Law on Foundations for Thringen

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Document Information:

  • Year:
  • Country: Germany
  • Language: German
  • Document Type: Domestic Law or Regulation
  • Topic:

Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Vom 16. Dezember 2008
*)

Fußnoten
*) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Neuregelung des
Stiftungswesens vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 561 )

Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Stiftungsbehörden
§ 5 Stiftungsverzeichnis
§ 6 Öffentliche Bekanntmachung Zweiter Abschnitt
Stiftungen des bürgerlichen Rechts
§ 7 Anerkennung
§ 8 Verwaltung und Rechnungslegung der Stiftung

§ 9 Satzungsänderung
§ 10
Verlegung des Sitzes
§ 11
Zweckänderung, Aufhebung
§ 12
Stiftungsaufsicht Dritter Abschnitt
Besondere Arten von Stiftungen
§ 13
Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 14
Behördenverwaltete Stiftungen
§ 15
Kommunale Stiftungen
§ 16
Kirchliche Stiftungen Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17
Bestehende Stiftungen
§ 18
Klärungen von Rechtsverhältnissen
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
§ 20
Schriftform
§ 21
Gleichstellungsbestimmung
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, sicherzustellen, d ass bei seiner Anwendung der
Wille des Stifters vorrangig beachtet wird.
(2) Zweck dieses Gesetzes ist es ebenso, den Bestan d und den Erhalt des
Stiftungsvermögens zu sichern.
§ 2
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen, die ihren Sitz in Thüringen haben
oder ihn dorthin verlegen.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die re chtsfähigen Stiftungen des
bürgerlichen und des öffentlichen Rechts.
(2) Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind Stiftun gen im Sinne der §§ 80 bis 88
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
(3) Stiftungen des öffentlichen Rechts können nur S tiftungen sein, die
ausschließlich öffentliche Zwecke verfolgen und mit dem Staat, einer Gemeinde,
einem Gemeindeverband oder einer sonstigen Körpersc haft oder Anstalt des
öffentlichen Rechts in einem organischen Zusammenha ng stehen, der die
Stiftung selbst zu einer öffentlichen Einrichtung m acht.
(4) Behördenverwaltete Stiftungen sind Stiftungen d es bürgerlichen oder des
öffentlichen Rechts, die durch das Land, eine öffen tlich-rechtliche Körperschaft
des Landes oder eine ihrer Behörden verwaltet werde n. Absatz 3 bleibt
unberührt.
(5) Kommunale Stiftungen sind Stiftungen des bürger lichen oder des
öffentlichen Rechts, deren Verwaltung von einer Gem einde, einem Landkreis,
einem Zweckverband oder einer Verwaltungsgemeinscha ft nach den für diese
jeweils geltenden kommunalrechtlichen Bestimmungen wahrgenommen wird.
(6) Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen des bürge rlichen oder des öffentlichen
Rechts, die

1. ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, Aufgaben einer mit
dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rech ts versehenen
Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zu erfü llen und
2.
von einer Gemeinschaft nach Nummer 1 errichtet oder organisatorisch mit
ihr verbunden oder in der Stiftungssatzung ihrer Au fsicht unterstellt sind
oder deren Zweck nur sinnvoll in Verbindung mit ein er solchen
Gemeinschaft zu erfüllen ist.
§ 4
Stiftungsbehörden
(1) Die Behörde für die Anerkennung der Rechtsfähig keit nach § 80 des
Bürgerlichen Gesetzbuches, für das Erstellen oder E rgänzen der
Stiftungssatzung bei testamentarischer Errichtung n ach § 83 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches sowie für die Zweckänderu ng oder Aufhebung nach §
87 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist das Innenminis terium. Die
Stiftungsaufsicht nach § 12 erfolgt durch das Lande sverwaltungsamt, soweit in
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die nach der Abgabenordnung wegen Gemeinnüt zigkeit steuerbegünstigt
anerkannten Stiftungen werden weder für die Anerken nung noch für die Aufsicht
Verwaltungsgebühren erhoben. Hinsichtlich der sonst igen Stiftungen werden für
die von den Stiftungsbehörden erbrachten Leistungen Gebühren nach der
Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäft sbereich des
Innenministeriums erhoben.
§ 5
Stiftungsverzeichnis
(1) Die Stiftungsaufsichtsbehörde führt ein öffentl ich einsehbares Verzeichnis
aller Stiftungen (Stiftungsverzeichnis).
(2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:
1.
der Name und der Sitz der Stiftung sowie die Anschr ift der
Stiftungsverwaltung,
2.
der Stiftungszweck,
3.
die Vertretungsberechtigung und
4.
die Zusammensetzung der Organe der Stiftung,
5.
der Tag der Anerkennung, bei einer öffentlich-recht lichen Stiftung der Tag
der Entstehung,
6.
der Tag des Erlöschens der Stiftung und
7.
der Tag der Genehmigung von Satzungsänderungen.
(3) Der Vorstand der Stiftung hat der Stiftungsaufs ichtsbehörde die in Absatz 2
genannten Angaben unverzüglich sowie spätere Änderu ngen innerhalb eines
Monats nach Eintritt ihrer Wirksamkeit mitzuteilen. Soweit hiermit eine
Satzungsänderung verbunden ist, ist diese der Mitte ilung beizufügen.

(4) Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedermann gestattet, die Einsicht
in die unter Absatz 2 Nr. 4 angeführten Daten nur i nsoweit, als die Mitglieder
des Organs, deren personenbezogene Daten betroffen sind, zugestimmt und
dies der Stiftungsbehörde mitgeteilt haben oder sow eit ein berechtigtes
Interesse an der Kenntnis dieser Daten besteht und der Betroffene kein
schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Einsicht hat. Von den Eintragungen
des Stiftungsverzeichnisses kann eine Abschrift gef ordert werden. Diese ist auf
Verlangen zu beglaubigen. Die Einsicht in die Stift ungssatzung ist jedem, der ein
berechtigtes Interesse geltend macht, insoweit gest attet, wie dies zur
Wahrnehmung dieses Interesses erforderlich ist.
(5) Die Stiftungsaufsichtsbehörde stellt auf Antrag eine Bescheinigung zur
Vorlage gegenüber Dritten darüber aus, wer nach Maß gabe der Satzung und der
von der Stiftung gemachten Angaben zur Vertretung d er Stiftung berechtigt ist.
(6) Die Eintragungen in das Stiftungsverzeichnis be gründen nicht die Vermutung
ihrer Richtigkeit.
(7) Das für das Stiftungsrecht zuständige Ministeri um kann durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass und in welchem Umf ang das
Stiftungsverzeichnis in elektronischer Form geführt wird. Hierbei muss
gewährleistet sein, dass
1.
die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeit ung eingehalten,
insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen, sowie die
erforderlichen Kopien der Datenbestände tagesaktuel l gehalten und die
originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden,
2.
die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in eine Dat enbank
aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form
wiedergegeben werden können und
3.
die nach der Anlage zur Grundbuchordnung gebotenen Maßnahmen
getroffen werden.
In der Rechtsverordnung können auch Einzelheiten zu r öffentlichen Einstellung
des Stiftungsverzeichnisses in das Internet geregel t werden.
§ 6
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Entstehung und Erlöschen einer Stiftung sind du rch die
Stiftungsanerkennungsbehörde öffentlich bekannt zu machen. Die
Bekanntmachung umfasst folgende Angaben:
1.
Name und Sitz der Stiftung,
2.
Rechtsnatur der Stiftung,
3.
Stiftungszweck,
4.
Zeitpunkt der Entstehung beziehungsweise des Erlösc hens.

(2) Bei der Entstehung einer Stiftung umfasst die Bekanntmachung ferner den
Namen des Stifters, soweit dieser nicht den Antrag gestellt hat, auf die Angabe
seines Namens zu verzichten.
(3) Im Falle der Sitzverlagerung oder Namensänderun g einer Stiftung gilt Absatz
1 Nr. 1 entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Stiftungen des bürgerlichen Rechts
§ 7
Anerkennung
(1) Die zur Entstehung einer Stiftung nach § 80 Abs . 1 BGB erforderliche
Anerkennung erteilt die Stiftungsanerkennungsbehörd e.
(2) Über den Antrag auf Anerkennung der Stiftung na ch § 80 Abs. 2 BGB ist
schriftlich zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu zustellen. Soweit durch die
Stiftungsanerkennungsbehörde innerhalb von sechs Mo naten eine Entscheidung
über die Anerkennung nicht erfolgt oder aber innerh alb dieser Frist dem Antrag
stellenden Stifter nicht mitgeteilt wird, welche Hi ndernisse der Anerkennung
entgegenstehen, kann der Antrag stellende Stifter n ach Ablauf der Frist eine
Begründung für die Verzögerung der Bearbeitung verl angen.
(3) Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit hat ohne Au flagen oder Bedingungen
zu erfolgen.
§ 8 *)
Verwaltung und Rechnungslegung der Stiftung
(1) Die Stiftungsorgane haben die Stiftung sparsam und nach den Regeln
ordentlicher Wirtschaftsführung zu verwalten. Die V erwaltung dient der
dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stift ungszwecks.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten, es sei denn, dass
die Satzung eine Ausnahme zulässt, der Stiftungszwe ck anders nicht zu
verwirklichen ist und die Dauerhaftigkeit der Stift ung gewährleistet bleibt. Das
Stiftungsvermögen sowie Veränderungen in seinem Bes tand sind getrennt von
anderen Vermögensmassen gesondert nachzuweisen.
(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens sind zur Ver wirklichung des
Stiftungszwecks sowie für die entstehenden Verwaltu ngskosten zu verwenden.
Gleiches gilt für Zuwendungen Dritter, die nicht au sdrücklich zur Erhöhung des
Stiftungsvermögens bestimmt sind, soweit in der Sat zung nicht etwas anderes
bestimmt ist.

(4) Das zuständige Stiftungsorgan hat innerhalb von sechs Monaten nach
Schluss des Geschäftsjahrs einen Jahresbericht, aus dem der Bestand und
etwaige Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße
Verwendung der Stiftungsmittel ersichtlich sind, un d einen Bericht über die
Erfüllung des Stiftungszwecks zu erstellen. Im Zwei fel ist das Geschäftsjahr das
Kalenderjahr. Wird eine Stiftung durch einen Prüfun gsverband, einen
Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellsc haft oder eine Behörde
geprüft, kann von der Erstellung des Jahresberichts abgesehen werden, soweit
die in Satz 1 genannten Angaben in dem Prüfungsberi cht enthalten sind. § 12
Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.
Fußnoten
*)
§ 8 Abs. 4 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
§ 9
Satzungsänderung
(1) Die Stiftung kann ihre Satzung ändern, soweit d iese es vorsieht. Sie
kann sie auch dann ändern, wenn sich die Verhältnis se seit Errichtung der
Stiftung wesentlich geändert haben, der Stiftungszw eck durch die Änderung
nicht oder nur unwesentlich und die innere Organisa tion der Stiftung nicht
wesentlich verändert wird. In Rechte derer, die dur ch die Stiftung
begünstigt sind, darf nicht eingegriffen werden.
(2) Zu Lebzeiten des Stifters ist dieser anzuhören, sofern im
Stiftungsgeschäft oder in der Satzung nichts andere s bestimmt ist. Wenn
der Aufenthaltsort des Stifters nicht bekannt ist u nd sich nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand ermitteln lässt, ka nn auf die Anhörung
verzichtet werden.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 und Ausgliederungen im Sinne des § 161 des
Umwandlungsgesetzes bedürfen der schriftlichen Gene hmigung durch die
Stiftungsanerkennungsbehörde.
§ 10
Verlegung des Sitzes
(1) Die Verlegung des Sitzes von Thüringen in ein a nderes Land bedarf des
Nachweises, dass dort die Aufnahme der Stiftung ges ichert ist. § 9 findet
Anwendung.
(2) Die Verlegung des Sitzes nach Thüringen bedarf der Einwilligung der
Stiftungsanerkennungsbehörde. Die Rechte des Sitzla ndes bleiben hiervon

unberührt. Die Einwilligung darf nur versagt werden, wenn der Stiftung die
Anerkennung nach diesem Gesetz zu versagen wäre.
§ 11
Zweckänderung, Aufhebung
(1) Für die Änderung des Zwecks und die Aufhebung d er Stiftung gelten die
§§ 87 und 88 BGB. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Aufhebung von Stiftungen kann auch in der W eise erfolgen, dass
mehrere Stiftungen gleicher Art, bei denen eine der in § 87 Abs. 1 BGB
genannten Voraussetzungen vorliegt, zusammengelegt werden. Die neue
Stiftung erlangt mit der Zusammenlegung die Rechtsf ähigkeit. Im Fall der
Aufhebung der neuen Stiftung leben die zusammengele gten Stiftungen nicht
wieder auf.
(3) Die Aufhebung einer Stiftung, bei der eine der in § 87 Abs. 1 BGB
genannten Voraussetzungen vorliegt, kann auch in de r Weise erfolgen, dass
sie einer Stiftung gleicher Art zugelegt wird. Die Zulegung ist nur zulässig,
wenn die aufnehmende Stiftung zustimmt und die Erfü llung ihres
Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.
(4) Soweit der Stifter in der Satzung keine entgege nstehende Regelung
getroffen hat, ist allein der Wegfall der Gemeinnüt zigkeit kein genereller
Auflösungsgrund. Es treten dann lediglich die steue rrechtlichen Rechtsfolgen
bei Wegfall der Gemeinnützigkeit ein.
§ 12
Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftungen des bürgerlichen Rechts stehen u nter der Aufsicht des
Landes (§ 4 Abs. 1 Satz 2). Die Stiftungsaufsichtsb ehörde soll sicherstellen,
dass die Verwaltung der Stiftung im Einklang mit de n Gesetzen, der
Stiftungssatzung und dem Stifterwillen geführt wird .
(2) Der Vorstand der Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsaufsichtsbehörde
innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäf tsjahrs den
Jahresbericht sowie den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks
beziehungsweise den Prüfungsbericht nach § 8 Abs. 4 Satz 3 vorzulegen.
Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann die Frist nach S atz 1 auf Antrag
schriftlich verlängern.
(3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten
der Stiftung unterrichten zu lassen. Sie kann insbe sondere ergänzende
Auskünfte einholen, die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen,
Einrichtungen der Stiftung besichtigen und die Gesc häfts- und
Kassenführung prüfen. Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann verlangen, dass
das zuständige Stiftungsorgan für zukünftige Geschä ftsjahre einen

Jahresabschluss nach §§ 242 bis 256 des Handelsgesetzbuchs erstellt, wenn
dies nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Stiftung für die
Ausübung der Aufsicht erforderlich erscheint.
(4) Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann Beschlüsse o der Maßnahmen der
Stiftungsorgane, die gegen die Gesetze oder die Sti ftungssatzung
verstoßen, beanstanden und verlangen, dass sie inne rhalb einer
bestimmten Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden.
Beanstandete Beschlüsse dürfen nicht vollzogen werd en. Kommt die
Stiftung dem Verlangen nach Satz 1 nicht fristgerec ht nach, kann die
Stiftungsaufsichtsbehörde einen beanstandeten Besch luss aufheben und die
Rückgängigmachung sonstiger Maßnahmen auf Kosten de r Stiftung
veranlassen. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend, wenn die
Stiftungsorgane eine rechtlich gebotene Maßnahme un terlassen.
(5) Hat sich ein Mitglied eines Stiftungsorgans ein er groben
Pflichtverletzung schuldig gemacht, ist es zu einer ordnungsgemäßen
Geschäftsführung unfähig oder liegt ein sonstiger w ichtiger Grund vor, so
kann die Stiftungsaufsichtsbehörde seine Abberufung und die Berufung
eines anderen Mitglieds verlangen. Sie kann dem Mit glied die Ausübung
seiner Tätigkeit für die Stiftung einstweilen unter sagen. Ist die Stiftung zur
Abberufung des Mitglieds nicht in der Lage oder kom mt sie innerhalb einer
bestimmten Frist dem Verlangen der Stiftungsaufsich tsbehörde nach Satz 1
nicht nach, so kann die Stiftungsaufsichtsbehörde d as Mitglied abberufen.
Dritter Abschnitt
Besondere Arten von Stiftungen
§ 13
Stiftungen des öffentlichen Rechts
(1) Eine Stiftung des öffentlichen Rechts entsteht durch Gesetz oder
aufgrund eines Gesetzes. § 16 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts dieses Gesetzes gelten für
Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend, so weit nicht durch Gesetz
oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die Dienstherrnfähigkeit einer Stiftung des öff entlichen Rechts sowie Art
und Ausmaß sonstiger hoheitlicher Befugnisse sind d urch Gesetz oder
aufgrund eines Gesetzes festzulegen.
(4) Ist in der Satzung einer Stiftung des öffentlic hen Rechts ein
Anfallberechtigter nicht bestimmt, fällt das Vermög en im Fall des Erlöschens
der Stiftung an das Land.

(5) Weder durch Gesetz, Parlamentsbeschluss oder Verwaltungsakt können
bei Stiftungen des öffentlichen Rechts Vermögensbes tandteile der Stiftung
gegen deren Willen entzogen oder umgeschichtet werd en, es sei denn der
Errichtungsakt oder die Stiftungssatzung enthalten eine entsprechende
Befugnis.
§ 14
Behördenverwaltete Stiftungen
(1) Die Aufsicht nach § 12 über eine behördenverwal tete Stiftung wird von
der Stelle wahrgenommen, die über die die Stiftung verwaltende
Körperschaft oder die ihr angehörende Behörde die R echtsaufsicht ausübt
(aufsichtsführende Stelle). Bei Verfahren nach § 11 ist die aufsichtsführende
Stelle durch die Stiftungsanerkennungsbehörde zu hö ren.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsich t durch Gesetz oder
Beschluss der Landesregierung über die Zuständigkei t der einzelnen
Ministerien nach Artikel 76 Abs. 2 Satz 1 der Verfa ssung des Freistaats
Thüringen auch auf eine andere Stelle übertragen we rden. Rechte und
Pflichten der aufsichtsführenden Stelle bleiben hie rbei unberührt.
§ 15
Kommunale Stiftungen
(1) Die Vertretung und Verwaltung einer kommunalen Stiftung obliegt den
für die Vertretung und Verwaltung der kommunalen Kö rperschaft (§ 3 Abs.
5) zuständigen Organen.
(2) Die Aufsicht wird durch die Stiftungsaufsichtsb ehörde wahrgenommen.
(3) Ist in der Satzung einer kommunalen Stiftung ei n Anfallberechtigter
nicht bestimmt, fällt das Vermögen im Fall der Aufl ösung der Stiftung an die
jeweilige kommunale Körperschaft.
§ 16
Kirchliche Stiftungen
(1) Eine kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts da rf nicht ohne Zustimmung
der betreffenden Religions- oder Weltanschauungsgem einschaft als
kirchliche Stiftung anerkannt werden.
(2) Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts u nterliegen nicht der
Aufsicht des Landes, wenn die betreffende Religions – oder
Weltanschauungsgemeinschaft Rechtsvorschriften erla ssen hat, die
mindestens § 12 genügen und die Stiftung entspreche nd von der
zuständigen Behörde der Religions- oder Weltanschau ungsgemeinschaft
beaufsichtigt wird. Die Feststellung hierüber triff t die
Stiftungsanerkennungsbehörde. Die §§ 9 bis 11 bleib en mit der Maßgabe

unberührt, dass die jeweilige Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft
den betreffenden Beschlüssen zugestimmt haben muss.
(3) Eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Recht s bedarf zur Erlangung der
Rechtsfähigkeit der Genehmigung durch das für die R echtsbeziehungen
zwischen Staat und Kirchen, Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaften zuständige Ministeriu m. Kirchliche
Stiftungen des öffentlichen Rechts unterliegen nich t der Aufsicht des
Landes.
(4) Hat das zuständige Organ einer kirchlichen Stif tung des öffentlichen
Rechts eine Erweiterung des Stiftungszwecks, eine s onstige Änderung der
Satzung oder eine Auflösung der Stiftung beschlosse n und hat die jeweilige
Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft hierzu ihre Zustimmung
erteilt, ist diese Entscheidung auf Antrag durch da s nach Absatz 3
zuständige Ministerium zu genehmigen.
(5) Ist bei einer kirchlichen Stiftung ein Anfallbe rechtigter nicht bestimmt,
fällt das Vermögen im Fall ihrer Auflösung an die j eweilige Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaft.
(6) Abweichende Regelungen in Staatsverträgen bleib en unberührt.
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17
Bestehende Stiftungen
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehend en Stiftungen bestehen
in ihrer Rechtsnatur fort. Für ihre künftigen Recht sverhältnisse sind die
Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Das zustän dige
Stiftungsorgan hat der Stiftungsaufsichtsbehörde di e Anschrift der
Stiftungsverwaltung innerhalb von sechs Monaten nac h Inkrafttreten dieses
Gesetzes bekannt zu geben.
(2) Die Stiftungsanerkennungsbehörde ist ermächtigt , Maßnahmen zur
Wiederbelebung inaktiver Altstiftungen in Thüringen zu ergreifen. Diese
Ermächtigung erstreckt sich auf die Nachforschung ü ber den Verbleib von
Altstiftungen und deren Vermögen sowie über Möglich keiten der
Wiederbelebung durch Bestellung eines Vorstandes, Z usammenlegung oder
sonstiger notwendig erscheinender Maßnahmen. Diese Ermächtigung
erstreckt sich ebenfalls auf nicht selbstständige A ltstiftungen. In diesen
Fällen soll die Stiftungsanerkennungsbehörde bemüht sein, die Überführung
in eine selbstständige Stiftung herbeizuführen.
§ 18

Klärung von Rechtsverhältnissen
(1) Bestehen Zweifel, ob es sich bei einer mit Vermögen ausgestatteten
Einrichtung um eine rechtsfähige Stiftung handelt, hat die
Stiftungsanerkennungsbehörde auf Antrag schriftlich festzustellen, ob die
Stiftung rechtsfähig ist, wenn ein berechtigtes Int eresse an der
Entscheidung besteht.
(2) Besteht an der Klärung der Rechtsnatur einer re chtsfähigen Stiftung ein
berechtigtes Interesse, trifft die Stiftungsanerken nungsbehörde eine
schriftliche Entscheidung über die Art der Stiftung .
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 ergehenden Entsch eidungen sind, soweit
sie unanfechtbar geworden sind, für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit und
die Rechtsnatur einer Stiftung durch andere Behörde n oder die Gerichte
bindend.
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fa hrlässig seinen
Verpflichtungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 oder § 12 Ab s. 2 nicht, nicht
wahrheitsgemäß, nicht vollständig oder nicht rechtz eitig nachkommt.
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder f ahrlässig gegen ein
nach § 12 Abs. 4 Satz 2 ausgesprochenes Verbot vers tößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu
zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Stif tungsaufsichtsbehörde.
§ 20
Schriftform
§ 3 a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes f indet keine
Anwendung auf § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 2 Satz 1, § 9 Ab s. 3 und § 18 Abs. 1.
§ 21
Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in
männlicher und weiblicher Form.