Law on Foundations for Hessen

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Document Information:

  • Year:
  • Country: Germany
  • Language: German
  • Document Type: Domestic Law or Regulation
  • Topic:

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Hessisches Stiftungsgesetz

vom 04. April 1966 (GVBl. I, S. 77),
geändert durch Gesetz vom 26. November 2002 (GVBl. I, S. 700),
geändert durch Gesetz vom 06. September 2007 (GVBl. I, S. 546)

§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts und des öffentlichen
Rechts, die ihren Sitz in Hessen haben.

§ 2 Stiftungen des öffentlichen Rechts
(1) Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftun gen, die ausschließlich oder überwiegend öf-
fentliche Zwecke verfolgen und mit dem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder
einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffen tlichen Rechts in einem organischen Zu-
sammenhang stehen.
(2) Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im St iftungsakt und in der Anerkennung ausdrück-
lich als solche bezeichnet werden.
(3) Für Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten d ie §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs entsprechend, ausgenommen § 82 Satz 2 und §§ 23, 86 Satz 1.

§ 3 Anerkennung
Zuständig für die Anerkennung einer Stiftung bürger lichen Rechts ist die Aufsichtsbehörde, für
Stiftungen öffentlichen Rechts die Landesregierung.

§ 4 (aufgehoben)

§ 5 Verwaltung der Stiftung
Die Stiftungsorgane haben die Stiftung so zu verwal ten, dass eine Verwirklichung des Stif-
tungszwecks unter Berücksichtigung des erkennbaren oder mutmaßlichen Willens des Stifters
auf die Dauer nachhaltig gewährleistet erscheint.

§ 6 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ung eschmälert zu erhalten. Die Aufsichtsbe-
hörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Stifterwill e anders nicht zu verwirklichen und der
Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährlei stet ist.

(2) Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.

(3) Der Ertrag des Stiftungsvermögens und Zuwendung en dürfen nur entsprechend dem Stif-
tungszweck verwendet werden. Das gleiche gilt im Fa lle des Abs. 1 Satz 2 für das Stiftungs-
vermögen.

§ 7 Unterrichtung der Aufsichtsbehörde
Das zur Vertretung der Stiftung berufene Organ ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde

1. jede Änderung der Zusammensetzung eines Organs u nverzüglich anzuzeigen,
2. innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Gesc häftsjahres ist eine ordnungsgemä-
ße Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht un ter getrennter Ausweisung der
Rücklage und einem Bericht über die Erfüllung des S tiftungszwecks einzureichen.

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§ 8 Haftung der Stiftungsorgane
Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Stiftungsvermö-
gens verpflichtet. Bei einer vorsätzlichen oder gro bfahrlässigen Verletzung ihrer Obliegenheiten
sind sie unbeschadet von Haftungsvorschriften in an deren Gesetzen der Stiftung gegenüber
zum Schadensersatz verpflichtet.

§ 9 Änderung der Verfassung nach Anerkennung, Aufhe bung und Zusammenlegung von
Stiftungen
(1) Der Vorstand oder die sonstigen hierzu berufene n Organe können beantragen, die Verfas-
sung zu ändern, die Stiftung aufzuheben oder sie mi t einer anderen Stiftung zusammenzulegen.
Der Wille des Stifters ist tunlichst zu berücksicht igen. Die Entscheidung trifft die Aufsichtsbe-
hörde.
(2) Die Aufhebung, die Zusammenlegung mit einer and eren Stiftung oder die Änderung des
Zwecks kann nur erfolgen, wenn es wegen wesentliche r Änderung der Verhältnisse angezeigt
erscheint. Das Stiftungsgeschäft oder der Stiftungs akt kann bestimmen, dass solche Entschei-
dungen auch ohne wesentliche Änderung der Verhältni sse zulässig sind.

(3) Die Aufsichtsbehörde entscheidet auch über die Zweckänderung oder die Aufhebung der
Stiftung im Falle des § 87 des Bürgerlichen Gesetzb uchs.

§ 10 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftungen unterstehen der Aufsicht des Lan des. Sie soll sicherstellen, dass die Stiftun-
gen im Einklang mit den Gesetzen und mit der Verfas sung der Stiftung verwaltet werden. Die
Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass sie die En tschluss- und Verantwortungsfreudigkeit
der Mitglieder der Stiftungsorgane nicht beeinträch tigt.

(2) Soweit Stiftungen von Landesbehörden verwaltet werden, üben die übergeordneten Behör-
den die allgemeine Stiftungsaufsicht aus. Die §§ 12 bis 16 dieses Gesetzes finden keine An-
wendung.

§ 11 Aufsichtsbehörden

(1) Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium, i n dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat.

(2) Obere Aufsichtsbehörde ist für Stiftungen des b ürgerlichen Rechts das für das Stiftungsrecht
zuständige Ministerium, für die Stiftungen des öffe ntlichen Rechts das sachlich zuständige Mi-
nisterium.

§ 12 Unterrichtung und Prüfung
(1)
Die Aufsichtsbehörde kann sich über die Angelegenhe iten der Stiftung unterrichten,
soweit es zur ordnungsgemäßen Aufsicht erforderlich ist. Sie kann insbesondere Ein-
richtungen der Stiftung besichtigen, Berichte, Akte n und sonstige Unterlagen anfordern
sowie die Geschäfts- und Kassenführung prüfen oder sie auf Kosten der Stiftung prüfen
lassen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Stiftung durch Wirtschaftsprüfer oder ande-
re zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsv ermerks befugte Personen oder Gesell-
schaften geprüft wird. Der Prüfungsauftrag muss sic h auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens
und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmitt el erstrecken. Liegt ein entsprechender
Bestätigungsvermerk vor, so kann die Aufsichtsbehör de von einer eigenen Prüfung absehen.

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3) Wird eine Stiftung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur
Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte unabhängige Person oder
Gesellschaft geprüft, so muss sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Stiftungs-
vermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Sti ftungsmittel erstrecken. Liegt
ein entsprechender Bestätigungsvermerk vor, kann di e Aufsichtsbehörde von einer ei-
genen Prüfung absehen.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Stiftung durch einen unabhängigen
Wirtschaftsprüfer oder andere zur Erteilung eines g leichwertigen Bestätigungsvermerks
befugte unabhängige Personen oder Gesellschaften ge prüft wird. Der Prüfungsauftrag
muss sich auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Ver-
wendung der Stiftungsmittel erstrecken. Liegt ein e ntsprechender Bestätigungsvermerk
vor, so kann die Aufsichtsbehörde von einer eigenen Prüfung absehen.

§ 13 Beanstandungen und Weisungen
(1) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse der Stiftu ngsorgane, die das Recht verletzen oder
gegen die Verfassung verstoßen, aufheben. Sie kann verlangen, dass Maßnahmen, die auf
Grund derartiger Beschlüsse getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.

(2) Erfüllt die Stiftung Pflichten oder Aufgaben ni cht, die ihr nach Gesetz oder Verfassung oblie-
gen, so kann die Aufsichtsbehörde die Stiftung anwe isen, innerhalb einer angemessenen Frist
das Erforderliche zu veranlassen.

§ 14 Ersatzvornahme
(1) Kommt die Stiftung innerhalb der ihr gesetzten Frist einer Weisung der Aufsichtsbehörde (§
13) nicht nach, so kann diese die notwendigen Maßna hmen an Stelle der Stiftung verfügen und
vollziehen.
(2) Die Kosten hat die Stiftung zu tragen.

§ 15 Abberufung von Mitgliedern der Stiftungsorgane

(1) Die Aufsichtsbehörde kann Mitglieder eines Stif tungsorgans aus wichtigem Grund, insbe-
sondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähig keit zur ordnungsmäßigen Geschäftsfüh-
rung, abberufen und andere an ihrer Stelle ernennen . Bei schuldhaftem Verhalten bedarf es
einer vorherigen Abmahnung.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann dem Mitglied eines St iftungsorgans einstweilen die Geschäfts-
führung untersagen, wenn es das Wohl der Stiftung e rfordert.

(3) Vor einer Maßnahme nach Abs. 1 oder 2 sollen di e übrigen Mitglieder der Stiftungsorgane
gehört werden.

§ 16 Bestellung eines Beauftragten
Wenn und solange der ordnungsmäßige Gang der Verwal tung der Stiftung es erfordert und die
Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach den §§ 12 bis 15 nicht ausreichen, kann die Aufsichts-
behörde Beauftragte bestellen, die alle oder einzel ne Aufgaben der Stiftung oder eines Stif-
tungsorgans auf Kosten der Stiftung wahrnehmen.

§ 17 Bekanntmachung
Die Anerkennung, die Aufhebung, die Zusammenlegung von Stiftung, die Änderung des Na-
mens, des Sitzes, des Zwecks sowie die Entscheidung über die Rechtsnatur einer Stiftung (§
22) sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen beka nnt zu machen.

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§ 17 a Stiftungsverzeichnis

(1) Für Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes führen die Aufsichtsbehörden ein Stif-
tungsverzeichnis über die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts in ihrem Bezirk
(Stiftungsverzeichnis).

(2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:
1. der Name der Stiftung,
2. die Rechtsnatur der Stiftung,
3. der Sitz der Stiftung,
4. der Zweck der Stiftung,
5. die Anschrift der Stiftung,
6. die vertretungsberechtigten Organe und Personen sowie die Art ihrer Vertretungsberechti-
gung,
7. das Datum der Anerkennung,
8. die zuständige Aufsichtsbehörde.
Änderungen hat die Stiftung der Aufsichtsbehörde un verzüglich mitzuteilen.

(3) Das Stiftungsverzeichnis ist allgemein zugängli ch. Es kann im Internet veröffentlicht werden.
Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nich t die Vermutung der Richtigkeit.

(4) Das für das Stiftungsrecht zuständige Ministeri um richtet für die Führung des Stiftungsver-
zeichnisses ein gemeinsames automatisches Verfahren ein. Die Aufsichtsbehörden sind zur
Teilnahme an dem Verfahren verpflichtet. § 15 Abs. a Satz 2 bis 4 und Abs. 2 des Hessischen
Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 07. Januar 1 999 (GVBl. I S. 98) gilt entsprechend.

(5) Die Aufsichtsbehörde stellt auf Antrag eine Bes cheinigung darüber aus, wer nach Maßgabe
der Satzung und der von der Stiftung mitgeteilten A ngaben zur Vertretung der Stiftung berech-
tigt ist. Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 18 Örtliche Stiftungen
(1) Örtliche Stiftungen sind solche, die Zwecke erf üllen, welche die Gemeinden, Landkreise
oder Zweckverbände in ihrem Bereich als öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder wahrnehmen
können.
(2) Die Verwaltung der örtlichen Stiftungen bestimm t sich nach den §§ 116 und 120 Abs. 1 der
Hessischen Gemeindeordnung.
(3) Unbeschadet des § 120 Abs. 2 der Hessischen Gem eindeordnung dürfen örtliche Stiftungen
nur im Einvernehmen mit der Gemeinde, dem Landkreis oder dem Zweckverband als rechtsfä-
hig anerkannt, umgewandelt, zusammengelegt oder auf gehoben werden. Das gleiche gilt für
Änderungen der Verfassung oder des Stiftungszwecks.

(4) Wenn örtliche Stiftungen von Gemeinden, Landkre isen, Zweckverbänden oder deren Orga-
nen verwaltet werden, nehmen die Aufgaben der Stift ungsaufsicht die zuständigen Kommunal-
aufsichtsbehörden nach den Vorschriften der Hessisc hen Gemeindeordnung und der Hessi-
schen Landkreisordnung wahr. Die anderen örtlichen Stiftungen unterliegen der Aufsicht nach §
11.

§ 19 Stiftungen unter der Verwaltung des Landeswohl fahrtsverbandes Hessen

Unbeschadet des § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs d ürfen Stiftungen, die vom Landeswohl-
fahrtsverband Hessen oder seinen Eigengesellschafte n verwaltet werden, nur mit dessen Ein-

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vernehmen als rechtsfähig anerkannt, umgewandelt, zusammengelegt oder aufgehoben wer-
den. Das gleiche gilt für Änderungen der Verfassung oder des Stiftungszwecks.
§ 20 Kirchliche und weltanschauliche Stiftungen

(1) Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die überwiegend kirchlichen, diakoni-
schen, karitativen oder religiösen Zwecken einer Ki rche gewidmeten Stiftungen, die
organisatorisch mit der Kirche verbunden sind oder deren Zwecke nur sinnvoll in Verbindung
mit der Kirche erfüllt werden können.
(2) Unbeschadet des § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuc hs dürfen kirchliche Stiftungen nur im
Einvernehmen mit der betreffenden Kirche als rechts fähig anerkannt, umgewandelt, zusam-
mengelegt oder aufgehoben werden. Das gleiche gilt für Änderungen des Stiftungszwecks.

(3) Ortskirchliche Stiftungen und Pfründestiftungen erlangen die Rechtsfähigkeit durch Be-
kanntmachung der Stiftungsurkunde im Staatsanzeiger für das Land Hessen. Die Bekanntma-
chung wird auf Antrag der zuständigen Kirchenbehörd e durch den sachlich zuständigen Minis-
ter veranlasst. Entsprechendes gilt für die Umwandl ung, Zusammenlegung, Aufhebung und die
Änderung des Stiftungszwecks solcher Stiftungen.
(4) Den Kirchen bleibt es überlassen, die Wahrnehmu ng der übrigen Aufgaben der Stiftungs-
aufsicht zu regeln.
(5) Kirchenverträge bleiben unberührt.
(6) Abs. 1 bis 5 sind auch auf entsprechende Stiftu ngen einer als Körperschaft des öffentlichen
Rechts anerkannten Religionsgemeinschaft oder Welta nschauungsgemeinschaft anzuwenden.

§ 21 Familienstiftungen
(1) Familienstiftungen im Sinne dieses Gesetzes sin d Stiftungen, die nach dem Stiftungsge-
schäft ausschließlich oder überwiegend dem Wohle de r Mitglieder einer oder mehrerer be-
stimmter Familien dienen.
(2) Familienstiftungen unterliegen nur insoweit der Aufsicht des Landes, als sicherzustellen ist,
dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem öffe ntlichen Interesse zuwiderlaufen.

§ 22 Zweifel über die Rechtsnatur einer Stiftung
Bestehen Zweifel über die Rechtsnatur einer Stiftun g, vor allem darüber, ob sie eine Stiftung
des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts, eine Familienstiftung, eine örtliche, kirchliche
oder weltanschauliche Stiftung ist, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde.

§ 23 Vermögensanfall
(1) Ist in der Verfassung für den Fall des Erlösche ns einer Stiftung kein Anfallberechtigter be-
stimmt, so fällt das Vermögen
1. einer örtlichen Stiftung an die Gemeinde, den La ndkreis oder den Zweckverband,
2. einer vom Landeswohlfahrtsverband Hessen verwalt eten Stiftung an den Landeswohl-
fahrtsverband Hessen,
3. einer kirchlichen oder weltanschaulichen Stiftun g an die Kirche, Religionsgemeinschaft
oder Weltanschauungsgemeinschaft,
4. aller anderen Stiftungen an das Land.

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Auch im Falle von Nr. 1 bis 3 finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem
Erben anfallende Erbschaft Anwendung.
(2) Die Anfallberechtigten haben das Vermögen tunli chst in einer den Zwecken der Stiftung ent-
sprechenden Weise zu verwenden.

§ 24 Rechtsstellung bestehender Stiftungen
Auf die zurzeit des Inkrafttretens des Gesetzes bes tehenden Stiftungen sind mit Ausnahme des
§ 3 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

§ 25 (gestrichen)
§ 26 (vollzogen)

§ 27 (vollzogen)

§ 28 Ermächtigung zur Übertragung von Aufsichtsbefu gnissen

Das Regierungspräsidium in Darmstadt wird ermächtig t, die Befugnisse des § 12 für Stiftungen,
die ihren Sitz in Frankfurt am Main haben, auf den Magistrat der Stadt Frankfurt am Main zu
übertragen.

§ 29 (aufgehoben)
§ 30 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1966 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.