2Wird
im Rahmen eines einheitlichen Gewerbebetriebs sowohl ein stehendes Gewerbe als auch ein Reisegewerbe
betrieben, so ist der Betrieb in vollem Umfang als stehendes Gewerbe zu behandeln.
(3) Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet.
(4) Ist im Laufe des Erhebungszeitraums der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit von einer Gemeinde in eine
andere Gemeinde verlegt worden, so hat das Finanzamt den Steuermessbetrag nach den zeitlichen Anteilen
(Kalendermonaten) auf die beteiligten Gemeinden zu zerlegen.
Abschnitt VIII
Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 18 von 22 – § 35b   
(1) 1Der Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder
zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid
aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt. 2Die
Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags
oder des vortragsfähigen Gewerbeverlustes beeinflusst. 3§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
(2) 1Zuständig für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist das für den Erlass des
Gewerbesteuermessbescheids zuständige Finanzamt. 2Bei der Feststellung des vortragsfähigen
Gewerbeverlustes sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie der Festsetzung des
Steuermessbetrags für den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust
festgestellt wird, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
§ 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend. 3Die
Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 2 berücksichtigt werden,
wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Gewerbesteuermessbescheids ausschließlich mangels
Auswirkung auf die Höhe des festzusetzenden Steuermessbetrags unterbleibt. 4Die Feststellungsfrist endet nicht,
bevor die Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der vortragsfähige
Gewerbeverlust gesondert festzustellen ist; § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die
zuständige Finanzbehörde die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes pflichtwidrig unterlassen hat.
Fußnote
(+++ § 35b Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 10 +++)
Abschnitt IX
Durchführung
§ 35c  Ermächtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
1.   zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen
a)   über die Abgrenzung der Steuerpflicht,  b)   über die Ermittlung des Gewerbeertrags,  c)   über die Festsetzung der Steuermessbeträge, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung und zur Vermeidung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,  d)   über die Zerlegung des Steuermessbetrags,  e)   über die Abgabe von Steuererklärungen unter Berücksichtigung von Freibeträgen und Freigrenzen;    2.   Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
a)   über die sich aus der Aufhebung oder Änderung von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden
Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung oder zur Beseitigung
von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,  b)   (weggefallen)  c)   über die Steuerbefreiung der Einnehmer einer staatlichen Lotterie,  d)   über die Steuerbefreiung bei bestimmten kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im Sinne
des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit sind,  e)   über die Beschränkung der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte
Beträge (§ 8 Nr. 1 Buchstabe a) bei Kreditinstituten nach dem Verhältnis des Eigenkapitals zu Teilen
der Aktivposten und bei Gewerbebetrieben, die nachweislich ausschließlich unmittelbar oder mittelbar
Kredite oder Kreditrisiken, die einem Kreditinstitut oder einem in § 3 Nr. 2 genannten Gewerbebetrieb
aus Bankgeschäften entstanden sind, erwerben und Schuldtitel zur Refinanzierung des Kaufpreises

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 19 von 22 –
für den Erwerb solcher Kredite oder zur Refinanzierung von für die Risikoübernahmen zu stellenden
Sicherheiten ausgeben,  f)   über die Beschränkung der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte Beträge
(§ 8 Nummer 1 Buchstabe a) bei Finanzdienstleistungsinstituten, soweit sie Finanzdienstleistungen
im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen. 2Voraussetzung für die
Umsetzung von Satz 1 ist, dass die Umsätze des Finanzdienstleistungsinstituts zu mindestens 50 Prozent
auf Finanzdienstleistungen entfallen,  g)   über die Festsetzung abweichender Vorauszahlungstermine.   
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem
Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem
Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.
Fußnote
(+++ § 35c: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 10a +++)
Abschnitt X
Schlussvorschriften
§ 36  Zeitlicher Anwendungsbereich
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,
erstmals für den Erhebungszeitraum 2010 anzuwenden.
(2) 1§ 2 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist
erstmals für den Erhebungszeitraum 2006 anzuwenden. 2§ 2 Abs. 2 Satz 2 ist für den Erhebungszeitraum 2001 in
folgender Fassung anzuwenden:
"Ist eine Kapitalgesellschaft in ein einziges anderes inländisches gewerbliches Unternehmen in der Weise
eingegliedert, dass die Voraussetzungen des § 14 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung
des Artikels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) und des § 14 Nr. 2 und 3 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) erfüllt
sind, so gilt sie als Betriebsstätte des anderen Unternehmens."3§ 2 Abs. 2 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3794) ist letztmals für den Erhebungszeitraum 2001 anzuwenden. 4§ 2 Abs. 2 Satz 3 in der
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist auch für Erhebungszeiträume
vor 2002 anzuwenden. 5§ 2 Abs. 7 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3150) ist erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.
(3) 1§ 3 Nr. 2 ist für die Landestreuhandstelle Hessen – Bank für Infrastruktur – rechtlich unselbständige Anstalt
in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale erstmals für den Erhebungszeitraum 2007 sowie für die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden. 2§ 3
Nummer 2 ist für die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – rechtlich unselbständige Anstalt in der
Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden. 3Die
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 in der bis zum 24. Dezember 2008 geltenden Fassung ist für die Investitions-
und Förderbank Niedersachsen GmbH sowie für die Niedersächsische Landestreuhandstelle – Norddeutsche
Landesbank Girozentrale – letztmals für den Erhebungszeitraum 2007 anzuwenden. 4Die Steuerbefreiung
nach § 3 Nummer 2 ist für die Investitionsbank Hessen, für die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-
Westfalen – Anstalt der NRW.Bank – und für die Landestreuhandstelle Hessen – Bank für Infrastruktur – rechtlich
unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale – letztmals für den Erhebungszeitraum
2009 anzuwenden.
(3a) § 3 Nr. 17 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals
für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.
(3b) § 3 Nr. 20 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 50 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)
ist erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2005 anzuwenden.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 20 von 22 – (3c) § 3 Nr. 23 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) ist erstmals für
den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.
(4) § 3 Nr. 24 ist für die Wagnisbeteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH erstmals für den Erhebungszeitraum
1996 und für die IBG Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH erstmals für den Erhebungszeitraum 2000
anzuwenden.
(4a) § 3 Nr. 30 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist auch in
Erhebungszeiträumen vor 2003 anzuwenden.
(5) 1§ 7 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den
Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden. 2§ 7 Satz 6 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2794) ist auch für Erhebungszeiträume vor 2009 anzuwenden.
(5a) § 8 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals für den
Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.
(5b) § 8 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals ab
dem Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.
(6) § 8 Nr. 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals ab
dem Erhebungszeitraum 2007 anzuwenden.
(6a) 1§ 9 Nr. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist
erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden. 2§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a in der Fassung des Artikels 4 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 18.
Juni 2008 erstmals vereinbart worden sind; eine wesentliche Änderung einer vor diesem Zeitpunkt getroffenen
Vereinbarung über die Vergütungen gilt als neue Vereinbarung.
(7) 1§ 9 Nr. 2 in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2004
anzuwenden. 2Ist ein Antrag nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der am 1. Januar
2004 geltenden Fassung gestellt worden, sind die Vorschriften bereits ab dem Erhebungszeitraum 2001, bei
vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ab dem Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden. 3In den
Fällen des Satzes 2 dürfen Fehlbeträge des Rückwirkungszeitraums nicht in Erhebungszeiträume außerhalb
dieses Zeitraums vorgetragen werden. 4Auf Fehlbeträge des Rückwirkungszeitraums ist § 14 Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.
(7a) (weggefallen)
(8) 1§ 9 Nr. 2a, 7 und 8 in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung sind erstmals für den Erhebungszeitraum
2004 anzuwenden. 2Ist ein Antrag nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der am
1. Januar 2004 geltenden Fassung gestellt worden, sind die Vorschriften bereits ab dem Erhebungszeitraum
2001, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ab dem Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden.3In den Fällen des Satzes 2 dürfen Fehlbeträge des Rückwirkungszeitraums nicht in Erhebungszeiträume
außerhalb dieses Zeitraums vorgetragen werden. 4Auf Fehlbeträge des Rückwirkungszeitraums ist § 14 Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden. 5§ 9 Nr. 2a, 7 und 8 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2006 anzuwenden; § 9 Nr.
2a Satz 4, Nr. 7 Satz 3 und Nr. 8 Satz 3 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2878) ist auch für Erhebungszeiträume vor 2006 anzuwenden. 6§ 9 Nr. 2a, 7 und 8 in der Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008
anzuwenden. 7§ 9 Nr. 2a in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist
erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.
(8a) § 9 Nr. 4 in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung ist letztmals für den Erhebungszeitraum 2007
anzuwenden.
(8b) 1§ 9 Nr. 5 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) gilt erstmals
für Zuwendungen, die im Erhebungszeitraum 2007 geleistet werden. 2Auf Antrag des Steuerpflichtigen
ist auf Zuwendungen, die im Erhebungszeitraum 2007 geleistet werden, § 9 Nr. 5 in der bis zum 31.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 21 von 22 –
Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden. 3§ 9 Nummer 5 Satz 1 bis 5, Satz 8 bis 10 und Satz 14 in
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist in allen Fällen anzuwenden,
in denen der Steuermessbetrag noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist; dabei sind die für den jeweiligen
Erhebungszeitraum bisher festgelegten Höchstabzugsgrenzen weiterhin maßgebend. 4§ 9 Nummer 5 Satz
5 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) gilt erstmals für den
Erhebungszeitraum 2012. 5§ 9 Nummer 5 Satz 6 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. April 2010
(BGBl. I S. 386) ist erstmals im Erhebungszeitraum 2010 anzuwenden. 6§ 9 Nummer 5 Satz 7 in der Fassung
des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen der
Steuermessbetrag noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist und in denen die Mitgliedsbeiträge nach dem 31.
Dezember 2006 geleistet werden.
(8c) § 9 Nr. 7 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist auch in
Erhebungszeiträumen vor 2007 anzuwenden.
(9) 1§ 10a Satz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)
ist auch für Erhebungszeiträume vor 2007 anzuwenden. 2§ 10a Satz 8 in der Fassung des Artikels 5 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist neben § 10a Satz 8 in der Fassung des Artikels 3 des
Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) letztmals anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte der Anteile
an einer Kapitalgesellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren übertragen werden, der vor dem 1.
Januar 2008 beginnt, und der Verlust der wirtschaftlichen Identität vor dem 1. Januar 2013 eintritt. 3Im Fall
einer Übertragung von mehr als der Hälfte der Anteile an einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 des
Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl.
I S. 1672) in der jeweils geltenden Fassung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft (§ 2 Abs. 1 des
Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes) ist § 10a Satz 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein nach Satz 2 nicht
genutzter Fehlbetrag anteilig abgezogen werden kann, soweit er auf stille Reserven des steuerpflichtigen,
inländischen Betriebsvermögens der Zielgesellschaft entfällt. 4Gleiches gilt im Fall eines unmittelbaren
schädlichen Beteiligungserwerbs an einer Zielgesellschaft von einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft durch
einen Erwerber, der keine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ist, wenn
1.   die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung ein Eigenkapital von nicht mehr als 20 Millionen Euro aufweist
oder  2.   die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung ein Eigenkapital von nicht mehr als 100 Millionen Euro
aufweist und die den Betrag von 20 Millionen Euro übersteigende Erhöhung des Eigenkapitals auf den
Jahresüberschüssen der der Veräußerung vorangegangenen vier Geschäftsjahre beruht;  der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Beteiligung an der Zielgesellschaft durch die
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf vier Jahre nicht unterschreiten. 5Der nach Satz 3 abziehbare
Fehlbetrag kann im Jahr des Wegfalls der wirtschaftlichen Identität zu einem Fünftel im Rahmen des
Verlustabzugs nach § 10a Satz 1 und 2 abgezogen werden; dieser Betrag erhöht sich in den folgenden vier
Jahren um je ein weiteres Fünftel des abziehbaren Fehlbetrages. 6§ 10a Satz 9 in der Fassung des Artikels 5
des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 und auf
Anteilsübertragungen nach dem 31. Dezember 2007 anzuwenden. 7§ 10a Satz 7 in der Fassung des Artikels
5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) gilt auch für Erhebungszeiträume vor 2007. 8§ 10a
Satz 9 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für
den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden; § 34 Abs. 6 Satz 8 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes gilt
entsprechend. 9Nach Inkrafttreten des Artikels 4 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) ist Satz 8
mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe „Satz 8 und 10“ die Angabe „Satz 11 und 13“ tritt.10§ 10a Satz 10 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals
auf schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 28. November 2008 anzuwenden, deren sämtliche Erwerbe und
gleichgestellte Rechtsakte nach dem 28. November 2008 stattfinden.
(9a) § 11 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals für
den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.
(9b) § 14a in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für
den Erhebungszeitraum 2011 anzuwenden.
(9c) § 19 Abs. 3 Satz 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist
erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 22 von 22 – (10) 1§ 35b Absatz 2 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1768) gilt erstmals für Verluste, für die nach dem 13. Dezember 2010 eine Erklärung zur Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes abgegeben wird. 2§ 35b Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 5 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht
abgelaufenen Feststellungsfristen.
(10a) 1§ 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl.
I S. 1912) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden. 2§ 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe
f Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist erstmals für den
Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden; § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 2 in der Fassung des Artikels
3 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2011 anzuwenden.
§ 37   
(weggefallen)