Law on Foundations for Sachsen

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Document Information:

  • Year:
  • Country: Germany
  • Language: German
  • Document Type: Domestic Law or Regulation
  • Topic:

Sächsisches Stiftungsgesetz
(SächsStiftG)
= Artikel 1 des Gesetz zur Neuregelung des Stiftungsrechts im Freistaat Sachsen
Vom 7. August 2007 Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle rechtsfähigen Stiftunge n des bürgerlichen Rechts und des
öffentlichen Rechts, einschließlich der kommunalen und kirchlichen Stiftungen, die ihren Sitz
im Freistaat Sachsen haben, soweit seine Geltung ni cht ausdrücklich eingeschränkt ist.
§ 2
Auslegungsgrundsatz
Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist in erster Lin ie der erkennbare oder mutmaßliche Wille
des Stifters maßgebend.
§ 3
Stiftungsbehörden
(1) Stiftungsbehörden sind die Regierungspräsidien. Oberste Stiftungsbehörde ist das
Staatsministerium des Innern.
(2) Ist der Freistaat Sachsen Stifter oder Mitstift er einer Stiftung des bürgerlichen Rechts,
kann durch Rechtsverordnung der Staatsregierung im Einzelfall das Staatsministerium, in
dessen Geschäftsbereich der Zweck der Stiftung über wiegend fällt, abweichend von Absatz 1
als Stiftungsbehörde bestimmt werden.
(3) Örtlich zuständig ist die Stiftungsbehörde, in deren Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat oder
haben wird.
(4) Die Stiftungsbehörde nimmt die Stiftungsaufsich t wahr. Sie ist zuständige Behörde im
Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuche s (BGB).
§ 4
Stiftungsverwaltung
(1) Die Stiftung ist zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks sparsam
und wirtschaftlich zu verwalten.
(2) Die Stiftung hat nach den Grundsätzen ordnungsm äßiger Buchführung Rechnung zu
führen.
(3) Das Stiftungsvermögen ist wertmäßig in seinem B estand und seiner Ertragskraft zu
erhalten, es sei denn, dass die Satzung oder die St iftungsbehörde eine Ausnahme zulässt und

der Stiftungszweck nicht anders zu verwirklichen ist. Das Stiftungsvermögen ist von anderem
Vermögen getrennt zu halten.
Abschnitt 2
Anerkennung und Stiftungsaufsicht
§ 5
Anerkennung, Öffentliche Bekanntmachung
(1) Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Stift ung ist dem Antragsteller schriftlich
mitzuteilen. Sie darf nicht mit Auflagen oder Bedin gungen versehen werden.
(2) Die Stiftungsbehörde macht im Sächsischen Amtsb latt den Tag der Anerkennung einer
Stiftung, deren Namen, Rechtsform und Sitz, den Sti ftungszweck und den Stifter öffentlich
bekannt. Das Gleiche gilt für die Aufhebung einer a ls rechtsfähig anerkannten Stiftung, für die
Zusammenlegung von solchen Stiftungen sowie für die Änderung des Stiftungszwecks.
§ 6
Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftungen stehen unter der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen, kirchliche
Stiftungen nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 und 3 Satz 1.
(2) Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, der Sti ftungsbehörde innerhalb von sechs Monaten
nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Nachweis ü ber die Erfüllung des Stiftungszwecks,
die wertmäßige Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der
Stiftungsmittel zu erbringen. Dieser Nachweis kann entweder durch einen
Rechnungsabschluss mit einem Bericht über die Erfül lung des Stiftungszwecks oder durch
einen Prüfungsbericht einer verwaltungseigenen Stel le der staatlichen Rechnungsprüfung,
eines Wirtschaftsprüfers, eines Prüfungsverbands od er einer anderen zur Erteilung eines
gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugten Person oder Gesellschaft erbracht werden.
(3) Die Stiftungsbehörde kann anstelle eines Rechnu ngsabschlusses auf Kosten der Stiftung
im Einzelfall auch die Vorlage eines Prüfungsberich ts verlangen. Im Falle der Vorlage eines
Prüfungsberichtes bedarf es keiner nochmaligen Rech nungsprüfung durch die
Stiftungsbehörde.
(4) Die Stiftungsbehörde kann auf Antrag der Stiftu ng oder von Amts wegen im Einzelfall
zulassen, dass der Rechnungsabschluss oder der Prüf ungsbericht in größeren als jährlichen
Zeitabständen vorgelegt werden.
§ 7
Maßnahmen der Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftungsbehörde kann sich über die Angeleg enheiten der Stiftung unterrichten. Sie
kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen der S tiftung besichtigen, die Geschäfts- und
Kassenführung prüfen oder auf Kosten der Stiftung p rüfen lassen sowie die Vorlage von
Berichten und Akten innerhalb einer angemessenen Fr ist verlangen.
(2) Die Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und sonsti ge Maßnahmen der Stiftungsorgane, die
nicht in Übereinstimmung mit dem Gesetz, dem Stiftu ngsgeschäft oder der Satzung stehen,
beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist aufgehoben,
abgeändert oder rückgängig gemacht werden.

(3) Kommt die Stiftung einer Anordnung der Stiftungsbehörde nach den Absätzen 1 und 2
nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, kann die Stiftungsbehörde auf Kosten der Stiftung
die Anordnung selbst durchführen oder einen Dritten hiermit beauftragen.
(4) Hat sich ein Mitglied eines Stiftungsorgans ein er groben Pflichtverletzung schuldig
gemacht oder ist es zu einer ordnungsgemäßen Geschä ftsführung unfähig, kann die
Stiftungsbehörde die Abberufung dieses Mitglieds un d die Berufung eines anderen anordnen.
Sie kann dem Mitglied die Geschäftsführung einstwei len untersagen.
(5) Ist die Stiftung zur Abberufung des Mitglieds n icht in der Lage oder kommt sie innerhalb
einer bestimmten Frist dem Verlangen der Stiftungsb ehörde nach Absatz 4 Satz 1 nicht nach,
kann die Stiftungsbehörde das Mitglied abberufen un d ein anderes an seiner Stelle berufen.
(6) Soweit einem Stiftungsorgan die erforderlichen Mitglieder fehlen und weder eine
satzungsgemäße Berufung möglich noch nach § 29 BGB zu verfahren ist, kann die
Stiftungsbehörde diese in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels
bestellen.
§ 8
Stiftungsverzeichnis
(1) Die Stiftungsbehörde führt ein Verzeichnis der in ihrem Zuständigkeitsbereich
bestehenden Stiftungen. In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:
1. der Name und die Rechtsform der Stiftung,
2. der Sitz und die Anschrift der Stiftung,
3. der Stiftungszweck,
4. die Vertretungsberechtigung,
5. die Zusammensetzung der Organe der Stiftung und
6. der Tag der Anerkennung der Stiftung als rechtsf ähig, bei einer öffentlich-rechtlichen
Stiftung, die durch Gesetz errichtet wurde, der Tag der Entstehung.
Der Tag der Genehmigung von Änderungen der Satzung, der Aufhebung der Stiftung sowie
ihrer Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sin d einzutragen.
(2) Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, der Sti ftungsbehörde die nach Absatz 1 Satz 2 und 3
erforderlichen Angaben und deren Änderungen unverzü glich mitzuteilen.
(3) Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedem gestattet, die Einsicht in die unter Absatz 1
Satz 2 Nr. 5 angeführten Daten nur, soweit das Orga n oder sein Mitglied zugestimmt und dies
der Stiftungsbehörde mitgeteilt hat.
Abschnitt 3
Satzungsänderung und Aufhebung der Stiftung
§ 9
Satzungsänderung
(1) Die Satzung kann geändert, insbesondere kann de r Zweck der Stiftung umgewandelt
werden, wenn
1. das Stiftungsgeschäft oder die Satzung dies vors ieht oder
2. sich die Verhältnisse seit der Errichtung der St iftung wesentlich geändert haben.

Die Beschlüsse nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Auf Verlangen
der Stiftungsbehörde ist bei steuerbegünstigten Sti ftungen vor Erteilung der Genehmigung
eine Bestätigung des zuständigen Finanzamts vorzule gen, dass durch die Satzungsänderung
die Steuervergünstigung der Stiftung nicht beeinträ chtigt wird.
(2) Zu Lebzeiten des Stifters soll dieser angehört werden. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 ist die
Zustimmung des Stifters erforderlich.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass die Erträge des St iftungsvermögens dem Personenkreis, dem
sie zugute kommen sollten, im Sinne des Stifters er halten bleiben.
(4) Eine Sitzverlegung in den oder aus dem Freistaa t Sachsen bedarf der Genehmigung durch
die Stiftungsbehörde.
§ 10
Aufhebung, Zusammenlegung
(1) Unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 kann die Stiftung aufgehoben oder mit
einer anderen Stiftung zusammengelegt werden.
(2) § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt ents prechend.
(3) Die Genehmigung des Zusammenlegungsbeschlusses umfasst die Anerkennung der neuen
Stiftung als rechtsfähig.
(4) Das Vermögen einschließlich der Verbindlichkeit en der zusammengelegten Stiftungen
geht mit der Genehmigung des Zusammenlegungsbeschlu sses auf die neue Stiftung über.
§ 11
Vermögensanfall
Ist für den Fall des Erlöschens einer Stiftung im S tiftungsgeschäft oder in der Satzung weder
ein Anfallberechtigter bestimmt noch einem Stiftung sorgan die Bestimmung des
Anfallberechtigten übertragen, fällt das Vermögen
1. einer kommunalen Stiftung an die kommunale Gebie tskörperschaft,
2. einer kirchlichen Stiftung an die aufsichtsführe nde Kirche,
3. aller anderen Stiftungen an den Freistaat Sachse n.
Abschnitt 4
Stiftungen des öffentlichen Rechts,
kommunale und kirchliche Stiftungen
§ 12
Stiftungen des öffentlichen Rechts
(1) Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftun gen, die ausschließlich öffentliche Zwecke
verfolgen und mit einer Körperschaft oder Anstalt d es öffentlichen Rechts in einem
organisatorischen Zusammenhang stehen.
(2) Eine Stiftung des öffentlichen Rechts entsteht durch Gesetz, soweit in den §§ 13 und 14
nichts Abweichendes bestimmt ist.
(3) § 81 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB gilt entsprechend.

§ 13
Kommunale Stiftungen
(1) Kommunale Stiftungen sind Stiftungen des bürger lichen Rechts oder des öffentlichen
Rechts, deren Zweck im Rahmen der jeweiligen kommun alen Aufgaben liegt und nicht
wesentlich über den räumlichen Bereich der kommunal en Gebietskörperschaft hinauswirkt.
(2) Kommunale Stiftungen des öffentlichen Rechts en tstehen durch den Satzungsbeschluss
der kommunalen Gebietskörperschaft und die Anerkenn ung der Stiftung als rechtsfähig durch
die Stiftungsbehörde. Die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks aus den
Erträgen des Stiftungsvermögens muss gesichert ersc heinen.
(3) Die Vertretung und Verwaltung der kommunalen St iftungen obliegt, soweit nicht durch
Satzung etwas anderes bestimmt ist, den für die Ver tretung und Verwaltung der kommunalen
Gebietskörperschaft zuständigen Organen.
§ 14
Kirchliche Stiftungen
(1) Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind Stiftungen des bürgerlichen Rechts,
die
1. ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt si nd, kirchliche Aufgaben zu erfüllen
und
2. von einer Kirche errichtet oder organisatorisch mit einer Kirche verbunden sind, oder
3. in der Satzung der kirchlichen Aufsicht unterste llt sind.
(2) Die Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähige kirchliche Stiftung, deren Aufhebung
sowie deren Zusammenlegung mit einer anderen Stiftu ng obliegt der zuständigen
Stiftungsbehörde und bedarf der vorherigen Zustimmu ng der zuständigen Kirchenbehörde.
(3) Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck berü hren, bedürfen der Genehmigung der
Stiftungsbehörde. Im Übrigen unterliegen kirchliche Stiftungen nicht der Staatsaufsicht.
(4) Für kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rech ts gelten die kirchlichen Vorschriften und
die Staatskirchenverträge.
(5) Die Bestimmungen über kirchliche Stiftungen gel ten entsprechend für Stiftungen
1. der jüdischen Religionsgemeinschaft und
2. anderer Religionsgemeinschaften,
die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 15
Bestehende Stiftungen
(1) Bestehende Stiftungen, die keine Satzung oder e ine den zwingenden Vorschriften der
§§ 80 bis 88 BGB oder dieses Gesetzes nicht entspre chende Satzung haben, sind verpflichtet,
innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Ge setzes der zuständigen Stiftungsbehörde
eine Satzung vorzulegen, die mit den zwingenden Vor schriften übereinstimmt. Die Satzung
bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

(2) Stiftungsrechtliche Aufgaben nach den §§ 80 bis 88 BGB in Verbindung mit dem Gesetz
über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen (Stif tungsgesetz) vom 13. September 1990
(GBl. DDR I Nr. 61 S. 1483) in der am 1. Mai 1998 g eltenden Fassung, die eine Behörde vor
dem 1. September 2007 wahrgenommen hat, ohne dafür sachlich zuständig zu sein, gelten als
von der zuständigen Behörde wahrgenommen.
(3) Bestehen Zweifel über die Rechtsform einer Stif tung, die für sie geltende Satzung oder die
Stiftungsverwaltung, entscheidet darüber die Stiftu ngsbehörde. Sie kann der Stiftung eine
andere Zweckbestimmung geben oder die Stiftung aufh eben.
§ 16
Kosten
Die Anerkennung einer steuerbegünstigten Stiftung a ls rechtsfähig gemäß § 5 Abs. 1 ist
kostenfrei.
Artikel 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkünd ung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. das Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von St iftungen (Stiftungsgesetz) vom 13.
September 1990 (GBl. DDR I Nr. 61 S. 1483), geänder t durch Artikel 1 § 2 des
Gesetzes vom 17. April 1998 (SächsGVBl. S. 151) und
2. die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung ü ber die Zuständigkeit in
Stiftungsangelegenheiten vom 12. Dezember 1997 (Säc hsGVBl. 1998 S. 4).

Dresden, den 7. August 2007
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
In Vertretung
Dr. Albrecht ButtoloStaatsminister
Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz