Law on Foundations for Hamburg

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Document Information:

  • Year:
  • Country: Germany
  • Language: German
  • Document Type: Domestic Law or Regulation
  • Topic:

Hamburgisches Stiftungsgesetz Vom 14. Dezember 2005
Fundstelle: HmbGVBl. 2005, S. 521

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die
ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg haben.
(2) Stiftungen, die außerhalb der Freien und Hansesta dt Hamburg entstanden sind
und ihren Sitz in die Freie und Hansestadt Hamburg ver legen, haben die
Sitzverlegung der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Private Stiftungen sind Stiftungen, die überwiege nd private Zwecke verfolgen,
insbesondere Familienstiftungen.
(2) Öffentliche Stiftungen sind Stiftungen, die über wiegend der Allgemeinheit dienen,
insbesondere gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung verfolgen.
(3) Kirchliche Stiftungen sind öffentliche Stiftungen , die als kirchliche Stiftungen von
der zuständigen Kirchenbehörde anerkannt worden sind. Den kirchlichen Stiftungen
gleichgestellt sind Stiftungen, die Aufgaben einer al s Körperschaft des öffentlichen
Rechts anerkannten Religions- oder Weltanschauungsgemein schaft wahrnehmen
und als dieser zugeordnete Stiftungen von der zuständigen Stelle der Körperschaft
anerkannt worden sind.
§ 3
Stiftungsverzeichnis
(1) Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis der öff entlichen Stiftungen
(Stiftungsverzeichnis). Eintragungen im Stiftungsverzeichn is begründen nicht die
Vermutung ihrer Richtigkeit.
(2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:

1. der Name der Stiftung,
2.
der Zweck der Stiftung,
3.
das Jahr der Anerkennung oder Genehmigung der Stiftung ,
4. die Anschrift der Stiftung,
5.
gegebenenfalls die Eigenschaft als kirchliche Stiftung.
(3) Die Stiftung hat der zuständigen Behörde die in A bsatz 2 genannten Angaben
sowie spätere Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedermann gestattet. Das
Stiftungsverzeichnis wird in das Internetangebot der zus tändigen Behörde eingestellt.
Soweit berechtigte Interessen Betroffener entgegenstehe n, ist auf ihren Antrag von
der Einstellung der Anschrift in das Internet abzusehen.
§ 4
Vermögen und Verwaltung der Stiftung
(1) Die Stiftungsorgane haben nach Maßgabe des Stifter willens für die dauernde und
nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks zu sorgen.
(2) Das Stiftungsvermögen ist von anderen Vermögen getr ennt zu halten. Es ist
sicher und ertragbringend anzulegen; Umschichtungen sind in diesem Rahmen
zulässig. Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestim mt ist, ist das
Stiftungsvermögen möglichst ungeschmälert zu erhalten, e s sei denn, der Stifterwille
kann auf diese Weise nicht verwirklicht werden.
(3) Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, sind die Erträge des
Stiftungsvermögens und die nicht ausdrücklich zum Vermög en gewidmeten
Zuwendungen Dritter nach Abzug der notwendigen Verwal tungskosten zur
Verwirklichung des Stiftungszwecks zu verwenden. Rücklagen kön nen gebildet
werden, soweit dies der nachhaltigen Verwirklichung de s Stiftungszwecks dient und
die Satzung nicht entgegensteht.
(4) Die Stiftung hat jährlich eine Jahresrechnung mit e iner Vermögensübersicht und
einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu er stellen; die Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung sind entsprechend anzuwende n.
§ 5
Stiftungsaufsicht
(1) Stiftungen unterliegen der Rechtsaufsicht der zustä ndigen Behörde; die Aufsicht
erstreckt sich auf die Einhaltung der Satzung und der gesetzlichen Vorschriften.
Private Stiftungen (§ 2 Absatz 1) unterliegen der Auf sicht nur insoweit, als
sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung n icht dem öffentlichen
Interesse zuwiderlaufen. Staatsverträge, die die Übertr agung von Aufgaben der
Rechtsaufsicht über kirchliche Stiftungen (§ 2 Absatz 3 Sa tz 1) auf eine als
Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Kirche vorseh en, bleiben unberührt.

(2) Die Stiftung hat der zuständigen Behörde die Jahresrechnung nach § 4 Absatz 4
oder den Prüfungsbericht eines öffentlich bestellten Wi rtschaftsprüfers, eines
vereidigten Buchprüfers, einer anerkannten Wirtschaftsprü fungsgesellschaft, eines
Prüfungsverbandes oder einer fachlich geeigneten Behörd e vorzulegen; sofern eine
Jahresrechnung vorgelegt wird, hat die Vorlage innerhal b von sechs Monaten, im
Übrigen innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Gesch äftsjahres zu erfolgen.
Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Vorlagefrist verlängern oder im Einzelfall
zulassen, dass die Jahresrechnungen mehrerer Jahre zusammen vo rgelegt werden.
Im Falle der Vorlage eines Prüfungsberichtes bedarf e s keiner nochmaligen
Rechnungsprüfung durch die zuständige Behörde. Die Behö rde kann in geeigneten
Fällen die Prüfung mehrerer Abrechnungen zusammenfassen .
(3) Wurde die Stiftung durch eine natürliche Person e rrichtet, so findet Absatz 2 zu
Lebzeiten des Stifters nur dann Anwendung, wenn er es a usdrücklich wünscht. Der
Stifter kann in der Satzung die Geltung des Absatzes 2 ge nerell abbedingen; dies gilt
auch für durch juristische Personen errichtete Stiftungen.
(4) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag eine Besche inigung darüber aus, wer
nach Maßgabe der Satzung und der von der Stiftung mit geteilten Angaben zur
Vertretung der Stiftung berechtigt ist. Ist die Vertre tungsmacht durch die Satzung
gegenüber den gesetzlichen Vorschriften erweitert oder beschränkt worden, so ist
dies in der Bescheinigung zu vermerken.
(5) Die Stiftung ist verpflichtet, der zuständigen Behö rde jede Änderung der
Zusammensetzung ihrer Organe unverzüglich anzuzeigen.
§ 6
Maßnahmen der Stiftungsaufsicht
(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Aufsicht erforderlich ist, kann sich die
zuständige Behörde in jeder geeigneten Weise über Ang elegenheiten der Stiftung
unterrichten, die Verwaltung der Stiftung prüfen ode r auf Kosten der Stiftung
Prüfungen vornehmen lassen. § 5 Absatz 1 Satz 2 bleibt u nberührt.
(2) Soweit Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Stiftun gsorgane gegen die
Satzung oder gesetzliche Vorschriften verstoßen, kann die zu ständige Behörde sie
beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer zu b estimmenden Frist
aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. §§ 5 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.
Kommt die Stiftung einem Verlangen nach Satz 1 nicht fristgemäß nach, kann die
zuständige Behörde einen beanstandeten Beschluss aufheben und die
Rückgängigmachung sonstiger Maßnahmen auf Kosten der Stif tung veranlassen. Die
Sätze 1 und 4 gelten entsprechend, wenn Stiftungsorgane eine rechtlich gebotene
Maßnahme unterlassen; die §§ 86 und 29 des Bürgerlich en Gesetzbuchs bleiben
unberührt.
(3) Die zuständige Behörde kann Mitglieder eines Stiftu ngsorgans aus wichtigem
Grund abberufen oder ihnen die Ausübung ihrer Tätigke it einstweilen untersagen.
Ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverlet zung oder Unfähigkeit zur
ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

(4) Reichen Maßnahmen der zuständigen Behörde nach den Absätzen 1 bis 3 nicht
aus, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung zu gewährleisten oder
wiederherzustellen, kann die zuständige Behörde die D urchführung der Beschlüsse
und Anordnungen auf Kosten der Stiftung einer von der Behörde zu bestellenden
Person oder Stelle übertragen.
§ 7
Änderung der Satzung, Auflösung, Zulegung und Zusammenlegung
(1) Die Stiftung kann eine Änderung der Satzung beschli eßen, soweit
1.
in der Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist,
2.
hierfür ein sachlicher Grund besteht, insbesondere die tatsächlichen oder
rechtlichen Verhältnisse sich nachhaltig geändert haben, und
3.
der tatsächliche oder mutmaßliche Wille des Stifters nicht entgegensteht.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann auch die Zuleg ung zu einer anderen
oder die Zusammenlegung zu einer neuen Stiftung besch lossen werden, sofern die
beteiligten Stiftungen im Wesentlichen gleiche Zwecke ver folgen.
(2) Die Stiftung kann ihre Auflösung beschließen, wenn
1.
hierfür sachliche Voraussetzungen im Stiftungsgeschäft oder in der Satzung
festgelegt sind und diese Voraussetzungen vorliegen, oder
2.
der Stiftungszweck erreicht ist oder nicht mehr erfüllt we rden kann.
Ist bei einer kirchlichen Stiftung der Vermögensanfall nicht geregelt, so fällt das
Stiftungsvermögen im Falle ihrer Auflösung an die jew eilige Kirche; Entsprechendes
gilt für Stiftungen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 .
(3) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Gene hmigung durch die
zuständige Behörde; bei kirchlichen Stiftungen ist darüb er hinaus die Zustimmung
der zuständigen Kirchenbehörde erforderlich. Ist der Sti fter am Leben, so soll er
zuvor gehört werden. Im Falle der Zusammenlegung erla ngt die neue Stiftung die
Rechtsfähigkeit mit der Genehmigung der Zusammenlegung .
(4) Die zuständige Behörde kann, soweit nicht § 87 des B ürgerlichen Gesetzbuchs
Anwendung findet, die Satzung wegen einer wesentlich en Veränderung der
Verhältnisse ändern, insbesondere wenn Satzungsbestimmunge n unausführbar
werden. Ist der Stifter im Leben, so soll er zuvor gehö rt werden.
§ 8
Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Dieses Gesetz ist auch auf Stiftungen anzuwenden, die bei In-Kraft-Treten des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bestanden haben. Wenn eine solche Stiftung keine
Satzung hat, so kann die zuständige Behörde eine Satzung erlassen, falls dies nach

ihrem Ermessen erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung
sicherzustellen.
(2) Die zuständige Behörde übt die Befugnisse aus, die nach dem Stiftungsgeschäft
oder der Satzung vor dem In-Kraft-Treten des Bürgerli chen Gesetzbuchs dem
Obergericht oder der Vormundschaftsbehörde zugestanden ha ben.
(3) Die Beschränkung der Aufsicht nach § 5 Absatz 1 Satz 2 über bei In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes bereits bestehende Stiftungen tritt nur ein, sofern der erkennbare
Wille des Stifters dem nicht entgegensteht.
(4) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in K raft. Zum selben Zeitpunkt
treten die §§ 6 bis 21 des Hamburgischen Ausführungsgeset zes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch in der Fassung vom 1. Juli 1958 (Sammlung des be reinigten
hamburgischen Landesrechts I 40-e) in der geltenden Fassu ng außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 14. Dezember 2005. Der Senat