Law on Foundations for Nordrhein-Westfalen

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Document Information:

  • Year:
  • Country: Germany
  • Language: German
  • Document Type: Domestic Law or Regulation
  • Topic:

Stiftungsgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW)
Vom 15. Februar 2005 (Fn
1)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 (Fn
3)
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in
Nordrhein-Westfalen haben.
§ 2 (Fn
3)
Anerkennungsverfahren
Zur Entstehung einer Stiftung im Sinne dieses Geset zes ist deren Anerkennung durch die
zuständige Stiftungsbehörde gemäß § 80 Abs. 1 und 2 BGB erforderlich.
§ 3 (Fn
3)
Statusklärung in Zweifelsfällen
Bestehen Zweifel, ob es sich bei einer Einrichtung um eine Stiftung im Sinne dieses Gesetzes
handelt, oder ist die Rechtsnatur einer Stiftung zw eifelhaft, so entscheidet hierüber auf Antrag
die oberste Stiftungsbehörde. Antragsberechtigt ist , wer ein berechtigtes Interesse an der
Entscheidung glaubhaft macht.
2. Abschnitt
Verwaltung der Stiftung
§ 4 (Fn
3)
Grundsätze
(1) Die Stiftungsorgane haben die Stiftung so zu ve rwalten, wie es die dauernde und
nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks im S inne der Stiftungssatzung oder –
hilfsweise – des mutmaßlichen Willens der Stifterin oder des Stifters erfordert.
(2) Soweit nicht in der Satzung etwas anderes besti mmt ist oder der Wille der Stifterin oder
des Stifters auf andere Weise nicht verwirklicht we rden kann, ist das Stiftungsvermögen
ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind nach den Regeln ordentlicher
Wirtschaftsführung zulässig.
(3) Soweit nicht in der Satzung etwas anderes besti mmt ist, sind die Erträge des
Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen Dritter, die n icht ausdrücklich zur Erhöhung des
Stiftungsvermögens bestimmt sind, zur Verwirklichun g des Stiftungszwecks und zur Deckung
der Verwaltungskosten zu verwenden.
§ 5 (Fn
3)
Satzungsänderung,
Zusammenschluss, Selbstauflösung
(1) Soweit nicht in der Satzung etwas anderes besti mmt ist, können die zuständigen
Stiftungsorgane eine Änderung der Satzung beschließ en, wenn hierdurch der Stiftungszweck
oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert wird. Die Stiftungsbehörde ist
hierüber innerhalb eines Monats nach Beschlussfassu ng zu unterrichten.
(2) Soweit die Satzung es nicht ausschließt, können die zuständigen Stiftungsorgane
1. wesentliche Änderungen des Stiftungszwecks, wese ntliche Änderungen, die die
dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwe cks berühren, den

Zusammenschluss der Stiftung mit einer anderen oder die Auflösung der Stiftung
beschließen, sofern eine wesentliche Änderung der V erhältnisse eingetreten ist,
2. wesentliche Änderungen der Organisation beschlie ßen, soweit es die Erfüllung des
Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt.
Die Stifterinnen und Stifter sind hierzu nach Mögli chkeit anzuhören. Die Beschlüsse bedürfen
der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Mit der Genehmigung der Beschlüsse über den
Zusammenschluss und die hierzu erforderlichen Satzu ngsänderungen ist die neue Stiftung
anerkannt.
3. Abschnitt
Stiftungsaufsicht
§ 6 (Fn
3)
Grundsätze
(1) Die Stiftungen unterliegen der Rechtsaufsicht d es Landes; kirchliche Stiftungen und
diesen gleichgestellte Stiftungen (§ 13 Abs. 2) jed och nur nach Maßgabe des § 14.
(2) Aufgabe der Stiftungsaufsicht ist es zu überwac hen und sicherzustellen, dass die Organe
der Stiftung den in Stiftungsgeschäft und Stiftungs satzung zum Ausdruck kommenden Willen
der Stifterin oder des Stifters beachten und die Tä tigkeit der Stiftung im Einklang mit Recht
und Gesetz steht.
(3) Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend private Zwecke verfolgen, unterliegen nur
insoweit der Stiftungsaufsicht, als sicherzustellen ist, dass ihre Betätigung nicht gesetzlich
geschützten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
§ 7 (Fn
3)
Unterrichtung und Prüfung
(1) Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, der Sti ftungsbehörde innerhalb von zwölf Monaten
nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnu ng mit einer Vermögensübersicht und
einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszweck e vorzulegen. Wird die Stiftung durch
eine Behörde, einen Prüfungsverband, die Prüfungsst elle eines Sparkassen- und
Giroverbands, eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirts chaftsprüfer oder eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine vereidigt e Buchprüferin, einen vereidigten
Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprü ft und erstreckt sich die Prüfung auch
auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die sa tzungsgemäße Verwendung der
Stiftungsmittel, so soll die Stiftungsbehörde von e iner eigenen Prüfung absehen.
(2) Die beabsichtigte Veräußerung oder Belastung vo n Grundstücken oder sonstiger
Vermögenswerte, die Übernahme von Bürgschaften und diesen ähnliche Rechtsgeschäfte sind
der Stiftungsbehörde vier Wochen vor Abschluss des Rechtsgeschäftes schriftlich anzuzeigen,
wenn der Geschäftswert der beabsichtigten Maßnahme zusammen mit vorhandenen
Belastungen insgesamt dreißig vom Hundert des Stift ungsvermögens übersteigt. Das
Innenministerium kann weitere Ausnahmen von der Anz eigeverpflichtung zulassen.
(3) Liegen der Stiftungsbehörde Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Verwaltung der
Stiftung gegen gesetzliche Bestimmungen oder die Sa tzung verstoßen wurde, kann sie hierzu
Auskunft und die Vorlage von Unterlagen zur Einsich tnahme verlangen sowie im
erforderlichen Umfang eine weitergehende Prüfung vo rnehmen oder auf Kosten der Stiftung
vornehmen lassen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Stiftungen , die ausschließlich oder überwiegend
privaten Zwecken dienen.

§ 8 (Fn 3)
Beanstandung,
Anordnung, Ersatzvornahme
(1) Die Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und Maßnah men der Stiftungsorgane, die dem im
Stiftungsgeschäft oder in der Stiftungssatzung zum Ausdruck gebrachten Willen der Stifterin
oder des Stifters oder gesetzlichen Regelungen wide rsprechen, beanstanden und verlangen,
dass diese innerhalb einer von ihr bestimmten angem essenen Frist aufgehoben oder
rückgängig gemacht werden. Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen dürfen nicht
vollzogen werden.
(2) Unterlässt ein Stiftungsorgan eine rechtlich ge botene Maßnahme, kann die
Stiftungsbehörde anordnen, dass die Maßnahme innerh alb einer von ihr bestimmten
angemessenen Frist durchgeführt wird.
(3) Kommt die Stiftung einer Anordnung nach Absatz 1 oder 2 nicht fristgemäß nach, kann
die Stiftungsbehörde beanstandete Beschlüsse aufheb en und angeordnete Maßnahmen auf
Kosten der Stiftung durchführen oder durchführen la ssen.
§ 9 (Fn
3)
Abberufung und Bestellung von
Organmitgliedern, Sachwalterbestellung
(1) Hat ein Mitglied eines Stiftungsorgans sich ein er groben Pflichtverletzung schuldig
gemacht oder ist es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner der Stiftung gegenüber
bestehenden Pflichten nicht in der Lage, so kann di e Stiftungsbehörde die Abberufung dieses
Mitglieds und die Berufung eines neuen Mitglieds an dessen Stelle verlangen. Sie kann dem
Mitglied die Wahrnehmung seiner Geschäfte einstweil en untersagen.
(2) Kommt die Stiftung binnen einer ihr gesetzten a ngemessenen Frist der nach Absatz 1 Satz
1 getroffenen Anordnung nicht nach, so kann die Sti ftungsbehörde die Abberufung des
Mitglieds verfügen und, soweit nicht gemäß §§ 86, 2 9 BGB die Zuständigkeit des
Amtsgerichts gegeben ist, eine andere Person an des sen Stelle berufen.
(3) Reichen die Befugnisse der Stiftungsbehörde nac h den §§ 7, 8 und 9 Abs.1 und 2 nicht
aus, um eine dem Willen der Stifterin oder des Stif ters und den Gesetzen entsprechende
Verwaltung der Stiftung zu gewährleisten oder wiede rherzustellen, kann die Stiftungsbehörde
die Durchführung der Beschlüsse und Anordnungen ein er Sachwalterin oder einem
Sachwalter übertragen. Deren Aufgabenbereich und Vo llmacht sind in einer
Bestellungsurkunde festzulegen.
§ 10 (Fn
3)
Zweckänderung, Aufhebung
Eine Zweckänderung oder Aufhebung der Stiftung durc h die Stiftungsbehörde ist nur unter
den Voraussetzungen und nach Maßgabe des § 87 BGB z ulässig.
§ 11 (Fn
3)
Geltendmachung von Ansprüchen
Erlangt die Stiftungsbehörde von einem Sachverhalt Kenntnis, der Schadensersatzansprüche
der Stiftung gegen Mitglieder der Stiftungsorgane b egründen könnte, so kann sie der Stiftung
eine vertretungsberechtigte Person zur Klärung und Durchsetzung ihrer Ansprüche bestellen.
Dies gilt nicht für Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend privaten Zwecken dienen.
4. Abschnitt
Auskunft zu Stiftungen

§ 12 (Fn 3)
Öffentliches Stiftungsverzeichnis, Vertretungsbescheinigungen
(1) Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes werden in e inem elektronischen Stiftungsverzeichnis
erfasst, welches nur über das Internet zugänglich i st.
(2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen 1. der Name der Stiftung,
2. der Sitz der Stiftung,
3. die Zwecke der Stiftung,
4. die Anschrift der Geschäftsstelle der Stiftung,
5. die vertretungsberechtigten Organe und Personen sowie die Art ihrer
Vertretungsberechtigung,
6. das Datum der Anerkennung als rechtsfähige Stift ung,
7. die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde.
Änderungen der Angaben zu den Nummern1 bis 5 sind d er zuständigen
Stiftungsaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
(4) Die Stiftungsbehörde stellt auf Antrag eine Bes cheinigung darüber aus, wer nach Maßgabe
der Satzung und der von der Stiftung mitgeteilten A ngaben zur Vertretung der Stiftung
berechtigt ist.
(5) Die behördlichen Unterlagen über die Anerkennun g und Beaufsichtigung einzelner
Stiftungen unterliegen nicht dem allgemeinen Inform ationszugang nach dem
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen.
5. Abschnitt
Kirchliche Stiftungen
und diesen gleichgestellte Stiftungen
§ 13
Begriffsbestimmung
(1) Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind rechtsfähige Stiftungen des
Bürgerlichen Rechts, die
a) von einer Kirche oder einer einer Kirche zuzuord nenden Einrichtung zur
Wahrnehmung überwiegend kirchlicher, auch diakonisc her oder karitativer Aufgaben
errichtet sind und nach innerkirchlichen Regelungen der Aufsicht einer kirchlichen
Stelle unterliegen oder
b) nach dem Willen der Stifterin oder des Stifters überwiegend kirchlichen, auch
diakonischen oder karitativen Zwecken dienen und de r Aufsicht einer kirchlichen
Stelle unterliegen sollen.
(2) Den kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind bürgerlich-rechtliche Stiftungen, die
a) von einer öffentlich-rechtlichen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zur
Wahrnehmung ihrer religiösen oder weltanschaulichen Ziele errichtet sind und nach
für diese verbindlichen Regelungen einer besonderen Stiftungsaufsicht unterliegen
oder

b) nach dem Willen der Stifterin oder des Stifters den Zielen einer öffentlich-
rechtlichen Religions- oder Weltanschauungsgemeinsc haft dienen und einer
besonderen Stiftungsaufsicht nach Maßgabe der für d iese Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaft verbindlichen Regelunge n unterliegen sollen.
§ 14 (Fn
3)
Anzuwendende Vorschriften
(1) Für kirchliche Stiftungen gelten die Bestimmung en diesesGesetzes, soweit sich nicht aus
den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes ergibt.
(2) Die Anerkennung als kirchliche Stiftung bedarf der Zustimmung der zuständigen
kirchlichen Behörde.
(3) Für die Statusklärung in Zweifelsfällen gilt § 3 mit der Maßgabe, dass vor einer
Entscheidung die Kirche zu hören ist.
(4) Die Eintragung kirchlicher Stiftungen in das St iftungsverzeichnis (§ 12) erfolgt nur im
Einvernehmen mit der jeweiligen Stiftung und der zu ständigen kirchlichen Behörde.
(5) Die kirchlichen Stiftungen unterliegen kirchlic her Stiftungsaufsicht. Die Bestimmungen
des 3. Abschnitts finden auf sie keine Anwendung. D en Kirchen obliegt es, Art und Umfang
der erforderlichen Regelungen in eigener Verantwort lichkeit zu treffen. Maßnahmen nach §
87 BGB ergehen nur im Einvernehmen mit der zuständi gen kirchlichen Behörde. Die hierzu
erlassenen Bestimmungen in kirchlichen Stiftungsord nungen werden auch im Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen v eröffentlicht.
(6) Über eine Satzungsänderung gemäß § 5 Abs. 1 ist die zuständige kirchliche Behörde zu
unterrichten. Eine Entscheidung gemäß § 5 Abs. 2 be darf der Zustimmung der zuständigen
kirchlichen Behörde.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für die den kirchlic hen Stiftungen gleichgestellten Stiftungen
entsprechend.
6. Abschnitt
Zuständigkeiten
§ 15 (Fn
2)
Zuständige Behörden
(1) Oberste Stiftungsbehörde ist das Innenministeri um.
(2) Stiftungsbehörden sind die Bezirksregierungen, soweit sich nicht aus Absatz 3 etwas
anderes ergibt. Diesen obliegt auch die Führung und Aktualisierung des öffentlichen
Stiftungsverzeichnisses und die Ausstellung der Ver tretungsbescheinigungen (§ 12). Örtlich
zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat oder haben soll.
(3) Die Anerkennung einer Stiftung, an der der Bund , das Land oder eine Körperschaft oder
Anstalt des öffentlichen Rechts, die unmittelbar de r Aufsicht der Bundes- bzw.
Landesregierung oder oberster Bundes- bzw. Landesbe hörden unterliegt, als Stifterin oder
Stifter oder Zustifterin oder Zustifter beteiligt w erden soll, ist dem Innenministerium
vorbehalten. Entsprechendes gilt für Entscheidungen und Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Satz 3,
§ 7 Abs. 3 und §§ 8 bis 11 in Bezug auf Stiftungen, an denen eine dieser Körperschaften oder
Anstalten als Stifterin oder Zustifterin beteiligt ist. Das Innenministerium kann den
Bezirksregierungen die Durchführung erforderlicher Prüfungen übertragen. Es ist ermächtigt,
Befugnisse nach Satz 1 oder 2 den Stiftungsbehörden durch Rechtsverordnung zu übertragen.
(4) Anträge auf Anerkennung, Genehmigung sowie Anze igen können über eine einheitliche
Stelle abgewickelt werden.

(5) Über den Antrag auf Anerkennung bzw. Genehmigung entscheidet die Behörde innerhalb
einer Frist von 6 Monaten; abweichende Entscheidung sfristen kann die Behörde in einer
vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelu ng (behördlicher Fristenplan) festsetzen.
§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahre nsgesetzes gilt entsprechend.
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
(Fn
4)
§ 16 (Fn
5)
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Landesregierung berichtet
dem Landtag bis zum 31. Dezember 2015 und danach al le fünf Jahre über die Erfahrungen
mit diesem Gesetz.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister

Fn 1 GV. NRW. S.52, in Kraft getreten am 26. Februar 200
5; geändert durch Artikel 9
des DL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009(
GV. NRW. S.863 ), in Kraft getreten
am 28. Dezember 2009; Gesetz vom 9. Februar 2010(
GV. NRW. S. 112 ), in Kraft
getreten am 23. Februar 2010.
Fn 2 § 15 zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S.112), in
Kraft getreten am 23. Februar 2010.
Fn 3 §§ 1 bis 12 und § 14 geändert durch Gesetz vom 9. F
ebruar 2010( GV. NRW.
S.112
), in Kraft getreten am 23. Februar 2010.
Fn 4 § 16 (alt) aufgehoben durch Gesetz vom 9. Februar 2
010 (GV. NRW. S.112), in
Kraft getreten am 23. Februar 2010.
Fn 5 § 17 (alt) umbenannt in § 16 (neu) und neu gefasst
durch Gesetz vom 9. Februar
2010(
GV. NRW. S.112 ), in Kraft getreten am 23. Februar 2010.
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