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Document Information:
- Year: 2004
- Country: Germany
- Language: German
- Document Type: Domestic Law or Regulation
- Topic:
Landesstiftungsgesetz (LStiftG)
Vom 19. Juli 2004
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Stiftungsbehörden
§ 5 Stiftungsverzeichnis
Teil 2
Stiftungen des bürgerlichen Rechts
§ 6 Zuständige Behörde
§ 7 Verwaltung der Stiftung
§ 8 Änderung der Satzung, Aufhebung der
Stiftung
§ 9 Stiftungsaufsicht
Teil 3
Besondere Arten von Stiftungen
§ 10 Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 11 Kommunale Stiftungen
§ 12 Kirchliche Stiftungen
Teil 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 13 Klärung von Rechtsverhältnissen
§ 14 Änderung der Gemeindeordnung
§ 15 In-Kraft-Treten
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck
(1) Dieses Gesetz soll sicherstellen, dass der Stifterwille vorrangig beachtet wird.
(2) Zweck dieses Gesetzes ist es auch, die Handlungs – und Entscheidungsfreiheit der Stiftungsorgane zu
gewährleisten.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen, die ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben.
(2) Stiftungen, die außerhalb von Rheinl and-Pfalz entstanden sind und ihren Sitz nach Rheinland-Pfalz verlegen,
unterliegen diesem Gesetz. Die Verlegung des Si tzes ist der Stiftungsbehörde anzuzeigen.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rech tsfähigen Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen
Rechts.
(2) Private Stiftungen sind Stiftunge n des bürgerlichen Rechts, die überwiegend private Zwecke verfolgen,
insbesondere Familienstiftungen.
(3) Öffentliche Stiftungen sind die Sti ftungen des bürgerlichen Rechts, die überwiegend gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung ve rfolgen, und die Stiftungen des öffentlichen Rechts. Für
kirchliche Stiftungen gilt Absatz 6.
(4) Stiftungen des öffentlichen Rechts sind rechts fähige Stiftungen, die zum Land, zu einer kommunalen
Gebietskörperschaft oder zu einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts in einer solchen Beziehung
stehen, dass sie als öffentliche Einric htung erscheinen, und als Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet oder
anerkannt worden sind. Für kirchliche Stiftungen gilt Absatz 6.
(5) Kommunale Stiftungen sind Stiftungen des bürger lichen oder des öffentlichen Rechts, deren Zweck im
Rahmen der jeweiligen kommunalen Aufgaben liegt, deren Verwaltung von einer kommunalen
Gebietskörperschaft oder einem Zweckverband wahrgenommen wird und die als kommunale Stiftung errichtet
oder anerkannt worden sind.
(6) Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts, die kirchliche Aufgaben
wahrnehmen und als kirchliche Stiftung errichtet oder a nerkannt worden sind. Als kirchliche Stiftungen gelten
auch Stiftungen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts, die Aufgaben einer Jüdischen Gemeinde oder
einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft wahrnehmen und als dieser
zugeordnete Stiftung errichtet oder anerkannt worden sind.
§ 4
Stiftungsbehörden
(1) Stiftungsbehörde ist die Aufsic hts- und Dienstleistungsdirektion.
(2) Oberste Stiftungsbehörde ist, vorbehaltlich des Absa tzes 3, das für die Angelegenheiten der Stiftungen
zuständige Ministerium.
(3) Für Stiftungen, die vorwiegend der Religion, der Wissenschaft und Forschung, dem Unterricht und der
Erziehung, der Kunst oder der Denkmalpflege gewidmet sind, ist das fachlich jeweils zuständige Ministerium
oberste Stiftungsbehörde; dies gilt nicht, wenn die betreffende Ministerin oder der betreffende Minister oder eine
Bedienstete oder ein Bediensteter dieses Ministeriums einem Organ der Stiftung angehört. Bei Stiftungen mit
gemischten Zwecken entscheidet der überwiegende Zwe ck. Im Zweifelsfall entscheidet die Landesregierung.
(4) Soweit dies zur Vermeidung von Interessenkollisionen erforderlich ist oder wenn ein Mitglied der
Landesregierung oder eine Bedienstete oder ein Bediensteter eines Ministeriums einem Organ einer Stiftung
angehört, bestimmt die oberste Stiftungsbehörde diejeni ge Landesbehörde, die nach Errichtung der Stiftung mit
Ausnahme des § 5 die Aufgaben der Stiftungsbehörde wahrnimmt.
§ 5
Stiftungsverzeichnis
(1) Die Stiftungsbehörde führt ein Verzeichnis der rechtsfähigen öffentlichen Stiftungen, die ihren Sitz in
Rheinland-Pfalz haben (Stiftungsverzeichnis). Auf Antrag der zuständigen Kirchenbehörde werden auch
kirchliche Stiftungen in das Stiftungsverzeichnis aufgenommen.
(2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:
1. der Name der Stiftung,
2. der Zweck der Stiftung,
3. das zur Vertretung berechtigte Organ der Stiftung,
4. das Jahr der Errichtung der Stiftung,
5. der Sitz der Stiftung sowie
6. die Anschrift der Stiftung.
(3) Die Stiftung hat die in Absatz 2 genannten Angaben und spätere Änderungen der Stiftungsbehörde
unverzüglich mitzuteilen.
(4) Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begrü nden nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
(5) Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedermann gestattet. Um eine Einsichtnahme auch in
elektronischer Form zu ermöglichen, ist das Stiftungsve rzeichnis in das Internetangebot der Stiftungsbehörde
einzustellen.
Teil 2
Stiftungen des bürgerlichen Rechts
§ 6
Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist die
Stiftungsbehörde.
(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Antragstellerin oder
dem Antragsteller zuzustellen. Verstirbt die Stifterin oder der Stifter nach der Antragstellung, ist die Entscheidung
den Erben oder der mit der Testamentsvollstreckung be trauten Person zuzustellen; sie ist auch dem
Nachlassgericht mitzuteilen.
§ 7
Verwaltung der Stiftung
(1) Die Stiftungsorgane haben nach Maßgabe des Stifterw illens für die dauernde und nachhaltige Verwirklichung
des Stiftungszwecks zu sorgen.
(2) Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist oder der Stifterwille auf andere Weise nicht
verwirklicht werden kann, ist das Stiftungsvermögen mö glichst ungeschmälert zu erhalten; Umschichtungen des
Stiftungsvermögens sind nach den Regeln ordentlicher Wi rtschaftsführung zulässig. Das Stiftungsvermögen ist
von anderem Vermögen getrennt zu halten.
(3) Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, sind die Erträge des Stiftungsvermögens und die
nicht zu seiner Erhöhung bestimmten Zuwendungen Dritter zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur
Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden. Die Erträge können auch dem St iftungsvermögen zugeführt
werden, soweit dies der nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks dient.
(4) Die Stiftung hat innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit
einer Vermögens- übersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu erstellen.
§ 8
Änderung der Satzung, Aufhebung der Stiftung
(1) Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, kann der Vorstand der Stiftung eine Änderung der
Satzung beschließen, wenn hierdurch der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich
verändert wird.
(2) Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, kann der Vorstand der Stiftung nach Anhörung der
Stifterin oder des Stifters eine Erweiterung oder Än derung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer
anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschließen, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse
eingetreten ist.
(3) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 bedürf en der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde.
§ 9
Stiftungsaufsicht
(1) Stiftungen des bürgerlichen Rechts unterliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes der Rechtsaufsicht durch die
Stiftungsbehörde, um sicherzustellen, dass ihre Verwal tung im Einklang mit der Satzung und dem Stifterwillen
geführt wird. Die Rechtsaufsicht ist so zu führen, dass die Entschlusskraft und die Eigenverantwortung der
Stiftungsorgane gefördert wird. Pr ivate Stiftungen nach § 3 Abs. 2 unt erliegen der staatlichen Aufsicht nur
insoweit, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand un d ihre Betätigung nicht dem öffentlichen Interesse
zuwiderlaufen.
(2) Die Stiftung hat der Stiftungsbehörde innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres die
Jahresrechnung nach § 7 Abs. 4 vorzulegen. Auf Antrag kann die Stiftungsbehörde die Vorlagefrist nach Satz 1
verlängern; sie kann auch gestatten, dass die Unterla gen nach Satz 1 für mehrere Jahre zusammengefasst
eingereicht werden. Wird die Jahresrechnung einer Stiftung durch einen Prüfungsverband, eine
Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirt schaftsprüfungsgesellschaft oder eine Behörde geprüft und
der Prüfungsbericht der Stiftungsbehörde vorgeleg t, bedarf es keiner nochmaligen Prüfung durch die
Stiftungsbehörde. Für öffentliche Stift ungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 gilt Satz 1 nur, soweit nicht in der Satzung
etwas anderes bestimmt ist.
(3) Liegen der Stiftungsbehörde Anhaltsp unkte vor, dass bei der Verwaltung der Stiftung dieses Gesetz nicht
beachtet oder gegen die Satzung verstoßen wurde, kann sie ergänzende Auskünfte einholen, die Vorlage
weiterer Unterlagen verlangen sowie im erforderliche n Umfang eine weitergehende Prüfung vornehmen oder auf
Kosten der Stiftung veranlassen.
(4) Soweit Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Stiftungsorgane gegen dieses Gesetz oder die Satzung
verstoßen, kann die Stiftungsbehörde diese beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer bestimmten
Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Die beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht
vollzogen werden. Kommt die Stiftung einem Verla ngen nach Satz 1 nicht fristgemäß nach, kann die
Stiftungsbehörde einen beanstandeten Beschluss aufheben und die Rückgängigmachung sonstiger Maßnahmen
auf Kosten der Stiftung veranlassen. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend, wenn Stiftungsorgane eine rechtlich
gebotene Maßnahme unterlassen.
(5) Hat ein Mitglied eines Stiftungsorgans eine grobe Pflichtverletzung begangen oder sich zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung als unfähig erwiesen, kann die Stiftungs behörde ihm die Ausübung seiner Tätigkeit einstweilen
untersagen oder seine Abberufung verlangen.
(6) Reichen die Befugnisse der Stiftungsbehörde nach de n Absätzen 3 bis 5 nicht aus, um eine ordnungsgemäße
Verwaltung der Stiftung zu gewährleisten oder wiederherzustellen, kann die Stiftungsbehörde die Durchführung
der Beschlüsse und Anordnungen einer von ihr zu bestellenden Person oder Stelle übertragen.
(7) Die Stiftungsbehörde stellt auf Antrag unentgeltlich eine Bescheinigung darüber aus, wer nach Maßgabe der
Satzung und der von der Stiftung mitgeteilten Angaben zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist.
Teil 3
Besondere Arten von Stiftungen
§ 10
Stiftungen des öffentlichen Rechts
(1) Soweit eine Stiftung des öffentlichen Rechts nicht durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch einen
Akt der Landesregierung errichtet wird, bedarf sie zur Erlangung der Rechtsfähigkeit der Anerkennung durch die
Stiftungsbehörde.
(2) Die §§ 4 bis 9 dieses Gesetzes sowie die §§ 80 bis 88 BGB gelten für Stiftungen des öffentlichen Rechts
entsprechend, soweit nicht durch Gesetz, aufgrund eine s Gesetzes oder durch einen Akt der Landesregierung
etwas anderes bestimmt ist.
(3) Ist bei einer Stiftung des öffentlichen Rechts eine anfa llberechtigte Person oder Stelle nicht bestimmt, fällt das
Stiftungsvermögen im Falle ihrer Aufhebung bei kirch lichen Stiftungen an die jeweilige Kirche, bei kommunalen
Stiftungen an die stiftungsverwaltende kommunale G ebietskörperschaft oder den stiftungsverwaltenden
Zweckverband und in allen sonstigen Fällen an das Land.
§ 11
Kommunale Stiftungen
Bei rechtsfähigen kommunalen Stiftungen werden die Aufgaben nach § 9 von der Behörde wahrgenommen, die
die Staatsaufsicht über die stiftungsverwaltende kommunale Gebietskörperschaft oder den stiftungsverwaltenden
Zweckverband führt.
§ 12
Kirchliche Stiftungen
(1) Eine von der Kirche errichtete kirchliche Stiftung ist auf Antrag der zuständigen Kirchenbehörde durch die
Stiftungsbehörde als rechtsfähig anzuerkennen, we nn der Kirchenbehörde die dauernde und nachhaltige
Erfüllung des Stiftungszwecks gewährleistet erscheint, der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet und
das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 BGB genügt. Eine nicht von der Kirche errichtete
kirchliche Stiftung ist mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Kirchenbehörde nach Maßgabe des Satzes 1
ebenfalls als rechtsfähige kirc hliche Stiftung anzuerkennen.
(2) Hat das zuständige Organ einer kirchlichen Stift ung eine Erweiterung oder Änderung des Stiftungszwecks,
eine sonstige Änderung der Satzung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der
Stiftung beschlossen und hat die zuständige Kirchenbehörde hi erzu ihre vorherige Zustimmung erteilt, so ist diese
Entscheidung durch die Stiftungs behörde auf Antrag anzuerkennen.
(3) Kirchliche Stiftungen unterliegen ni cht der Stiftungsaufsicht nach § 9 .
(4) Ist bei einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts eine anfallberechtigte Person oder
Stelle nicht bestimmt, fällt das Stiftungsvermögen im Falle ihrer Aufhebung an die jeweilige Kirche.
Teil 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 13
Klärung von Rechtsverhältnissen
(1) Bestehen Zweifel, ob es sich bei einer mit Vermögen ausgestatteten Einrichtung um eine rechtsfähige Stiftung
handelt, kann die Stiftungsbehörde auf Antrag über di e Anerkennung als rechtsfähig entscheiden, wenn ein
rechtliches Interesse an der Entscheidung besteht.
(2) Soweit hieran ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Stiftungsbehörde auf Antrag die Rechtsnatur einer
rechtsfähigen Stiftung festste llen. Steht infrage, ob es sich um eine kirchliche Stiftung handelt, ist die zuständige
Kirchenbehörde anzuhören.
§ 14
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (GVBl. S. 390), BS 2020-1, wird wie folgt geändert:
In § 84 Abs. 1 wird das Wort ,,Stiftungsgesetz“ durch das Wort ,,Landesstiftungsgesetz“ ersetzt.
§ 15
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Stiftungsgesetz vom 22. April 1966 (GVBl. S. 95), zuletzt geändert durch Artikel 161 des
Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (G VBl. S. 325), BS 401-1, außer Kraft.
Mainz, den 19. Juli 2004
Der Ministerpräsident
Kurt Beck