Law on Foundations for Mecklenburg-Vorpommern

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Document Information:

  • Year:
  • Country: Germany
  • Language: German
  • Document Type: Domestic Law or Regulation
  • Topic:

Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz – StiftG M-V)
Vom 7. Juni 2006
(GVOBl. M-V S. 366), in Kraft am 17. Juni 2006
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 401 – 2
§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts mit Sitz in
Mecklenburg-Vorpommern. § 2
Stiftungsbehörde

Zuständige Behörde für die Anerkennung der Rechtsfä higkeit nach § 80 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs, für das Erstellen oder Ergänzen der Stiftungssatzung bei testa-
mentarischer Errichtung nach § 83 Satz 2 des Bürger lichen Gesetzbuchs, für die
Zweckänderung oder Aufhebung nach § 87 des Bürgerli chen Gesetzbuchs sowie für
die Stiftungsaufsicht nach den §§ 4 bis 9 ist das I nnenministerium, soweit in diesem
Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 3
Stiftungsverzeichnis

Das Innenministerium führt ein allgemein einsehbare s Verzeichnis mit den Angaben
der Stiftungsbehörden zum Namen, zum wesentlichen Z weck, zum Sitz, zur Anschrift
und zum Datum der Anerkennung der Stiftungen. Die E intragungen begründen nicht
die Vermutung der Richtigkeit. Darüber hinaus unter liegen stiftungsbehördliche Un-
terlagen zu einzelnen Stiftungen nicht einem allgem einen Informationszugang. An-
gaben zu kirchlichen Stiftungen werden auf Antrag d er zuständigen Kirchenbehörde
in das Verzeichnis aufgenommen. § 4
Rechtsaufsicht

(1) Die Stiftungen stehen unter der Rechtsaufsicht des Landes. Sie wird von der Stif-
tungsbehörde wahrgenommen. Die Aufsicht soll sicher stellen, dass die Organe der
Stiftung den im Stiftungsgeschäft und in der Stiftu ngssatzung zum Ausdruck gekom-
menen Stifterwillen sowie die Gesetze beachten.
(2) Die Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsbeh örde schriftlich
1. unverzüglich ihre Anschrift, die Zusammensetzung der Organe und die Vertre-
tungsbefugnis gemäß §§ 86, 26 und 30 des Bürgerlich en Gesetzbuchs sowie
jede Änderung anzuzeigen,
2. innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Gesch äftsjahres eine nach den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu erstelle nde Jahresabrech-
nung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des

Stiftungszwecks zur Prüfung vorzulegen; Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr,
soweit in der Stiftungssatzung nichts anderes besti mmt ist.

(3) Die Stiftungsbehörde stellt auf Antrag der Stif tung eine Bescheinigung über die
angezeigte Vertretungsbefugnis zur Vorlage gegenübe r Dritten aus.
§ 5
Unterrichtung und Prüfung

Soweit es zur ordnungsgemäßen Aufsicht erforderlich ist, kann die Stiftungsbehörde
sich über Angelegenheiten der Stiftung unterrichten , die Verwaltung der Stiftung prü-
fen oder im Namen und auf Kosten der Stiftung prüfe n lassen.
§ 6
Beanstandung, Anordnung und Ersatzvornahme

(1) Die Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Stiftungsor-
gane, die dem Stifterwillen oder den Gesetzen wider sprechen, beanstanden und an-
ordnen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist aufgehoben oder rückgängig
gemacht werden. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.

(2) Unterlässt ein Stiftungsorgan eine rechtlich ge botene Maßnahme, kann die Stif-
tungsbehörde anordnen, die Maßnahme innerhalb einer angemessenen Frist durch-
zuführen.
(3) Kommt die Stiftung einer Anordnung nicht fristg emäß nach, kann die Stiftungsbe-
hörde beanstandete Beschlüsse aufheben und angeordn ete Maßnahmen im Namen
und auf Kosten der Stiftung durchführen oder durchf ühren lassen.
§ 7
Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern

(1) Die Stiftungsbehörde kann Mitglieder eines Stif tungsorgans aus wichtigem Grund
abberufen oder ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit e instweilen untersagen. Ein wich-
tiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzun g oder Unfähigkeit zur ordnungs-
gemäßen Geschäftsführung.
(2) Vorbehaltlich der Notbestellung des Vorstands d urch das Amtsgericht nach §§ 86,
29 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die Stiftungsb ehörde Mitglieder eines Stif-
tungsorgans bestellen, sofern sie nicht innerhalb e iner von ihr gesetzten angemes-
senen Frist satzungsgemäß bestimmt werden. § 8
Bestellung eines Beauftragten

Wenn die Befugnisse der Stiftungsbehörde nach den § § 5 bis 7 nicht ausreichen, um
eine ordnungsgemäße Verwaltung zu gewährleisten, ka nn sie einen Beauftragten im
Namen der Stiftung bestellen, der die Aufgaben der Stiftung oder eines Stiftungsor-
gans auf Kosten der Stiftung wahrnimmt.

§ 9
Änderung der Stiftungssatzung

(1) Eine Änderung der Stiftungssatzung bedarf der G enehmigung durch die Stif-
tungsbehörde. Die Stiftungsbehörde kann die Stiftun gssatzung ändern, wenn dies
aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhält nisse erforderlich ist.

(2) Der Stifter soll zu Lebzeiten vor einer Änderun g der Stiftungssatzung angehört
werden. Bei mehreren Stiftern reicht die Anhörung v on mindestens zwei Mitstiftern
aus. § 10
Kommunale Stiftung

(1) Die kommunale Stiftung ist eine Stiftung, die v on einer hauptamtlich geleiteten
Gemeinde, einem Amt oder einem Landkreis verwaltet wird. Die Übernahme der
Verwaltung soll unterbleiben, wenn der Stiftungszwe ck nicht der Erfüllung öffentlicher
Aufgaben der jeweiligen Körperschaft dient. Für die Verwaltung der Stiftung gelten
die Vorschriften der Kommunalverfassung, soweit die ses Gesetz nichts anderes re-
gelt. Die Verwaltungsgeschäfte obliegen, soweit die Stiftungssatzung nicht anderes
bestimmt, den für die Vertretung der kommunalen Kör perschaft zuständigen Orga-
nen.
(2) Die Stiftung führt einen eigenen Haushalt. Für die Haushaltswirtschaft gelten die
Bestimmungen der Kommunalverfassung über das treuhä nderisch verwaltete Ver-
mögen und die Haushaltswirtschaft. Wird anstelle de s Haushaltsplanes ein Wirt-
schaftsplan aufgestellt, sind die Vorschriften über die Wirtschaftsführung, das Rech-
nungswesen und die Jahresabschlussprüfung der Eigen betriebe entsprechend an-
zuwenden.
(3) In den Fällen des § 2 entscheidet die Stiftungs behörde im Benehmen mit der zu-
ständigen Rechtsaufsichtsbehörde. Darüber hinaus is t die Rechtsaufsichtsbehörde
zuständige Stiftungsbehörde im Sinne der §§ 4 bis 8 .

(4) Bei Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen a n die kommunale Körperschaft,
wenn die Stiftungssatzung nicht eine andere Regelun g vorsieht.
§ 11
Kirchliche Stiftung

(1) Die kirchliche Stiftung ist eine Stiftung, die nach ihrem Zweck überwiegend kirch-
lichen Aufgaben gewidmet ist, und 1. in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt ist,
2. organisatorisch mit einer Kirche verbunden ist o der
3. ihren Zweck nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche erfüllen kann.

Die Stiftung bedarf der Einwilligung der zuständige n Kirchenbehörde vor der Aner-
kennung der Rechtsfähigkeit nach § 80 des Bürgerlic hen Gesetzbuchs.

(2) Das Erstellen oder Ergänzen der Stiftungssatzung nach § 83 Satz 2 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs und die Zweckänderung oder Aufhebu ng nach § 87 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs sind im Einvernehmen mit der Kirch enbehörde durchzuführen.

(3) An die Stelle der Rechtsaufsicht nach den §§ 4 bis 9 tritt die Aufsicht nach kirchli-
chem Recht durch die zuständige Kirchenbehörde.
(4) Bei Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen a n die jeweilige Kirche, wenn die
Stiftungssatzung nicht eine andere Regelung vorsieh t.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Sti ftungen unter Aufsicht der sonsti-
gen Religionsgesellschaften und der weltanschaulich en Gemeinschaften, die Kör-
perschaften des öffentlichen Rechts sind. § 12
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fa hrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 die Anschrift der Stif tung, die Zusammensetzung
der Organe und die Vertretungsbefugnis nicht, nicht vollständig, nicht richtig,
nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebene n Weise anzeigt oder
2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 die Jahresabrechnung m it der Vermögensübersicht
und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwe cks nicht, nicht vollstän-
dig, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3 000 Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten ist das Innenministerium. § 13
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkünd ung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Stiftungsgesetz vom 24. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 104),
geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Nove mber 2001 (GVOBl. M-V S.
438), außer Kraft.