Value Added Tax Law

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 1 von 64 – Umsatzsteuergesetz (UStG)
UStG
Ausfertigungsdatum: 26.11.1979
Vollzitat:
"Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist"
Stand:Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 386; zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 8.5.2012 I 1030
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1982 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 27 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 112/2006 (CELEX Nr: 32006L0112)
EGRL 117/2008 (CELEX Nr: 32008L0117)
EGV 37/2009 (CELEX Nr: 32009R0037) vgl. G v. 8.4.2010 I 386
Umsetzung der
EURL 162/2009 (CELEX Nr: 32009L0162)
EGRL 112/2006 (CELEX Nr: 32006L0112)
EGRL 69/2009 (CELEX Nr: 32009L0069) vgl. G v. 8.12.2010 I 1768
Umsetzung des
EUBes 710/2010 (CELEX Nr: 32010D0710) vgl. G v. 16.6.2011 I 1090 +++)
 

Überschrift: Buchstabenabkürzung idF d. Art. 4 Abs. 31 Nr. 1 G v. 22.9.2005 I 2809 mWv 1.1.2006
Das G ist als Erstes Kapitel d. G v. 26.11.1979 I 1953 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates erlassen
worden und gem. d. Zweiten Kapitel Art. 16 am 1.1.1980, die in ihm enthaltenen Ermächtigungsvorschriften am
30.11.1979 in Kraft getreten.
Inhaltsübersicht   
I.Steuergegenstand und Geltungsbereich § 1Steuerbare Umsätze § 1aInnergemeinschaftlicher Erwerb § 1bInnergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge § 1cInnergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche
Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags
 § 2Unternehmer, Unternehmen § 2aFahrzeuglieferer § 3Lieferung, sonstige Leistung § 3aOrt der sonstigen Leistung § 3bOrt der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen § 3cOrt der Lieferung in besonderen Fällen § 3dOrt des innergemeinschaftlichen Erwerbs § 3eOrt der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines
Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn
 § 3fOrt der unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen § 3gOrt der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder KälteII.Steuerbefreiungen und Steuervergütungen § 4Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

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 § 4aSteuervergütung § 4bSteuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen § 5Steuerbefreiungen bei der Einfuhr § 6Ausfuhrlieferung § 6aInnergemeinschaftliche Lieferung § 7Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr § 8Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt § 9Verzicht auf SteuerbefreiungenIII.Bemessungsgrundlagen § 10Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche
Erwerbe
 § 11Bemessungsgrundlage für die EinfuhrIV.Steuer und Vorsteuer § 12Steuersätze § 13Entstehung der Steuer § 13aSteuerschuldner § 13bLeistungsempfänger als Steuerschuldner § 13cHaftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen § 13d(weggefallen) § 14Ausstellung von Rechnungen § 14aZusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen § 14bAufbewahrung von Rechnungen § 14cUnrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis § 15Vorsteuerabzug § 15aBerichtigung des VorsteuerabzugsV.Besteuerung § 16Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung § 17Änderung der Bemessungsgrundlage § 18Besteuerungsverfahren § 18aZusammenfassende Meldung § 18bGesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger
Leistungen im Besteuerungsverfahren
 § 18cMeldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge § 18dVorlage von Urkunden § 18eBestätigungsverfahren § 18fSicherheitsleistung § 18gAbgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat § 19Besteuerung der Kleinunternehmer § 20Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten § 21Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer § 22Aufzeichnungspflichten § 22aFiskalvertretung § 22bRechte und Pflichten des Fiskalvertreters § 22cAusstellung von Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung § 22dSteuernummer und zuständiges Finanzamt § 22eUntersagung der FiskalvertretungVI.Sonderregelungen § 23Allgemeine Durchschnittssätze § 23aDurchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne
des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
 § 24Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe § 25Besteuerung von Reiseleistungen

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 § 25aDifferenzbesteuerung § 25bInnergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte § 25cBesteuerung von Umsätzen mit Anlagegold § 25dHaftung für die schuldhaft nicht abgeführte SteuerVII.Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften § 26Durchführung § 26aBußgeldvorschriften § 26bSchädigung des Umsatzsteueraufkommens § 26cGewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens § 27Allgemeine Übergangsvorschriften § 27aUmsatzsteuer-Identifikationsnummer § 27bUmsatzsteuer-Nachschau § 28Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften § 29Umstellung langfristiger VerträgeAnlage 1 (zu § 4 Nr. 4a) Liste der Gegenstände, die der Umsatzsteuerlagerregelung unterliegen könnenAnlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2) Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden GegenständeAnlage 3 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 7) Liste der Gegenstände im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 7
Erster Abschnitt
Steuergegenstand und Geltungsbereich
§ 1  Steuerbare Umsätze
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
1.   die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines
Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder
behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;  2.   (weggefallen)  3.   (weggefallen)  4.   die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg
(Einfuhrumsatzsteuer);  5.   der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt. 
(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen
Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen
oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder
unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die
Stelle des Veräußerers.
(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des
Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen des Kontrolltyps I nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des
Zollverwaltungsgesetzes (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen
Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet
gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland
ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger
ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die
Zahlung empfängt.
(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und
die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nach dem Gemeinschaftsrecht als
Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der

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Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland.
Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und
der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:
1.   die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder
Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels
bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)   nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder  b)   vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 steuerfreie Tätigkeit verwendet
werden;    2.   die sonstigen Leistungen, die
a)   nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder  b)   vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 steuerfreie Tätigkeit
verwendet werden;    3.   die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;  4.   die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)   in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders
zugelassenen Freihafenlagerung oder  b)   einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;    5.   die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der
Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;  6.   (weggefallen)  7.   der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1
genannten Erwerber.  Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren
innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und
2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft
macht.
§ 1a  Innergemeinschaftlicher Erwerb
(1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1.   Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines
Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in
die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet
eingeführt hat,  2.   der Erwerber ist
a)   ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder  b)   eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen
erwirbt, und    3.   die Lieferung an den Erwerber
a)   wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und  b)   ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf
Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei.   
(2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens
aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung,
ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das
Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Erwerber.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 5 von 64 – (3) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind:
1.   Der Erwerber ist
a)   ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen,  b)   ein Unternehmer, für dessen Umsätze Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben wird,  c)   ein Unternehmer, der den Gegenstand zur Ausführung von Umsätzen verwendet, für die die Steuer nach
den Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt ist, oder  d)   eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen
erwirbt, und    2.   der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 hat den Betrag
von 12 500 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen und wird diesen Betrag im laufenden
Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen (Erwerbsschwelle). 
(4) Der Erwerber kann auf die Anwendung des Absatzes 3 verzichten. Als Verzicht gilt die Verwendung einer
dem Erwerber erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer. Der Verzicht bindet den
Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre.
(5) Absatz 3 gilt nicht für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren.
Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne dieses Gesetzes sind Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke
sowie Tabakwaren.
§ 1b  Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
(1) Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten
Personen gehört, ist unter den Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Nr. 1 innergemeinschaftlicher Erwerb.
(2) Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind
1.   motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung
von mehr als 7,2 Kilowatt;  2.   Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern;  3.   Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1.550 Kilogramm beträgt.  Satz 1 gilt nicht für die in § 4 Nr. 12 Satz 2 und Nr. 17 Buchstabe b bezeichneten Fahrzeuge.
(3) Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn das
1.   Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im
Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt;  2.   Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder wenn seine erste
Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt;  3.   Luftfahrzeug nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist oder wenn seine erste Inbetriebnahme
im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt. 
§ 1c  Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen,
zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des
Nordatlantikvertrags
(1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des § 1a liegt nicht vor, wenn ein Gegenstand bei einer
Lieferung aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in das Inland gelangt und die Erwerber folgende
Einrichtungen sind, soweit sie nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben:
1.   im Inland ansässige ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen,  2.   im Inland ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen oder  3.   im Inland stationierte Streitkräfte anderer Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags.  Diese Einrichtungen gelten nicht als Erwerber im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2. § 1b bleibt unberührt.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 6 von 64 – (2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt im Sinne des § 1a Abs. 2 gilt das Verbringen eines
Gegenstands durch die deutschen Streitkräfte aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland für den
Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals, wenn die Lieferung des
Gegenstands an die deutschen Streitkräfte im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder die Einfuhr durch diese
Streitkräfte nicht der Besteuerung unterlegen hat.
§ 2  Unternehmer, Unternehmen
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen
umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede
nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine
Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
1.   soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind,
dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,  2.   wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich
und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen
der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen
beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine
Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der
Unternehmer. 
(3) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1
Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich
oder beruflich tätig. Auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht gegeben sind, gelten als gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes
1.   (weggefallen)  2.   die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der Ratschreiber im Land Baden-Württemberg, soweit
Leistungen ausgeführt werden, für die nach der Bundesnotarordnung die Notare zuständig sind;  3.   die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der
gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;  4.   die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der
Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Amtshilfe;  5.   die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit Aufgaben der Marktordnung, der
Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe wahrgenommen werden. 
§ 2a  Fahrzeuglieferer
Wer im Inland ein neues Fahrzeug liefert, das bei der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird,
wenn er nicht Unternehmer im Sinne des § 2 ist, für diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt. Dasselbe
gilt, wenn der Lieferer eines neuen Fahrzeugs Unternehmer im Sinne des § 2 ist und die Lieferung nicht im
Rahmen des Unternehmens ausführt.
§ 3  Lieferung, sonstige Leistung
(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den
Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen
(Verschaffung der Verfügungsmacht).
(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in
das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur
vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der
Unternehmer gilt als Lieferer.
(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

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1.   die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die
außerhalb des Unternehmens liegen;  2.   die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen
privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;  3.   jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert
und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.  Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug
berechtigt haben.
(2) (weggefallen)
(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem
Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission
der Kommittent als Abnehmer.
(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet
er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es
sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die
Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.
(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung
des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt
des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer
an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände
gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.
(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e, 3f und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.
(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder
vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo
die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt.
Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung
durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der
Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten. Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand
Umsatzgeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom
ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer, ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer
der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch einen Abnehmer befördert oder
versendet, der zugleich Lieferer ist, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei
denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat.
(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo
sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen des Absatzes 6 Satz
5 gilt Folgendes:
1.   Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo
die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.  2.   Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die
Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet. 
(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in
das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein
Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.
(8a) (weggefallen)
(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen
oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen. In den Fällen der §§ 27 und 54 des
Urheberrechtsgesetzes führen die Verwertungsgesellschaften und die Urheber sonstige Leistungen aus.
(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

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1.   die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen
Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens
liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt
nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung
nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;  2.   die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke,
die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine
Aufmerksamkeiten vorliegen. 
(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands
übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem
Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung,
wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem
Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.
(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im
eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.
(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher
Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.
§ 3a  Ort der sonstigen Leistung
(1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt,
von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte
ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.
(2) Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird
vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger
sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist
stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer sonstigen
Leistung an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
erteilt worden ist.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt:
1.   Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück
liegt. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind insbesondere anzusehen:
a)   sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 bezeichneten Art,  b)   sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken,  c)   sonstige Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung, Koordinierung oder
Ausführung von Bauleistungen dienen.    2.   Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels wird an dem Ort ausgeführt, an dem dieses
Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Als kurzfristig im Sinne des
Satzes 1 gilt eine Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum
a)   von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen,  b)   von nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln.    3.   Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht
werden:
a)   kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche
Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der
Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die
Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für
dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische
Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, 

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b)   die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung), wenn
diese Abgabe nicht an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer
Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt,  c)   Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände für
einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird,
noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
erteilt worden ist.    4.   Eine Vermittlungsleistung an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die
Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz als
ausgeführt gilt.  5.   Die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen,
unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen, wie Messen und
Ausstellungen, sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen an einen Unternehmer für
dessen Unternehmen oder an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem die Veranstaltung tatsächlich
durchgeführt wird. 
(4) Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen weder ein Unternehmer, für dessen
Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet,
wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt. Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1
sind:
1.   die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und
ähnlichen Rechten;  2.   die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der
Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen;  3.   die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur,
Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer,
insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung;  4.   die Datenverarbeitung;  5.   die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen;  6.   a)   die sonstigen Leistungen der in § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h und Nr. 10 bezeichneten Art sowie die
Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten,  b)   die sonstigen Leistungen im Geschäft mit Gold, Silber und Platin. Das gilt nicht für Münzen und
Medaillen aus diesen Edelmetallen;    7.   die Gestellung von Personal;  8.   der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1 bezeichneten Rechte;  9.   der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben;  10.   die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel;  11.   die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation;  12.   die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;  13.   die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen;  14.   die Gewährung des Zugangs zum Erdgasnetz, zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme- oder Kältenetzen und
die Fernleitung, die Übertragung oder Verteilung über diese Netze sowie die Erbringung anderer damit
unmittelbar zusammenhängender sonstiger Leistungen. 
(5) Ist der Empfänger einer in Absatz 4 Satz 2 Nr. 13 bezeichneten sonstigen Leistung weder ein Unternehmer,
für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische
Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und hat er seinen Wohnsitz oder
Sitz im Gemeinschaftsgebiet, wird die sonstige Leistung abweichend von Absatz 1 dort ausgeführt, wo er

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seinen Wohnsitz oder Sitz hat, wenn die sonstige Leistung von einem Unternehmer ausgeführt wird, der im
Drittlandsgebiet ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte hat, von der die Leistung ausgeführt wird.
(6) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt,
1.   eine in Absatz 3 Nr. 2 bezeichnete Leistung oder die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels,  2.   eine in Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 10 bezeichnete sonstige Leistung an eine im Inland ansässige
juristische Person des öffentlichen Rechts oder  3.   eine in Absatz 4 Satz 2 Nr. 11 und 12 bezeichnete Leistung,  ist diese Leistung abweichend von Absatz 1, Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 Satz 1 als im Inland ausgeführt zu
behandeln, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Wird die Leistung von einer Betriebsstätte eines
Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Drittlandsgebiet liegt.
(7) Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Inland aus betreibt, kurzfristig ein Schienenfahrzeug,
einen Kraftomnibus oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gegenständen bestimmtes Straßenfahrzeug,
ist diese Leistung abweichend von Absatz 3 Nr. 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn
die Leistung an einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer erbracht wird, das Fahrzeug für dessen
Unternehmen bestimmt ist und im Drittlandsgebiet genutzt wird. Wird die Vermietung des Fahrzeugs von einer
Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Inland liegt.
(8) Erbringt ein Unternehmer eine Güterbeförderungsleistung, ein Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche
mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammenhang stehende Leistungen im Sinne des § 3b Absatz
2, eine Arbeit an beweglichen körperlichen Gegenständen oder eine Begutachtung dieser Gegenstände, eine
Reisevorleistung im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 5 oder eine Veranstaltungsleistung im Zusammenhang mit
Messen und Ausstellungen, ist diese Leistung abweichend von Absatz 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt
zu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird. Erbringt ein Unternehmer eine
sonstige Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation, ist diese Leistung abweichend von Absatz 1 als im
Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird. Die Sätze
1 und 2 gelten nicht, wenn die dort genannten Leistungen in einem der in § 1 Absatz 3 genannten Gebiete
tatsächlich ausgeführt werden.
§ 3b  Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen
Leistungen
(1) Eine Beförderung einer Person wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine
solche Beförderung nicht nur auf das Inland, fällt nur der Teil der Leistung unter dieses Gesetz, der auf das
Inland entfällt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beförderung von Gegenständen, die keine
innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstands im Sinne des Absatzes 3 ist, wenn der Empfänger weder
ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige
juristische Person ist, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist. Die Bundesregierung
kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens
bestimmen, dass bei Beförderungen, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstrecken
(grenzüberschreitende Beförderungen),
1.   kurze inländische Beförderungsstrecken als ausländische und kurze ausländische Beförderungsstrecken als
inländische angesehen werden;  2.   Beförderungen über kurze Beförderungsstrecken in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten nicht wie
Umsätze im Inland behandelt werden. 
(2) Das Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstands im Zusammenhang
stehende Leistungen an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die
Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer erteilt worden ist, werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht
werden.
(3) Die Beförderung eines Gegenstands, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und in dem Gebiet
eines anderen Mitgliedstaates endet (innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstands), an einen
Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht
unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird
an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstands beginnt.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 11 von 64 – § 3c  Ort der Lieferung in besonderen Fällen
(1) Wird bei einer Lieferung der Gegenstand durch den Lieferer oder einen von ihm beauftragten Dritten
aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen
Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete befördert oder versendet, so gilt die Lieferung
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet. Das gilt auch,
wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat.
(2) Absatz 1 ist anzuwenden, wenn der Abnehmer
1.   nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen gehört oder  2.   a)   ein Unternehmer ist, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug
führen, oder  b)   ein Kleinunternehmer ist, der nach dem Recht des für die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates von
der Steuer befreit ist oder auf andere Weise von der Besteuerung ausgenommen ist, oder  c)   ein Unternehmer ist, der nach dem Recht des für die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates die
Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger anwendet, oder  d)   eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen
erwirbt,  und als einer der in den Buchstaben a bis d genannten Abnehmer weder die maßgebende Erwerbsschwelle
überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet. Im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung
im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle
maßgebend. 
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn bei dem Lieferer der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen
in einen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, die maßgebliche Lieferschwelle im laufenden Kalenderjahr nicht
überschreitet und im vorangegangen Kalenderjahr nicht überschritten hat. Maßgebende Lieferschwelle ist
1.   im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten
Gebieten der Betrag von 100.000 Euro;  2.   im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der von
diesem Mitgliedstaat festgesetzte Betrag. 
(4) Wird die maßgebende Lieferschwelle nicht überschritten, gilt die Lieferung auch dann am Ort der Beendigung
der Beförderung oder Versendung als ausgeführt, wenn der Lieferer auf die Anwendung des Absatzes 3
verzichtet. Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären. Er bindet den Lieferer mindestens
für zwei Kalenderjahre.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge. Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 gelten nicht
für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren.
§ 3d  Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand
am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine
ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt der Erwerb so lange in
dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in Satz
1 bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist oder nach § 25b Abs. 3 als besteuert gilt, sofern der erste
Abnehmer seiner Erklärungspflicht nach § 18a Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 nachgekommen ist.
§ 3e  Ort der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an
Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn
(1) Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer
Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets geliefert oder dort eine sonstige Leistung ausgeführt, die in
der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung) besteht, gilt der
Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung oder der sonstigen
Leistung.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 12 von 64 – (2) Als Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets im Sinne des Absatzes 1 gilt die Beförderung
oder der Teil der Beförderung zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort des Beförderungsmittels im
Gemeinschaftsgebiet ohne Zwischenaufenthalt außerhalb des Gemeinschaftsgebiets. Abgangsort im Sinne des
Satzes 1 ist der erste Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende in das Beförderungsmittel
einsteigen können. Ankunftsort im Sinne des Satzes 1 ist der letzte Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets,
an dem Reisende das Beförderungsmittel verlassen können. Hin- und Rückfahrt gelten als gesonderte
Beförderungen.
§ 3f  Ort der unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen
Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a werden an dem Ort
ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Werden diese Leistungen von einer
Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als Ort der Leistungen.
§ 3g  Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
(1) Bei einer Lieferung von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme-
oder Kältenetze an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in
deren Lieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung
ist, gilt als Ort dieser Lieferung der Ort, an dem der Abnehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die Lieferung
an die Betriebsstätte eines Unternehmers im Sinne des Satzes 1 ausgeführt, so ist stattdessen der Ort der
Betriebsstätte maßgebend.
(2) Bei einer Lieferung von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme-
oder Kältenetze an andere als die in Absatz 1 bezeichneten Abnehmer gilt als Ort der Lieferung der Ort, an
dem der Abnehmer die Gegenstände tatsächlich nutzt oder verbraucht. Soweit die Gegenstände von diesem
Abnehmer nicht tatsächlich genutzt oder verbraucht werden, gelten sie als an dem Ort genutzt oder verbraucht,
an dem der Abnehmer seinen Sitz, eine Betriebsstätte, an die die Gegenstände geliefert werden, oder seinen
Wohnsitz hat.
(3) Auf Gegenstände, deren Lieferungsort sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmt, sind die Vorschriften des §
1a Abs. 2 und § 3 Abs. 1a nicht anzuwenden.
Zweiter Abschnitt
Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
§ 4  Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
1.   a)   die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),  b)   die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a);    2.   die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8);  3.   die folgenden sonstigen Leistungen:
a)   die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen, die Beförderungen im internationalen
Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen
aa)   unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände
beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden, oder  bb)   auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft beziehen und die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für
diese Einfuhr enthalten sind. Nicht befreit sind die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4
Buchstabe a bezeichneten Gegenstände aus einem Freihafen in das Inland;    b)   die Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren
und Madeira bilden;  c)   sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich
eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden

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ist, wenn der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für
sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen.  Die Vorschrift gilt nicht für die in den Nummern 8, 10 und 11 bezeichneten Umsätze und für die
Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3
Abs. 10. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein.
Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat;  4.   die Lieferungen von Gold an Zentralbanken;  4a.   die folgenden Umsätze:
a)   die Lieferungen der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände an einen Unternehmer für sein
Unternehmen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Zusammenhang mit der Lieferung in
ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in einem Umsatzsteuerlager befindet. Mit
der Auslagerung eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager entfällt die Steuerbefreiung
für die der Auslagerung vorangegangene Lieferung, den der Auslagerung vorangegangenen
innergemeinschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr; dies gilt nicht,
wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Auslagerung in ein anderes Umsatzsteuerlager
im Inland eingelagert wird. Eine Auslagerung ist die endgültige Herausnahme eines Gegenstands
aus einem Umsatzsteuerlager. Der endgültigen Herausnahme steht gleich der sonstige Wegfall
der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sowie die Erbringung einer nicht nach Buchstabe b
begünstigten Leistung an den eingelagerten Gegenständen,  b)   die Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und
Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten
Gegenstände unmittelbar zusammenhängen. Dies gilt nicht, wenn durch die Leistungen die
Gegenstände so aufbereitet werden, dass sie zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeignet sind.  Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen an Unternehmer, die diese zur Ausführung von
Umsätzen verwenden, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt ist. Die
Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar
nachgewiesen sein. Umsatzsteuerlager kann jedes Grundstück oder Grundstücksteil im Inland sein, das
zur Lagerung der in Anlage 1 genannten Gegenstände dienen soll und von einem Lagerhalter betrieben
wird. Es kann mehrere Lagerorte umfassen. Das Umsatzsteuerlager bedarf der Bewilligung des für den
Lagerhalter zuständigen Finanzamts. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Bewilligung ist zu erteilen,
wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis für den Betrieb des Umsatzsteuerlagers besteht und der Lagerhalter
die Gewähr für dessen ordnungsgemäße Verwaltung bietet;  4b.   die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen, wenn der Abnehmer oder dessen
Beauftragter den Gegenstand der Lieferung einführt. Dies gilt entsprechend für Lieferungen, die den in
Satz 1 genannten Lieferungen vorausgegangen sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen
vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein;  5.   die Vermittlung
a)   der unter die Nummern 1 Buchstabe a, Nummern 2 bis 4b und Nummern 6 und 7 fallenden Umsätze,  b)   der grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen,  c)   der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden,  d)   der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 als im Inland ausgeführt zu behandeln sind.  Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch Reisebüros für Reisende. Die Voraussetzungen der
Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen
kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den
Nachweis zu führen hat,  6.   a)   die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Eisenbahnen des Bundes auf
Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und
Durchgangsstrecken an Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland,  b)   (weggefallen)  c)   die Lieferungen von eingeführten Gegenständen an im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete
nach § 1 Abs. 3, ansässige Abnehmer, soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende
Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist und diese

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Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln,
Paletten und Containern,  d)   Personenbeförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt,
wenn die Personenbeförderungen zwischen inländischen Seehäfen und der Insel Helgoland
durchgeführt werden,  e)   die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Verkehr mit
Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt zwischen einem inländischen und ausländischen Seehafen
und zwischen zwei ausländischen Seehäfen. Inländische Seehäfen im Sinne des Satzes 1 sind auch
die Freihäfen und Häfen auf der Insel Helgoland;    7.   die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3, und die
sonstigen Leistungen
a)   an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, die nicht unter die in § 26 Abs. 5
bezeichneten Steuerbefreiungen fallen, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch
durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien, ihr ziviles Begleitpersonal oder für die
Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte der gemeinsamen
Verteidigungsanstrengung dienen,  b)   an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien
des Nordatlantikvertrags, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt
werden,  c)   an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen ständigen diplomatischen Missionen
und berufskonsularischen Vertretungen sowie deren Mitglieder und  d)   an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen
sowie deren Mitglieder.  Der Gegenstand der Lieferung muss in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b bis d in das Gebiet des
anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet werden. Für die Steuerbefreiungen nach Satz 1
Buchstabe b bis d sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend.
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Bei den
Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d hat der Unternehmer die in dem anderen Mitgliedstaat
geltenden Voraussetzungen dadurch nachzuweisen, dass ihm der Abnehmer eine von der zuständigen
Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hierzu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte
Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aushändigt. Das Bundesministerium der Finanzen
kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die
übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;  8.   a)   die Gewährung und die Vermittlung von Krediten,  b)   die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn
die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden,  c)   die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die
Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen,  d)   die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im
Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren,  e)   die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die
Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren,  f)   die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen
Vereinigungen,  g)   die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die
Vermittlung dieser Umsätze,  h)   die Verwaltung von Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz und die Verwaltung von
Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,  i)   die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert;  j)   (weggefallen)  k)   (weggefallen)   

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9.   a)   die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen,  b)   die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind die unter das
Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit
sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird;    10.   a)   die Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des
Versicherungsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der
Versicherungsteuer unterliegt;  b)   die Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird;    11.   die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und
Versicherungsmakler;  11a.   die folgenden vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 ausgeführten Umsätze der Deutschen
Bundespost TELEKOM und der Deutsche Telekom AG:
a)   die Überlassung von Anschlüssen des Telefonnetzes und des diensteintegrierenden digitalen
Fernmeldenetzes sowie die Bereitstellung der von diesen Anschlüssen ausgehenden Verbindungen
innerhalb dieser Netze und zu Mobilfunkendeinrichtungen,  b)   die Überlassung von Übertragungswegen im Netzmonopol des Bundes,  c)   die Ausstrahlung und Übertragung von Rundfunksignalen einschließlich der Überlassung der dazu
erforderlichen Sendeanlagen und sonstigen Einrichtungen sowie das Empfangen und Verteilen von
Rundfunksignalen in Breitbandverteilnetzen einschließlich der Überlassung von Kabelanschlüssen;    11b.   Universaldienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des
Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15
vom 21.1.1998, S. 14, L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG (ABl. L
52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Steuerbefreiung
setzt voraus, dass der Unternehmer sich entsprechend einer Bescheinigung des Bundeszentralamtes
für Steuern gegenüber dieser Behörde verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder einen Teilbereich dieser
Leistungen nach Satz 1 anzubieten. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen, die der Unternehmer
erbringt
a)   auf Grund individuell ausgehandelter Vereinbarungen oder  b)   auf Grund allgemeiner Geschäftsbedingungen zu abweichenden Qualitätsbedingungen oder zu
günstigeren Preisen als den nach den allgemein für jedermann zugänglichen Tarifen oder als den
nach § 19 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 272
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung, genehmigten Entgelten;    12.   a)   die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften
des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die
Nutzungen von Grund und Boden betreffen,  b)   die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf
Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags,  c)   die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten
an Grundstücken.  Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen
Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen,
die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen
und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch
wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;  13.   die Leistungen, die die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung an die Wohnungseigentümer und
Teileigentümer erbringen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums

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zum Gebrauch, seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von
Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen;  14.   a)   Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als
Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen
Tätigkeit durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für die Lieferung oder Wiederherstellung
von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und
kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der
Unternehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat;  b)   Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik,
Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng
verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Die in Satz 1
bezeichneten Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von
aa)   zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,  bb)   Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der
vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen
oder für die Regelungen nach § 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,  cc)   Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 34 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch an der Versorgung beteiligt worden sind,  dd)   Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch bestehen,  ee)   Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 21 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch bestehen,  ff)   Einrichtungen zur Geburtshilfe, für die Verträge nach § 134a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch gelten, oder  gg)   Hospizen, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
bestehen,  erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der
Vertrag oder die Regelung nach dem Sozialgesetzbuch jeweils bezieht, oder
hh)   von Einrichtungen nach § 138 Abs. 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes erbracht werden;    c)   Leistungen nach den Buchstaben a und b, die von Einrichtungen nach § 140b Abs. 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, mit denen Verträge zur integrierten Versorgung nach §
140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen;  d)   sonstige Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der in Buchstabe a
bezeichneten Berufe oder Einrichtungen im Sinne des Buchstaben b sind, gegenüber ihren
Mitgliedern, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung der Tätigkeiten nach
Buchstabe a oder Buchstabe b verwendet werden und die Gemeinschaft von ihren Mitgliedern
lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert;    15.   die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, der gesetzlichen Träger der Grundsicherung
für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der gemeinsamen Einrichtungen
nach § 44b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der örtlichen und überörtlichen Träger
der Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung
einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge
a)   untereinander,  b)   an die Versicherten, die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
die Empfänger von Sozialhilfe oder die Versorgungsberechtigten. Das gilt nicht für die Abgabe
von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der
gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;    15a.   die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (§ 278 SGB
V) und des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen (§ 282 SGB V) untereinander
und für die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung und deren Verbände und für die Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie die gemeinsamen
Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; 

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16.   die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch
hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen, die von
a)   juristischen Personen des öffentlichen Rechts,  b)   Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,  c)   Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 72 oder §
77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder die Leistungen zur häuslichen Pflege oder zur
Heimpflege erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 44 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch bestimmt sind,  d)   Einrichtungen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege oder Haushaltshilfe erbringen und die
hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 32 und 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
bestimmt sind,  e)   Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 111 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
besteht,  f)   Einrichtungen, die nach § 142 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind,  g)   Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die landesrechtlich als niedrigschwellige
Betreuungsangebote nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind,  h)   Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 75 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
besteht,  i)   Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 16 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung
der Landwirte, nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 des Gesetzes über die Alterssicherung
der Landwirte oder nach § 143e Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch über die Gewährung von häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe, besteht,  j)   Einrichtungen, die aufgrund einer Landesrahmenempfehlung nach § 2 der Frühförderungsverordnung
als fachlich geeignete interdisziplinäre Frühförderstellen anerkannt sind, oder  k)   Einrichtungen, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten
in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung
oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegopferversorgung zuständigen
Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum
überwiegenden Teil vergütet worden sind,  erbracht werden. Leistungen im Sinne des Satzes 1, die von Einrichtungen nach den Buchstaben b bis
k erbracht werden, sind befreit, soweit es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die
Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht;  17.   a)   die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch,  b)   die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders
eingerichtet sind;    18.   die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der der freien
Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem
Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, wenn
a)   diese Unternehmer ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Zwecken dienen,  b)   die Leistungen unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten
Personenkreis zugute kommen und  c)   die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter den durchschnittlich für gleichartige
Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben.  Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die diese
Unternehmer den Personen, die bei den Leistungen nach Satz 1 tätig sind, als Vergütung für die
geleisteten Dienste gewähren;  18a.   die Leistungen zwischen den selbständigen Gliederungen einer politischen Partei, soweit diese
Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben gegen Kostenerstattung ausgeführt werden;  19.   a)   die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer
gelten der Ehegatte, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge.

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Die Blindheit ist nach den für die Besteuerung des Einkommens maßgebenden Vorschriften
nachzuweisen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen von Energieerzeugnissen im Sinne
des § 1 Abs. 2 und 3 des Energiesteuergesetzes und Branntweinen, wenn der Blinde für diese
Erzeugnisse Energiesteuer oder Branntweinabgaben zu entrichten hat, und für Lieferungen im Sinne
der Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2,  b)   die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a fallenden Inhaber von anerkannten
Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten im Sinne des §
143 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch:
aa)   die Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren,  bb)   die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben;      20.   a)   die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der
Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische
Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und
Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer,
wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die
in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Für die Erteilung der Bescheinigung gilt § 181 Absatz 1
und 5 der Abgabenordnung entsprechend. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche
Sammlungen und Kunstsammlungen,  b)   die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer,
wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern,
Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden,    21.   a)   die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer
allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,
aa)   wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt
oder nach Landesrecht erlaubt sind oder  bb)   wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,    b)   die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer
aa)   an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen
allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder  bb)   an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen,
soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen;      21a.   (weggefallen)  22.   a)   die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von
Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines
Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der
Kosten verwendet werden,  b)   andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten
Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht;    23.   die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen durch Einrichtungen,
wenn sie überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke oder für
Zwecke der Säuglingspflege bei sich aufnehmen, soweit die Leistungen an die Jugendlichen oder an
die bei ihrer Erziehung, Ausbildung, Fortbildung oder Pflege tätigen Personen ausgeführt werden.
Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres. Steuerfrei
sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die diese Unternehmer
den Personen, die bei den Leistungen nach Satz 1 tätig sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste
gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Leistung der Jugendhilfe des Achten Buches
Sozialgesetzbuch erbracht wird; 

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24.   die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes, Hauptverband für Jugendwandern und
Jugendherbergen e.V., einschließlich der diesem Verband angeschlossenen Untergliederungen,
Einrichtungen und Jugendherbergen, soweit die Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen
oder Personen, die bei diesen Leistungen tätig sind, Beherbergung, Beköstigung und die üblichen
Naturalleistungen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden. Das Gleiche gilt für die
Leistungen anderer Vereinigungen, die gleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzungen erfüllen;  25.   Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und die Inobhutnahme
nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen
Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen
mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind
a)   von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die Kirchen und
Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die amtlich anerkannten Verbände der freien
Wohlfahrtspflege,  b)   Einrichtungen, soweit sie
aa)   für ihre Leistungen eine im Achten Buch Sozialgesetzbuch geforderte Erlaubnis besitzen oder
nach § 44 oder § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einer Erlaubnis
nicht bedürfen,  bb)   Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden
Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen nach Buchstabe a vergütet
wurden oder  cc)   Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 24 Abs. 5 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch vermittelt werden können.    Steuerfrei sind auch
a)   die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, wenn die Darbietungen von den
von der Jugendhilfe begünstigten Personen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur
Deckung der Kosten verwendet werden und diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den in
Satz 1 bezeichneten Leistungen stehen,  b)   die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die diese Einrichtungen den
Empfängern der Jugendhilfeleistungen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei den
Leistungen nach Satz 1 tätigen Personen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren;    26.   die ehrenamtliche Tätigkeit,
a)   wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder  b)   wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung
für Zeitversäumnis besteht;    27.   a)   die Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften und Angehörigen von Mutterhäusern für
gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder schulische Zwecke,  b)   die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch juristische Personen des
privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2)
mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder
dessen voll mitarbeitenden Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls, Schwangerschaft,
eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes sowie die Gestellung von Betriebshelfern an die
gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;    28.   die Lieferungen von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a ausgeschlossen ist oder
wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Nummern 8 bis 27
steuerfreie Tätigkeit verwendet hat. 
§ 4a  Steuervergütung
(1) Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung), und juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird auf
Antrag eine Steuervergütung zum Ausgleich der Steuer gewährt, die auf der an sie bewirkten Lieferung

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eines Gegenstands, seiner Einfuhr oder seinem innergemeinschaftlichen Erwerb lastet, wenn die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind:
1.   Die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb des Gegenstands muss steuerpflichtig
gewesen sein.  2.   Die auf die Lieferung des Gegenstands entfallende Steuer muss in einer nach § 14 ausgestellten Rechnung
gesondert ausgewiesen und mit dem Kaufpreis bezahlt worden sein.  3.   Die für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des Gegenstands geschuldete Steuer muss
entrichtet worden sein.  4.   Der Gegenstand muss in das Drittlandsgebiet gelangt sein.  5.   Der Gegenstand muss im Drittlandsgebiet zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken
verwendet werden.  6.   Der Erwerb oder die Einfuhr des Gegenstands und seine Ausfuhr dürfen von einer Körperschaft, die
steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und von einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr.
6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vorgenommen
worden sein.  7.   Die vorstehenden Voraussetzungen müssen nachgewiesen sein.  Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen, in dem der Antragsteller die zu gewährende
Vergütung selbst zu berechnen hat.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher
bestimmen,
1.   wie die Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch nach Absatz 1 Satz 1 nachzuweisen sind und  2.   in welcher Frist die Vergütung zu beantragen ist. 
§ 4b  Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb
1.   der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und Nr. 17 Buchstabe a sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten
Gegenstände;  2.   der in § 4 Nr. 4 bis 4b und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten
Gegenstände unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen;  3.   der Gegenstände, deren Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden
Vorschriften steuerfrei wäre;  4.   der Gegenstände, die zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluss vom
Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 nicht eintritt. 
§ 5  Steuerbefreiungen bei der Einfuhr
(1) Steuerfrei ist die Einfuhr
1.   der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und Nr. 17 Buchstabe a sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten
Gegenstände;  2.   der in § 4 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie der in § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten Gegenstände
unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen;  3.   der Gegenstände, die von einem Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar
zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a) verwendet
werden; der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat zum Zeitpunkt der Einfuhr
a)   seine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Fiskalvertreters
und  b)   die im anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers mitzuteilen
sowie 

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c)   nachzuweisen, dass die Gegenstände zur Beförderung oder Versendung in das übrige
Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind;    4.   der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände, die im Anschluss an die Einfuhr zur Ausführung von
steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 1 verwendet werden sollen; der Schuldner
der Einfuhrumsatzsteuer hat die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen;  5.   der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände, wenn die Einfuhr im Zusammenhang mit einer Lieferung
steht, die zu einer Auslagerung im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 führt und der Lieferer oder
sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist; der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat die
Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen;  6.   von Erdgas über das Erdgasnetz oder von Erdgas, das von einem Gastanker aus in das Erdgasnetz oder ein
vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist wird, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme-
oder Kältenetze. 
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, zur Erleichterung des Warenverkehrs über die Grenze und zur Vereinfachung der Verwaltung
Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung anordnen
1.   für Gegenstände, die nicht oder nicht mehr am Güterumsatz und an der Preisbildung teilnehmen;  2.   für Gegenstände in kleinen Mengen oder von geringem Wert;  3.   für Gegenstände, die nur vorübergehend ausgeführt worden waren, ohne ihre Zugehörigkeit oder enge
Beziehung zur inländischen Wirtschaft verloren zu haben;  4.   für Gegenstände, die nach zollamtlich bewilligter Veredelung in Freihäfen eingeführt werden;  5.   für Gegenstände, die nur vorübergehend eingeführt und danach unter zollamtlicher Überwachung wieder
ausgeführt werden;  6.   für Gegenstände, für die nach zwischenstaatlichem Brauch keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird;  7.   für Gegenstände, die an Bord von Verkehrsmitteln als Mundvorrat, als Brenn-, Treib- oder Schmierstoffe, als
technische Öle oder als Betriebsmittel eingeführt werden;  8.   für Gegenstände, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt und insgesamt nicht
mehr wert sind, als in Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über
die Verzollung zum Pauschalsatz festgelegt ist, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der inländischen
Wirtschaft nicht verletzt werden und keine unangemessenen Steuervorteile entstehen. Es hat dabei
Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigen. 
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, anordnen, dass unter den sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen von Rechtsakten
des Rates oder der Kommission der europäischen Gemeinschaften über die Erstattung oder den Erlass von
Einfuhrabgaben die Einfuhrumsatzsteuer ganz oder teilweise erstattet oder erlassen wird.
§ 6  Ausfuhrlieferung
(1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn bei einer Lieferung
1.   der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1
Abs. 3, befördert oder versendet hat oder  2.   der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs.
3, befördert oder versendet hat und ein ausländischer Abnehmer ist oder  3.   der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten
Gebiete befördert oder versendet hat und der Abnehmer
a)   ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat und dieser nicht
ausschließlich oder nicht zum Teil für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden
soll, oder  b)   ein ausländischer Abnehmer, aber kein Unternehmer, ist und der Gegenstand in das übrige
Drittlandsgebiet gelangt.    Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 22 von 64 – (2) Ausländischer Abnehmer im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist
1.   ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz im Ausland, ausgenommen die in § 1 Abs. 3 bezeichneten
Gebiete, hat, oder  2.   eine Zweigniederlassung eines im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässigen
Unternehmers, die ihren Sitz im Ausland, ausgenommen die bezeichneten Gebiete, hat, wenn sie das
Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat.  Eine Zweigniederlassung im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ist kein ausländischer
Abnehmer.
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder
Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt, so liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn
1.   der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und  2.   das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des Abnehmers dient. 
(3a) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gegenstand der Lieferung nicht für
unternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, liegt
eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn
1.   der Abnehmer seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, hat und  2.   der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt,
ausgeführt wird. 
(4) Die Voraussetzungen der Absätze 1, 3 und 3a sowie die Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des
Absatzes 1 Satz 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann
mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die Nachweise zu
führen hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b.
§ 6a  Innergemeinschaftliche Lieferung
(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die
folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1.   Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
befördert oder versendet;  2.   der Abnehmer ist
a)   ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,  b)   eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr
Unternehmen erworben hat, oder  c)   bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber  und  3.   der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den
Vorschriften der Umsatzbesteuerung.  Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige
Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines
Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).
(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das
Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen,
wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.
(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz
1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der
Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser

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Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall
schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.
§ 7  Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
(1) Eine Lohnveredelung an einem Gegenstand der Ausfuhr (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn bei
einer Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands der Auftraggeber den Gegenstand zum Zweck der
Bearbeitung oder Verarbeitung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck in diesem Gebiet
erworben hat und
1.   der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand in das Drittlandsgebiet, ausgenommen
Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat oder  2.   der Auftraggeber den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder
versendet hat und ein ausländischer Auftraggeber ist oder  3.   der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete
befördert oder versendet hat und der Auftraggeber
a)   ein ausländischer Auftraggeber ist oder  b)   ein Unternehmer ist, der im Inland oder in den bezeichneten Gebieten ansässig ist und den bearbeiteten
oder verarbeiteten Gegenstand für Zwecke seines Unternehmens verwendet.    Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand kann durch weitere Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder
verarbeitet worden sein.
(2) Ausländischer Auftraggeber im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist ein Auftraggeber, der die für den
ausländischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (§ 6 Abs. 2) erfüllt.
(3) Bei Werkleistungen im Sinne des § 3 Abs. 10 gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sowie die Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1 Satz
2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die Nachweise zu führen hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2.
§ 8  Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt
(1) Umsätze für die Seeschiffahrt (§ 4 Nr. 2) sind:
1.   die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von
Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt, die dem Erwerb durch die Seeschiffahrt oder der Rettung
Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind (aus Positionen 8901 und 8902 00, aus Unterposition 8903 92 10,
aus Position 8904 00 und aus Unterposition 8906 90 10 des Zolltarifs);  2.   die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung der
in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind;  3.   die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge
bestimmt sind. Nicht befreit sind die Lieferungen von Bordproviant zur Versorgung von Wasserfahrzeugen
der Küstenfischerei;  4.   die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung von Kriegsschiffen (Unterposition 8906 10 00 des
Zolltarifs) auf Fahrten bestimmt sind, bei denen ein Hafen oder ein Ankerplatz im Ausland und außerhalb des
Küstengebiets im Sinne des Zollrechts angelaufen werden soll;  5.   andere als die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren
Bedarf der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und
ihrer Ladungen, bestimmt sind. 
(2) Umsätze für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2) sind:
1.   die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von
Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr
überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland
gelegenen Strecken und keine nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b steuerfreien Beförderungen durchführen; 

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2.   die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung der
in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt sind;  3.   die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge
bestimmt sind;  4.   andere als die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren
Bedarf der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer
Ladungen, bestimmt sind. 
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen
sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.
§ 9  Verzicht auf Steuerbefreiungen
(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder
19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen
Unternehmen ausgeführt wird.
(2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten
(§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe
a) und bei den in § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit der
Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die
den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen.
(3) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei Lieferungen von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchstabe
a) im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher bis zur Aufforderung
zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig. Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nummer
9 Buchstabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 nur in dem gemäß § 311b Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden.
Dritter Abschnitt
Bemessungsgrundlagen
§ 10  Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und
innergemeinschaftliche Erwerbe
(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem
innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der
Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt
gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt. Bei
dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet
werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen
Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4
Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines
anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt.
(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes
Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei
tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes
als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.
(3) (weggefallen)
(4) Der Umsatz wird bemessen
1.   bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen
im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für
einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum
Zeitpunkt des Umsatzes; 

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2.   bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze
entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen
Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das
Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet
wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf
einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach §
15a entspricht;  3.   bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze
entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.  Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für
1.   Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1
Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften
im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen
nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,  2.   Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf
Grund des Dienstverhältnisses ausführt,  wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 übersteigt.
(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen
sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts
ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten
Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das
Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt
muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne
Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.
§ 11  Bemessungsgrundlage für die Einfuhr
(1) Der Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) nach dem Wert des eingeführten Gegenstands nach den
jeweiligen Vorschriften über den Zollwert bemessen.
(2) Ist ein Gegenstand ausgeführt, in einem Drittlandsgebiet für Rechnung des Ausführers veredelt und von
diesem oder für ihn wieder eingeführt worden, so wird abweichend von Absatz 1 der Umsatz bei der Einfuhr nach
dem für die Veredelung zu zahlenden Entgelt oder, falls ein solches Entgelt nicht gezahlt wird, nach der durch die
Veredelung eingetretenen Wertsteigerung bemessen. Das gilt auch, wenn die Veredelung in einer Ausbesserung
besteht und an Stelle eines ausgebesserten Gegenstands ein Gegenstand eingeführt wird, der ihm nach Menge
und Beschaffenheit nachweislich entspricht. Ist der eingeführte Gegenstand vor der Einfuhr geliefert worden und
hat diese Lieferung nicht der Umsatzsteuer unterlegen, so gilt Absatz 1.
(3) Dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 sind hinzuzurechnen, soweit sie darin nicht enthalten sind:
1.   die im Ausland für den eingeführten Gegenstand geschuldeten Beträge an Einfuhrabgaben, Steuern und
sonstigen Abgaben;  2.   die auf Grund der Einfuhr im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer auf den Gegenstand
entfallenden Beträge an Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung und an Verbrauchsteuern außer der Einfuhrumsatzsteuer, soweit die Steuern
unbedingt entstanden sind;  3.   die auf den Gegenstand entfallenden Kosten für die Vermittlung der Lieferung und die Kosten der
Beförderung sowie für andere sonstige Leistungen bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet;  4.   die in Nummer 3 bezeichneten Kosten bis zu einem weiteren Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet,
sofern dieser im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer bereits feststeht. 
(4) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht Preisermäßigungen und Vergütungen, die sich auf den eingeführten
Gegenstand beziehen und die im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer feststehen.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 26 von 64 – (5) Für die Umrechnung von Werten in fremder Währung gelten die entsprechenden Vorschriften über den
Zollwert der Waren, die in Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
festgelegt sind.
Vierter Abschnitt
Steuer und Vorsteuer
§ 12  Steuersätze
(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25
Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:
1.   die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb der in der Anlage 2 bezeichneten
Gegenstände;  2.   die Vermietung der in der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;  3.   die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen
für Tiere;  4.   die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen
Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;  5.   (weggefallen);  6.   die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten
Leistungen der Zahnärzte;  7.   a)   die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und
Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler  b)   die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die
Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach §
14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der
jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,  c)   die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz
ergeben,  d)   die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit
dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;    8.   a)   die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen,
die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im
Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in
erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die
in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer
Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66
bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen
Zwecke selbst verwirklicht,  b)   die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a
Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst
ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;    9.   die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von
Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu
entrichten ist;  10.   die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen,
im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und
sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die
Beförderungen im Fährverkehr

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a)   innerhalb einer Gemeinde oder  b)   wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt; *)    11.   die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung
von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für
Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für
die Vermietung abgegolten sind.  —–
*)   § 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember
2011 in folgender Fassung:  "10.   a)   die Beförderungen von Personen mit Schiffen,  b)   die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen,
im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und
sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
aa)   innerhalb einer Gemeinde oder  bb)   wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt."     
§ 13  Entstehung der Steuer
(1) Die Steuer entsteht
1.   für Lieferungen und sonstige Leistungen
a)   bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf
des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für
Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das
Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die
Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist,  b)   bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind,  c)   in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der
Kraftomnibus in das Inland gelangt,  d)   in den Fällen des § 18 Abs. 4c mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1a Satz 1, in dem
die Leistungen ausgeführt worden sind;    2.   für Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und 9a mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese
Leistungen ausgeführt worden sind;  3.   im Fall des § 14c Abs. 1 in dem Zeitpunkt, in dem die Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung nach
Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b entsteht, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der
Rechnung;  4.   im Fall des § 14c Abs. 2 im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung;  5.   im Fall des § 17 Abs. 1 Satz 6 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Änderung der
Bemessungsgrundlage eingetreten ist;  6.   für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 1a mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch
mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats;  7.   für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des § 1b am Tag des Erwerbs;  8.   im Fall des § 6a Abs. 4 Satz 2 in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird;  9.   im Fall des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der
Gegenstand aus einem Umsatzsteuerlager ausgelagert wird. 
(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 28 von 64 – (3) (weggefallen)
§ 13a  Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist in den Fällen
1.   des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14c Abs. 1 der Unternehmer;  2.   des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber;  3.   des § 6a Abs. 4 der Abnehmer;  4.   des § 14c Abs. 2 der Aussteller der Rechnung;  5.   des § 25b Abs. 2 der letzte Abnehmer;  6.   des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 der Unternehmer, dem die Auslagerung zuzurechnen ist
(Auslagerer); daneben auch der Lagerhalter als Gesamtschuldner, wenn er entgegen § 22 Abs. 4c Satz 2 die
inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters nicht oder
nicht zutreffend aufzeichnet. 
(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.
§ 13b  Leistungsempfänger als Steuerschuldner
(1) Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet
ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen
ausgeführt worden sind.
(2) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch
mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats:
1.   Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen
Unternehmers;  2.   Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer
außerhalb des Insolvenzverfahrens;  3.   Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen;  4.   Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung
oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen.
Nummer 1 bleibt unberührt;  5.   Lieferungen der in § 3g Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände eines im Ausland ansässigen
Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g;  6.   Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,
Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes und zertifizierten
Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes;  7.   Lieferungen der in der Anlage 3 bezeichneten Gegenstände;  8.   Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen. Nummer 1 bleibt unberührt;  9.   Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel, in Rohform oder als Halbzeug
(aus Position 7108 des Zolltarifs) und von Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325
Tausendstel (aus Position 7109);  10.   Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung
auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden
Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nachträgliche
Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt. 
(3) Abweichend von den Absatz 1 und 2 Nummer 1 entsteht die Steuer für sonstige Leistungen, die
dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, spätestens mit Ablauf eines jeden
Kalenderjahres, in dem sie tatsächlich erbracht werden.
(4) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 gilt § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 entsprechend.
Wird in den in den Absätzen 1 bis 3 sowie in den in Satz 1 genannten Fällen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts

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vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit
Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist.
(5) In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die
Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5 bis 7 sowie 9 und
10 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist. In den in Absatz
2 Nummer 4 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer
ist, der Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 Satz 1 erbringt; in den in Absatz 2 Nummer 8 Satz 1
genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen
im Sinne des Absatzes 2 Nummer 8 Satz 1 erbringt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Leistung für den
nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer, der
die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19 Absatz 1 nicht erhoben wird.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers
besteht
1.   in einer Personenbeförderung, die der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5) unterlegen hat,  2.   in einer Personenbeförderung, die mit einem Taxi durchgeführt worden ist,  3.   in einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Luftverkehr,  4.   in der Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland,  5.   in einer sonstigen Leistung einer Durchführungsgesellschaft an im Ausland ansässige Unternehmer, soweit
diese Leistung im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Inland steht,
oder  6.   in der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung), wenn diese
Abgabe an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn erfolgt. 
(7) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 und 5 ist ein Unternehmer, der
weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete einen
Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat; ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet
ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, einen Wohnsitz, einen
Sitz, eine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat. Hat der Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte
und führt er einen Umsatz nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 5 aus, gilt er hinsichtlich
dieses Umsatzes als im Ausland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn der Umsatz nicht von
der Betriebsstätte ausgeführt wird. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird. Ist es
zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Voraussetzungen erfüllt, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur
dann nicht, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften
für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne des
Satzes 1 ist.
(8) Bei der Berechnung der Steuer sind die §§ 19 und 24 nicht anzuwenden.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
bestimmen, unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens in den Fällen, in
denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Absatz 1 Satz 3), der andere an Stelle
des Leistungsempfängers Steuerschuldner nach Absatz 5 ist.
§ 13c  Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
(1) Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz
im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei
deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet
hat, haftet der Abtretungsempfänger nach Maßgabe des Absatzes 2 für die in der Forderung enthaltene
Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist. Ist die Vollziehung der Steuerfestsetzung in
Bezug auf die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer gegenüber dem leistenden Unternehmer
ausgesetzt, gilt die Steuer insoweit als nicht fällig. Soweit der Abtretungsempfänger die Forderung an einen
Dritten abgetreten hat, gilt sie in voller Höhe als vereinnahmt.
(2) Der Abtretungsempfänger ist ab dem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die festgesetzte Steuer fällig
wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung der abgetretenen Forderung. Bei der Inanspruchnahme
nach Satz 1 besteht abweichend von § 191 der Abgabenordnung kein Ermessen. Die Haftung ist der Höhe nach

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begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtete Steuer. Soweit der Abtretungsempfänger auf die
nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzte Steuer Zahlungen im Sinne des § 48 der Abgabenordnung geleistet hat, haftet
er nicht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei der Verpfändung oder der Pfändung von Forderungen entsprechend. An die
Stelle des Abtretungsempfängers tritt im Fall der Verpfändung der Pfandgläubiger und im Fall der Pfändung der
Vollstreckungsgläubiger.
§ 13d  (weggefallen)

§ 14  Ausstellung von Rechnungen
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird,
gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung,
die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft
bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die
nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher
Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet
werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen
Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der
Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in
einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
1.   führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung
im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach
Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;  2.   führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine
Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen
oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs
Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer
Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nr. 8 bis 28 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.  Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr.
2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt
werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung,
sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im
Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von
einem Dritten ausgestellt werden.
(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die
Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch
1.   eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-
Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder  2.   elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom
19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom
28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren
vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten. 
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
1.   den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des
Leistungsempfängers,  2.   die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt
für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,  3.   das Ausstellungsdatum, 

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4.   eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom
Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),  5.   die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die
Art der sonstigen Leistung,  6.   den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der
Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht
und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,  7.   das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder
sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im
Entgelt berücksichtigt ist,  8.   den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer
Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt
und  9.   in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.  In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind.
Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und
des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt.
(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte
Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind
in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie
entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4
ausgestellt worden sind.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung
des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen
Voraussetzungen
1.   Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,  2.   die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,  3.   Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,  4.   eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis
(Absatz 4) entfällt oder  5.   Rechnungen berichtigt werden können. 
Fußnote
(+++ § 14 Abs. 1 und 3: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 18 +++)
(+++ § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 15 +++)
§ 14a  Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
(1) Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 im Inland aus und schuldet für diese
Leistung der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 1 und 5 Satz 1, ist er zur Ausstellung einer
Rechnung verpflichtet, in der auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des
Leistungsempfängers anzugeben sind.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung im Sinne des § 3c im Inland aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung
verpflichtet.
(3) Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung
verpflichtet. Darin sind auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des
Leistungsempfängers anzugeben. Satz 1 gilt auch für Fahrzeuglieferer (§ 2a). Satz 2 gilt nicht in den Fällen der §§
1b und 2a.
(4) Eine Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs muss auch die in § 1b Abs. 2
und 3 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des § 2a.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 32 von 64 – (5) Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2 aus, für die der Leistungsempfänger
nach § 13b Absatz 5 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. In der Rechnung ist
auch auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten
Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine Anwendung.
(6) In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25) und der Differenzbesteuerung (§ 25a) ist in der
Rechnung auch auf die Anwendung dieser Sonderregelungen hinzuweisen. In den Fällen des § 25 Abs. 3 und des §
25a Abs. 3 und 4 findet die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1
Nr. 8) keine Anwendung.
(7) Wird in einer Rechnung über eine Lieferung im Sinne des § 25b Abs. 2 abgerechnet, ist auch auf das
Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuldnerschaft des letzten
Abnehmers hinzuweisen. Dabei sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des
Leistungsempfängers anzugeben. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14
Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine Anwendung.
§ 14b  Aufbewahrung von Rechnungen
(1) Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine
Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in
dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, zehn Jahre aufzubewahren. Die Rechnungen
müssen für den gesamten Zeitraum die Anforderungen des § 14 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Die Aufbewahrungsfrist
beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist; § 147 Abs. 3 der
Abgabenordnung bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch
1.   für Fahrzeuglieferer (§ 2a);  2.   in den Fällen, in denen der letzte Abnehmer die Steuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 5 schuldet, für den letzten
Abnehmer;  3.   in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 5 schuldet, für den
Leistungsempfänger.  In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 hat der Leistungsempfänger die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder
eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre gemäß den Sätzen 2 und 3 aufzubewahren, soweit er
1.   nicht Unternehmer ist oder  2.   Unternehmer ist, aber die Leistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich verwendet. 
(2) Der im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete ansässige Unternehmer hat alle
Rechnungen im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete aufzubewahren. Handelt es sich um
eine elektronische Aufbewahrung, die eine vollständige Fernabfrage (Online-Zugriff) der betreffenden Daten und
deren Herunterladen und Verwendung gewährleistet, darf der Unternehmer die Rechnungen auch im übrigen
Gemeinschaftsgebiet, in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete, im Gebiet von Büsingen oder auf der
Insel Helgoland aufbewahren. Der Unternehmer hat dem Finanzamt den Aufbewahrungsort mitzuteilen, wenn er
die Rechnungen nicht im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete aufbewahrt. Der nicht im
Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete ansässige Unternehmer hat den Aufbewahrungsort
der nach Absatz 1 aufzubewahrenden Rechnungen im Gemeinschaftsgebiet, in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten
Gebieten, im Gebiet von Büsingen oder auf der Insel Helgoland zu bestimmen. In diesem Fall ist er verpflichtet,
dem Finanzamt auf dessen Verlangen alle aufzubewahrenden Rechnungen und Daten oder die an deren Stelle
tretenden Bild- und Datenträger unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder
nicht rechtzeitig nach, kann das Finanzamt verlangen, dass er die Rechnungen im Inland oder in einem der in § 1
Abs. 3 bezeichneten Gebiete aufbewahrt.
(3) Ein im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete ansässiger Unternehmer ist ein
Unternehmer, der in einem dieser Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine
Zweigniederlassung hat.
(4) Bewahrt ein Unternehmer die Rechnungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet elektronisch auf, können
die zuständigen Finanzbehörden die Rechnungen für Zwecke der Umsatzsteuerkontrolle über Online-Zugriff
einsehen, herunterladen und verwenden. Es muss sichergestellt sein, dass die zuständigen Finanzbehörden die
Rechnungen unverzüglich über Online-Zugriff einsehen, herunterladen und verwenden können.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 33 von 64 – (5) Will der Unternehmer die Rechnungen außerhalb des Gemeinschaftsgebiets elektronisch aufbewahren, gilt §
146 Abs. 2a der Abgabenordnung.
§ 14c  Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
(1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren
Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger
Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem
Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 1 Abs. 1a und in den Fällen
der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(2) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der
Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt,
wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl
er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und
2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt
worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der
Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden
ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen
und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum
vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.
§ 15  Vorsteuerabzug
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1.   die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen
Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt
voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert
ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits
abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;  2.   die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4
eingeführt worden sind;  3.   die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen;  4.   die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden
sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn
die Zahlung geleistet worden ist;  5.   die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden
sind.  Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb
eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.
(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs.
5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht
für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug
angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.
(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke,
die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für
die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen
im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die
Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften
des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1
entsprechend anzuwenden.
(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den
innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur
Ausführung folgender Umsätze verwendet:
1.   steuerfreie Umsätze; 

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2.   Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.  Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines
innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder
innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.
(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze
1.   in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)   nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind
oder  b)   nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buchstabe a steuerfrei sind und sich unmittelbar auf
Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;    2.   in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)   nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären
oder  b)   nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buchstabe a steuerfrei wären und der Leistungsempfänger
im Drittlandsgebiet ansässig ist.   
(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder
innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung
nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen
Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen
wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer
sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach
dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug
berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des
Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:
1.   Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen
Fahrzeugs entfallende Steuer.  2.   Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs
geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.  3.   Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die
innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt. 
(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5
schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Abs. 9 Sätze 4 und 5 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere
Bestimmungen darüber treffen,
1.   in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens
für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung
verzichtet werden kann,  2.   unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang
zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der
Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch
nehmen kann, und  3.   wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten
bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen,
unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen
abgesehen werden kann. 
§ 15a  Berichtigung des Vorsteuerabzugs

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 35 von 64 – (1) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet
wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen
Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine
Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge
vorzunehmen. Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die
Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden
tritt an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von zehn Jahren.
(2) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, die
für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs
vorzunehmen. Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut
verwendet wird.
(3) Geht in ein Wirtschaftsgut nachträglich ein anderer Gegenstand ein und verliert dieser Gegenstand dabei
seine körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig oder wird an einem Wirtschaftsgut eine sonstige
Leistung ausgeführt, gelten im Fall der Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden
Verhältnisse die Absätze 1 und 2 entsprechend. Soweit im Rahmen einer Maßnahme in ein Wirtschaftsgut
mehrere Gegenstände eingehen oder an einem Wirtschaftsgut mehrere sonstige Leistungen ausgeführt werden,
sind diese zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen. Eine Änderung der Verhältnisse liegt dabei auch
vor, wenn das Wirtschaftsgut für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, aus dem Unternehmen
entnommen wird, ohne dass dabei nach § 3 Abs. 1b eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern ist.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind auf sonstige Leistungen, die nicht unter Absatz 3 Satz 1 fallen, entsprechend
anzuwenden. Die Berichtigung ist auf solche sonstigen Leistungen zu beschränken, für die in der Steuerbilanz
ein Aktivierungsgebot bestünde. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um sonstige Leistungen handelt, für die
der Leistungsempfänger bereits für einen Zeitraum vor Ausführung der sonstigen Leistung den Vorsteuerabzug
vornehmen konnte. Unerheblich ist, ob der Unternehmer nach den §§ 140, 141 der Abgabenordnung tatsächlich
zur Buchführung verpflichtet ist.
(5) Bei der Berichtigung nach Absatz 1 ist für jedes Kalenderjahr der Änderung in den Fällen des Satzes 1
von einem Fünftel und in den Fällen des Satzes 2 von einem Zehntel der auf das Wirtschaftsgut entfallenden
Vorsteuerbeträge auszugehen. Eine kürzere Verwendungsdauer ist entsprechend zu berücksichtigen. Die
Verwendungsdauer wird nicht dadurch verkürzt, dass das Wirtschaftsgut in ein anderes einbezogen wird.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten
entfallen, sinngemäß anzuwenden.
(6a) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch bei einer Änderung der Verwendung im Sinne des § 15 Absatz 1b
vor.
(7) Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch beim Übergang von der allgemeinen
Besteuerung zur Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1 und umgekehrt und beim Übergang von der
allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach den §§ 23, 23a oder 24 und umgekehrt
gegeben.
(8) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn das noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut, das
nicht nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, vor Ablauf des nach den Absätzen 1 und 5
maßgeblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder nach § 3 Abs. 1b geliefert wird und dieser Umsatz anders
zu beurteilen ist als die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendung. Dies gilt auch für
Wirtschaftsgüter, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b teilweise ausgeschlossen war.
(9) Die Berichtigung nach Absatz 8 ist so vorzunehmen, als wäre das Wirtschaftsgut in der Zeit von der
Veräußerung oder Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b bis zum Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums
unter entsprechend geänderten Verhältnissen weiterhin für das Unternehmen verwendet worden.
(10) Bei einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a) wird der nach den Absätzen 1 und 5 maßgebliche
Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen. Der Veräußerer ist verpflichtet, dem Erwerber die für die
Durchführung der Berichtigung erforderlichen Angaben zu machen.
(11) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
nähere Bestimmungen darüber treffen,

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 36 von 64 –
1.   wie der Ausgleich nach den Absätzen 1 bis 9 durchzuführen ist und in welchen Fällen zur Vereinfachung
des Besteuerungsverfahrens, zur Vermeidung von Härten oder nicht gerechtfertigten Steuervorteilen zu
unterbleiben hat;  2.   dass zur Vermeidung von Härten oder eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils bei einer unentgeltlichen
Veräußerung oder Überlassung eines Wirtschaftsguts
a)   eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 9 auch dann
durchzuführen ist, wenn eine Änderung der Verhältnisse nicht vorliegt,  b)   der Teil des Vorsteuerbetrags, der bei einer gleichmäßigen Verteilung auf den in Absatz 9 bezeichneten
Restzeitraum entfällt, vom Unternehmer geschuldet wird,  c)   der Unternehmer den nach den Absätzen 1 bis 9 oder Buchstabe b geschuldeten Betrag dem
Leistungsempfänger wie eine Steuer in Rechnung stellen und dieser den Betrag als Vorsteuer abziehen
kann.   
Fünfter Abschnitt
Besteuerung
§ 16  Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung
(1) Die Steuer ist, soweit nicht § 20 gilt, nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Besteuerungszeitraum ist
das Kalenderjahr. Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5
auszugehen, soweit für sie die Steuer in dem Besteuerungszeitraum entstanden und die Steuerschuldnerschaft
gegeben ist. Der Steuer sind die nach § 6a Abs. 4 Satz 2, nach § 14c sowie nach § 17 Abs. 1 Satz 6 geschuldeten
Steuerbeträge hinzuzurechnen.
(1a) Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer von § 18 Abs. 4c Gebrauch, ist
Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der
Umsätze nach § 3a Abs. 5 auszugehen, die im Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind, soweit für sie in dem
Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Absatz 2 ist nicht
anzuwenden.
(2) Von der nach Absatz 1 berechneten Steuer sind die in den Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15
abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. § 15a ist zu berücksichtigen. Die Einfuhrumsatzsteuer ist von der
Steuer für den Besteuerungszeitraum abzusetzen, in dem sie entrichtet worden ist. Die bis zum 16. Tag nach
Ablauf des Besteuerungszeitraums zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer kann bereits von der Steuer für diesen
Besteuerungszeitraum abgesetzt werden, wenn sie in ihm entstanden ist.
(3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres
ausgeübt, so tritt dieser Teil an die Stelle des Kalenderjahres.
(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann das Finanzamt einen kürzeren Besteuerungszeitraum
bestimmen, wenn der Eingang der Steuer gefährdet erscheint oder der Unternehmer damit einverstanden ist.
(5) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen
sind, wird die Steuer, abweichend von Absatz 1, für jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die
zuständige Zolldienststelle berechnet (Beförderungseinzelbesteuerung), wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet
überschritten wird. Zuständige Zolldienststelle ist die Eingangszollstelle oder Ausgangszollstelle, bei der der
Kraftomnibus in das Inland gelangt oder das Inland verlässt. Die zuständige Zolldienststelle handelt bei der
Beförderungseinzelbesteuerung für das Finanzamt, in dessen Bezirk sie liegt (zuständiges Finanzamt). Absatz 2
und § 19 Abs. 1 sind bei der Beförderungseinzelbesteuerung nicht anzuwenden.
(5a) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in § 1a Abs. 1 Nr. 2
genannten Personen ist die Steuer abweichend von Absatz 1 für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu
berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung).
(5b) Auf Antrag des Unternehmers ist nach Ablauf des Besteuerungszeitraums an Stelle der
Beförderungseinzelbesteuerung (Absatz 5) die Steuer nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnen. Die Absätze 3
und 4 gelten entsprechend.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 37 von 64 – (6) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf
Euro nach den Durchschnittskursen umzurechnen, die das Bundesministerium der Finanzen für den Monat
öffentlich bekanntgibt, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung
der Leistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4) vereinnahmt wird. Ist dem leistenden Unternehmer
die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet (§ 20), so sind die Entgelte nach den
Durchschnittskursen des Monats umzurechnen, in dem sie vereinnahmt werden. Das Finanzamt kann die
Umrechnung nach dem Tageskurs, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist, gestatten.
Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer von § 18 Abs. 4c Gebrauch, hat er zur
Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des
Besteuerungszeitraums nach Absatz 1a Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind. Sind
für diesen Tag keine Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der Unternehmer die Steuer nach den für den
nächsten Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums nach Absatz 1a Satz 1 von der Europäischen Zentralbank
festgestellten Umrechnungskursen umzurechnen.
(7) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten § 11 Abs. 5 und § 21 Abs. 2.
§ 17  Änderung der Bemessungsgrundlage
(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert,
hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen.
Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen.
Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird.
Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich
begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den
Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben,
soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt
entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen
1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage
eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere
Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn
1.   das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen
innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt,
sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen;  2.   für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige
Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist;  3.   eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb
rückgängig gemacht worden ist;  4.   der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt;  5.   Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden. 
(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet
worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 7 gilt
sinngemäß.
(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten
Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem
Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die
unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.
§ 18  Besteuerungsverfahren
(1) Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-
Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung)
selbst zu berechnen hat. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine
elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Voranmeldung nach amtlich

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vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden. Die
Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig.
(2) Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr
mehr als 7 500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene
Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe
der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Nimmt der Unternehmer seine berufliche
oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der
Kalendermonat.
(2a) Der Unternehmer kann an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum
wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als
7 500 Euro ergibt. In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine
Voranmeldung für den ersten Kalendermonat abzugeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer
für dieses Kalenderjahr.
(3) Der Unternehmer hat für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-
Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich
zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). In
den Fällen des § 16 Absatz 3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren
Besteuerungszeitraums zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten
auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Steueranmeldung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben.
(4) Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss in der Steueranmeldung für
das Kalenderjahr abweichend von der Summe der Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten
des Finanzamts einen Monat nach dem Eingang der Steueranmeldung fällig. Setzt das Finanzamt die zu
entrichtende Steuer oder den Überschuss abweichend von der Steueranmeldung für das Kalenderjahr fest, so
ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids
fällig. Die Fälligkeit rückständiger Vorauszahlungen (Absatz 1) bleibt von den Sätzen 1 und 2 unberührt.
(4a) Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine Steuererklärung (Absätze 3 und 4) haben auch die
Unternehmer und juristischen Personen abzugeben, die ausschließlich Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, §
13b Absatz 5 oder § 25b Abs. 2 zu entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferer (§ 2a). Voranmeldungen sind nur für
die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die Steuer für diese Umsätze zu erklären ist. Die Anwendung
des Absatzes 2a ist ausgeschlossen.
(4b) Für Personen, die keine Unternehmer sind und Steuerbeträge nach § 6a Abs. 4 Satz 2 oder nach § 14c Abs. 2
schulden, gilt Absatz 4a entsprechend.
(4c) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, der als Steuerschuldner ausschließlich
Umsätze nach § 3a Abs. 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt und in keinem anderen Mitgliedstaat für Zwecke
der Umsatzsteuer erfasst ist, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum
(§ 16 Abs. 1a Satz 1) eine Steuererklärung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum 20. Tag
nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums abgeben, in der er die Steuer selbst zu berechnen hat; die
Steuererklärung ist dem Bundeszentralamt für Steuern elektronisch zu übermitteln. Die Steuer ist am 20.
Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig. Die Ausübung des Wahlrechts hat der Unternehmer
auf dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument dem Bundeszentralamt für
Steuern anzuzeigen, bevor er Umsätze nach § 3a Abs. 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt. Das Wahlrecht
kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor
Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern auf
elektronischem Weg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 oder
§ 22 Abs. 1 wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das Bundeszentralamt für Steuern von
dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem
Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt.
(4d) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Unternehmer, die im Inland im Besteuerungszeitraum (§ 16 Abs. 1
Satz 2) als Steuerschuldner ausschließlich elektronische Dienstleistungen nach § 3a Abs. 5 erbringen und diese
Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklären sowie die darauf entfallende Steuer entrichten.
(5) In den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) ist abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wie
folgt zu verfahren:

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1.   Der Beförderer hat für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in
zwei Stücken bei der zuständigen Zolldienststelle abzugeben.  2.   Die zuständige Zolldienststelle setzt für das zuständige Finanzamt die Steuer auf beiden Stücken der
Steuererklärung fest und gibt ein Stück dem Beförderer zurück, der die Steuer gleichzeitig zu entrichten hat.
Der Beförderer hat dieses Stück mit der Steuerquittung während der Fahrt mit sich zu führen.  3.   Der Beförderer hat bei der zuständigen Zolldienststelle, bei der er die Grenze zum Drittlandsgebiet
überschreitet, eine weitere Steuererklärung in zwei Stücken abzugeben, wenn sich die Zahl
der Personenkilometer (§ 10 Abs. 6 Satz 2), von der bei der Steuerfestsetzung nach Nummer 2
ausgegangen worden ist, geändert hat. Die Zolldienststelle setzt die Steuer neu fest. Gleichzeitig ist ein
Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts zu entrichten oder ein Unterschiedsbetrag zugunsten
des Beförderers zu erstatten. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Unterschiedsbetrag
weniger als 2,50 Euro beträgt. Die Zolldienststelle kann in diesen Fällen auf eine schriftliche Steuererklärung
verzichten. 
(5a) In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a) hat der Erwerber, abweichend von den
Absätzen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine
Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst
zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steueranmeldung muss vom Erwerber eigenhändig unterschrieben
sein. Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so kann das
Finanzamt die Steuer festsetzen. Die Steuer ist am 10. Tag nach Ablauf des Tages fällig, an dem sie entstanden
ist.
(5b) In den Fällen des § 16 Abs. 5b ist das Besteuerungsverfahren nach den Absätzen 3 und 4 durchzuführen.
Die bei der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) entrichtete Steuer ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu
entrichtende Steuer anzurechnen.
(6) Zur Vermeidung von Härten kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung die Fristen für die Voranmeldungen und Vorauszahlungen um einen Monat
verlängern und das Verfahren näher bestimmen. Dabei kann angeordnet werden, dass der Unternehmer eine
Sondervorauszahlung auf die Steuer für das Kalenderjahr zu entrichten hat.
(7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen auf die
Erhebung der Steuer für Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie sonstige Leistungen im Geschäft mit
diesen Edelmetallen zwischen Unternehmern, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht zur
Teilnahme am Handel zugelassen sind, verzichtet werden kann. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus
diesen Edelmetallen.
(8) (weggefallen)
(9) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15) an im Ausland ansässige
Unternehmer, abweichend von § 16 und von den Absätzen 1 bis 4, in einem besonderen Verfahren regeln. Dabei
kann auch angeordnet werden,
1.   dass die Vergütung nur erfolgt, wenn sie eine bestimmte Mindesthöhe erreicht,  2.   innerhalb welcher Frist der Vergütungsantrag zu stellen ist,  3.   in welchen Fällen der Unternehmer den Antrag eigenhändig zu unterschreiben hat,  4.   wie und in welchem Umfang Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen
nachzuweisen sind,  5.   dass der Bescheid über die Vergütung der Vorsteuerbeträge elektronisch erteilt wird,  6.   wie und in welchem Umfang der zu vergütende Betrag zu verzinsen ist.  Einem Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist und Umsätze ausführt, die zum Teil den
Vorsteuerabzug ausschließen, wird die Vorsteuer höchstens in der Höhe vergütet, in der er in dem Mitgliedstaat,
in dem er ansässig ist, bei Anwendung eines Pro-rata-Satzes zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre. Einem
Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, wird die Vorsteuer nur vergütet, wenn in dem
Land, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben oder im
Fall der Erhebung im Inland ansässigen Unternehmern vergütet wird. Von der Vergütung ausgeschlossen sind
bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug

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von Kraftstoffen entfallen. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet
ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16 Abs. 1 Satz 2) als Steuerschuldner ausschließlich
elektronische Leistungen nach § 3a Abs. 5 im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von § 18
Abs. 4c Gebrauch gemacht haben oder diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf
entfallende Steuer entrichtet haben; Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit
elektronischen Leistungen nach § 3a Abs. 5 stehen.
(10) Zur Sicherung des Steueranspruchs in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer
motorbetriebener Landfahrzeuge und neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 und 3) gilt folgendes:
1.   Die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden sind verpflichtet, den für
die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge zuständigen Finanzbehörden ohne
Ersuchen Folgendes mitzuteilen:
a)   bei neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen die erstmalige Ausgabe von Zulassungsbescheinigungen
Teil II oder die erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens bei zulassungsfreien
Fahrzeugen. Gleichzeitig sind die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte
amtliche Kennzeichen oder, wenn dieses noch nicht zugeteilt worden ist, die Nummer der
Zulassungsbescheinigung Teil II zu übermitteln,  b)   bei neuen Luftfahrzeugen die erstmalige Registrierung dieser Luftfahrzeuge. Gleichzeitig sind die in
Nummer 3 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen zu übermitteln.
Als Registrierung im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht die Eintragung eines Luftfahrzeugs in das Register
für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.    2.   In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge (§ 1b Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1) gilt Folgendes:
a)   Bei der erstmaligen Ausgabe einer Zulassungsbescheinigung Teil II im Inland oder bei der erstmaligen
Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für zulassungsfreie Fahrzeuge im Inland hat der Antragsteller
die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen:
aa)   den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 der
Abgabenordnung),  bb)   den Namen und die Anschrift des Lieferers,  cc)   den Tag der Lieferung,  dd)   den Tag der ersten Inbetriebnahme,  ee)   den Kilometerstand am Tag der Lieferung,  ff)   die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den Fahrzeugtyp und die Fahrzeug-
Identifizierungsnummer,  gg)   den Verwendungszweck.  Der Antragsteller ist zu den Angaben nach den Doppelbuchstaben aa und bb auch dann verpflichtet,
wenn er nicht zu den in § 1a Absatz 1 Nummer 2 und § 1b Absatz 1 genannten Personen gehört
oder wenn Zweifel daran bestehen, dass die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b
Absatz 3 Nummer 1 vorliegen. Die Zulassungsbehörde darf die Zulassungsbescheinigung Teil II oder
bei zulassungsfreien Fahrzeugen, die nach § 4 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
ein amtliches Kennzeichen führen, die Zulassungsbescheinigung Teil I erst aushändigen, wenn der
Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.  b)   Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, hat die
Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts die Zulassungsbescheinigung Teil I für ungültig zu
erklären und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln. Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu
erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Das Finanzamt
kann die Abmeldung von Amts wegen auch selbst durchführen, wenn die Zulassungsbehörde das
Verfahren noch nicht eingeleitet hat. Satz 2 gilt entsprechend. Das Finanzamt teilt die durchgeführte
Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter die
vorgeschriebene Bescheinigung über die Abmeldung aus. Die Durchführung der Abmeldung von Amts
wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von
Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.    3.   In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3
Nr. 3) gilt Folgendes:

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a)   Bei der erstmaligen Registrierung in der Luftfahrzeugrolle hat der Antragsteller die folgenden Angaben
zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen:
aa)   den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 der
Abgabenordnung),  bb)   den Namen und die Anschrift des Lieferers,  cc)   den Tag der Lieferung,  dd)   das Entgelt (Kaufpreis),  ee)   den Tag der ersten Inbetriebnahme,  ff)   die Starthöchstmasse,  gg)   die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,  hh)   den Flugzeughersteller und den Flugzeugtyp,  ii)   den Verwendungszweck.  Der Antragsteller ist zu den Angaben nach Satz 1 Doppelbuchstabe aa und bb auch dann verpflichtet,
wenn er nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 und § 1b Abs. 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel
daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 3 Nr. 3 vorliegen. Das
Luftfahrt-Bundesamt darf die Eintragung in der Luftfahrzeugrolle erst vornehmen, wenn der Antragsteller
die vorstehenden Angaben gemacht hat.  b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, so hat das Luftfahrt-
Bundesamt auf Antrag des Finanzamts die Betriebserlaubnis zu widerrufen. Es trifft die hierzu erforderlichen
Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Die Durchführung der Abmeldung
von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen
von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 
(11) Die für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen wirken an der umsatzsteuerlichen Erfassung
von Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen mit. Sie sind berechtigt, im
Rahmen von zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen die nach ihrer äußeren Erscheinung nicht im Inland
zugelassenen Kraftomnibusse anzuhalten und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen,
die für die Umsatzsteuer maßgebend sind, und die festgestellten Daten den zuständigen Finanzbehörden zu
übermitteln.
(12) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Absatz 7), die grenzüberschreitende Personenbeförderungen
mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung
derartiger auf das Inland entfallender Umsätze (§ 3b Abs. 1 Satz 2) bei dem für die Umsatzbesteuerung
zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16
Abs. 5) unterliegen oder der Leistungsempfänger die Steuer für derartige Umsätze nicht nach § 13b Absatz
5 Satz 1 oder Satz 3 schuldet. Das Finanzamt erteilt hierüber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung ist
während jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen
vorzulegen. Bei Nichtvorlage der Bescheinigung können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung
nach den abgabenrechtlichen Vorschriften in Höhe der für die einzelne Beförderungsleistung voraussichtlich
zu entrichtenden Steuer verlangen. Die entrichtete Sicherheitsleistung ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu
entrichtende Steuer anzurechnen.
Fußnote
(+++ § 18 Abs. 9: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 14 +++)
§ 18a  Zusammenfassende Meldung
(1) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in
dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 ausgeführt hat,
dem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu
übermitteln, in der er die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 zu machen hat. Soweit die
Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im
Sinne des § 25b Absatz 2 weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen
Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50 000 Euro beträgt, kann die Zusammenfassende Meldung bis zum 25.

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Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden. Übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlage
für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 im Laufe eines
Kalendervierteljahres 50 000 Euro, hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in
dem dieser Betrag überschritten wird, eine Zusammenfassende Meldung für diesen Kalendermonat und die
bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres zu übermitteln. Nimmt der Unternehmer
die in Satz 2 enthaltene Regelung nicht in Anspruch, hat er dies gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern
anzuzeigen. Vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 gelten die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass an die
Stelle des Betrages von 50 000 Euro der Betrag von 100 000 Euro tritt.
(2) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres
(Meldezeitraum), in dem er im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne
des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer
dort schuldet, ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Zusammenfassende Meldung
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-
Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 zu machen
hat. Soweit der Unternehmer bereits nach Absatz 1 zur monatlichen Übermittlung einer Zusammenfassenden
Meldung verpflichtet ist, hat er die Angaben im Sinne von Satz 1 in der Zusammenfassenden Meldung für den
letzten Monat des Kalendervierteljahres zu machen.
(3) Soweit der Unternehmer im Sinne des § 2 die Zusammenfassende Meldung entsprechend Absatz 1 bis zum
25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats übermittelt, kann er die nach Absatz 2 vorgesehenen Angaben in
die Meldung für den jeweiligen Meldezeitraum aufnehmen. Nimmt der Unternehmer die in Satz 1 enthaltene
Regelung in Anspruch, hat er dies gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Unternehmer, die § 19 Absatz 1 anwenden.
(5) Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung
verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
abzugeben. § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Soweit das Finanzamt nach § 18
Absatz 1 Satz 2 auf eine elektronische Übermittlung der Voranmeldung verzichtet hat, gilt dies auch für die
Zusammenfassende Meldung. Für die Anwendung dieser Vorschrift gelten auch nichtselbständige juristische
Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 als Unternehmer. Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem
Bundeszentralamt für Steuern die erforderlichen Angaben zur Bestimmung der Unternehmer, die nach den
Absätzen 1 und 2 zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung verpflichtet sind. Diese Angaben dürfen nur
zur Sicherstellung der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung verwendet werden. Das Bundeszentralamt für
Steuern übermittelt den Landesfinanzbehörden die Angaben aus den Zusammenfassenden Meldungen, soweit
diese für steuerliche Kontrollen benötigt werden.
(6) Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung im Sinne dieser Vorschrift ist
1.   eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a Absatz 1 mit Ausnahme der Lieferungen neuer
Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;  2.   eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a Absatz 2. 
(7) Die Zusammenfassende Meldung muss folgende Angaben enthalten:
1.   für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 6 Nummer 1:
a)   die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt
worden ist und unter der die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen an ihn ausgeführt worden sind,
und  b)   für jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten
innergemeinschaftlichen Warenlieferungen;    2.   für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 6 Nummer 2:
a)   die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers in den Mitgliedstaaten, in die er
Gegenstände verbracht hat, und  b)   die darauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen;    3.   für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a
Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet:

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a)   die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Leistungsempfängers, die ihm in einem anderen
Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen an ihn erbracht
wurden,  b)   für jeden Leistungsempfänger die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn erbrachten
steuerpflichtigen sonstigen Leistungen und  c)   einen Hinweis auf das Vorliegen einer im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen
sonstigen Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige
Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet;    4.   für Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2:
a)   die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines jeden letzten Abnehmers, die diesem in dem
Mitgliedstaat erteilt worden ist, in dem die Versendung oder Beförderung beendet worden ist,  b)   für jeden letzten Abnehmer die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten
Lieferungen und  c)   einen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts.    § 16 Absatz 6 und § 17 sind sinngemäß anzuwenden.
(8) Die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem
die Rechnung für die innergemeinschaftliche Warenlieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch für den
Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgende Monat
endet. Die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 und 4 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die im
übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem
anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, und die Lieferungen nach § 25b
Absatz 2 ausgeführt worden sind.
(9) Hat das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und
Entrichtung der Vorauszahlungen befreit (§ 18 Absatz 2 Satz 3), kann er die Zusammenfassende Meldung
abweichend von den Absätzen 1 und 2 bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalenderjahres abgeben, in dem er
innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige
sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2 ausgeführt hat, für die der in einem anderen Mitgliedstaat
ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, wenn
1.   die Summe seiner Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr 200 000 Euro
nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird,  2.   die Summe seiner innergemeinschaftlichen Warenlieferungen oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet
ausgeführten steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen
Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, im vorangegangenen Kalenderjahr
15 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird und  3.   es sich bei den in Nummer 2 bezeichneten Warenlieferungen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge an
Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer handelt.  Absatz 8 gilt entsprechend.
(10) Erkennt der Unternehmer nachträglich, dass eine von ihm abgegebene Zusammenfassende Meldung
unrichtig oder unvollständig ist, so ist er verpflichtet, die ursprüngliche Zusammenfassende Meldung innerhalb
eines Monats zu berichtigen.
(11) Auf die Zusammenfassende Meldung sind ergänzend die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der
Abgabenordnung anzuwenden. § 152 Absatz 2 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
der Verspätungszuschlag 1 Prozent der Summe aller nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer
2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b zu meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche
Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 6 und im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige
sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige
Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, nicht übersteigen und höchstens 2 500 Euro betragen darf.
(12) Zur Erleichterung und Vereinfachung der Abgabe und Verarbeitung der Zusammenfassenden Meldung
kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, dass die Zusammenfassende Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch
Datenfernübertragung übermittelt werden kann. Dabei können insbesondere geregelt werden:

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1.   die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens;  2.   das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten;  3.   die Art und Weise der Übermittlung der Daten;  4.   die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten;  5.   die Mitwirkungspflichten Dritter bei der Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten;  6.   der Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des
Unternehmers.  Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger
Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu
bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.
§ 18b  Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter
sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren
Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat für jeden Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraum in den amtlich
vorgeschriebenen Vordrucken (§ 18 Abs. 1 bis 4) die Bemessungsgrundlagen folgender Umsätze gesondert zu
erklären:
1.   seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen,  2.   seiner im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen im Sinne des
§ 3a Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort
schuldet, und  3.   seiner Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2.  Die Angaben für einen in Satz 1 Nummer 1 genannten Umsatz sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen,
in dem die Rechnung für diesen Umsatz ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum,
in dem der auf die Ausführung dieses Umsatzes folgende Monat endet. Die Angaben für Umsätze im Sinne des
Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem diese Umsätze ausgeführt
worden sind. § 16 Abs. 6 und § 17 sind sinngemäß anzuwenden. Erkennt der Unternehmer nachträglich vor
Ablauf der Festsetzungsfrist, dass in einer von ihm abgegebenen Voranmeldung (§ 18 Abs. 1) die Angaben
zu Umsätzen im Sinne des Satzes 1 unrichtig oder unvollständig sind, ist er verpflichtet, die ursprüngliche
Voranmeldung unverzüglich zu berichtigen. Die Sätze 2 bis 5 gelten für die Steuererklärung (§ 18 Abs. 3 und 4)
entsprechend.
§ 18c  Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen Austausch von Auskünften mit anderen Mitgliedstaaten kann
das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen,
dass Unternehmer (§ 2) und Fahrzeuglieferer (§ 2a) der Finanzbehörde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen
neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer melden müssen. Dabei können
insbesondere geregelt werden:
1.   die Art und Weise der Meldung;  2.   der Inhalt der Meldung;  3.   die Zuständigkeit der Finanzbehörden;  4.   der Abgabezeitpunkt der Meldung.  5.   (weggefallen) 
§ 18d  Vorlage von Urkunden
Die Finanzbehörden sind zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nach der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003
des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der
Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1) berechtigt, von
Unternehmern die Vorlage der jeweils erforderlichen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und anderen
Urkunden zur Einsicht und Prüfung zu verlangen. § 97 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Der
Unternehmer hat auf Verlangen der Finanzbehörde die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen vorzulegen.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 45 von 64 – § 18e  Bestätigungsverfahren
Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt auf Anfrage
1.   dem Unternehmer im Sinne des § 2 die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den
Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen
Mitgliedstaat erteilt wurde;  2.   dem Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a die Gültigkeit der inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
sowie den Namen und die Anschrift des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters. 
§ 18f  Sicherheitsleistung
Bei Steueranmeldungen im Sinne von § 18 Abs. 1 und 3 kann die Zustimmung nach § 168 Satz 2 der
Abgabenordnung im Einvernehmen mit dem Unternehmer von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht
werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Festsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, wenn sie zu
einer Erstattung führt.
§ 18g  Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen
Mitgliedstaat
Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen entsprechend der
Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß
der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat
ansässige Steuerpflichtige (ABl. EU Nr. L 44 S. 23) in einem anderen Mitgliedstaat stellen kann, hat diesen
Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-
Übermittlungsverordnung dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. In diesem hat er die Steuer für den
Vergütungszeitraum selbst zu berechnen.
Fußnote
(+++ § 18g: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 14 +++)
§ 19  Besteuerung der Kleinunternehmer
(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die
im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2
bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro
nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz
im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin
enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1
Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die
Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den
Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4),
über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über
den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und
4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur
mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur
Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:
1.   der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;  2.   der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie
Hilfsumsätze sind.  Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche

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Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der
Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem
niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist
entsprechend anzuwenden.
§ 20  Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,
1.   dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500 000 Euro
betragen hat, oder  2.   der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig
Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder  3.   soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes ausführt,  die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten
Entgelten berechnet. Erstreckt sich die Befreiung nach Satz 1 Nr. 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers
und liegt die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 nicht vor, so ist die Erlaubnis zur Berechnung der Steuer nach
den vereinnahmten Entgelten auf diese Betriebe zu beschränken. Wechselt der Unternehmer die Art der
Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben.
§ 21  Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
(1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften
über den aktiven Veredelungsverkehr nach dem Verfahren der Zollrückvergütung und über den passiven
Veredelungsverkehr.
(2a) Abfertigungsplätze im Ausland, auf denen dazu befugte deutsche Zollbedienstete Amtshandlungen nach
Absatz 2 vornehmen, gehören insoweit zum Inland. Das Gleiche gilt für ihre Verbindungswege mit dem Inland,
soweit auf ihnen einzuführende Gegenstände befördert werden.
(3) Die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kann ohne Sicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die zu
entrichtende Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann.
(4) Entsteht für den eingeführten Gegenstand nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer
eine Zollschuld oder eine Verbrauchsteuer oder wird für den eingeführten Gegenstand nach diesem Zeitpunkt
eine Verbrauchsteuer unbedingt, so entsteht gleichzeitig eine weitere Einfuhrumsatzsteuer. Das gilt auch,
wenn der Gegenstand nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt bearbeitet oder verarbeitet worden ist.
Bemessungsgrundlage ist die entstandene Zollschuld oder die entstandene oder unbedingt gewordene
Verbrauchsteuer. Steuerschuldner ist, wer den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat. Die Sätze 1
bis 4 gelten nicht, wenn derjenige, der den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat, hinsichtlich des
eingeführten Gegenstands nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Gegenstände, die nicht Waren im Sinne des Zollrechts sind und
für die keine Zollvorschriften bestehen.
§ 22  Aufzeichnungspflichten
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung
Aufzeichnungen zu machen. Diese Verpflichtung gilt in den Fällen des § 13a Abs. 1 Nr. 2 und 5, des §
13b Absatz 5 und des § 14c Abs. 2 auch für Personen, die nicht Unternehmer sind. Ist ein land- und
forstwirtschaftlicher Betrieb nach § 24 Abs. 3 als gesondert geführter Betrieb zu behandeln, so hat der
Unternehmer Aufzeichnungspflichten für diesen Betrieb gesondert zu erfüllen. In den Fällen des § 18 Abs. 4c und
4d sind die erforderlichen Aufzeichnungen auf Anfrage des Bundeszentralamtes für Steuern auf elektronischem
Weg zur Verfügung zu stellen.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:

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1.   die vereinbarten Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen.
Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt
nach Steuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze verteilen. Dies gilt entsprechend für die
Bemessungsgrundlagen nach § 10 Abs. 4, wenn Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b, sonstige Leistungen
im Sinne des § 3 Abs. 9a sowie des § 10 Abs. 5 ausgeführt werden. Aus den Aufzeichnungen muss außerdem
hervorgehen, welche Umsätze der Unternehmer nach § 9 als steuerpflichtig behandelt. Bei der Berechnung
der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) treten an die Stelle der vereinbarten Entgelte die
vereinnahmten Entgelte. Im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 6 hat der Unternehmer, der die auf die Minderung
des Entgelts entfallende Steuer an das Finanzamt entrichtet, den Betrag der Entgeltsminderung gesondert
aufzuzeichnen;  2.   die vereinnahmten Entgelte und Teilentgelte für noch nicht ausgeführte Lieferungen und sonstige
Leistungen. Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte und Teilentgelte auf die steuerpflichtigen
Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze verteilen.
Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend;  3.   die Bemessungsgrundlage für Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und für sonstige Leistungen im Sinne des
§ 3 Abs. 9a Nr. 1. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;  4.   die wegen unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 und wegen unberechtigten Steuerausweises nach
§ 14c Abs. 2 geschuldeten Steuerbeträge;  5.   die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, die an den Unternehmer für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind, und die vor Ausführung dieser Umsätze gezahlten Entgelte und
Teilentgelte, soweit für diese Umsätze nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 die Steuer entsteht, sowie
die auf die Entgelte und Teilentgelte entfallenden Steuerbeträge;  6.   die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr von Gegenständen (§ 11), die für das Unternehmen des
Unternehmers eingeführt worden sind, sowie die dafür entrichtete oder in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 4
zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer;  7.   die Bemessungsgrundlagen für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie die hierauf
entfallenden Steuerbeträge;  8.   in den Fällen des § 13b Absatz 1 bis 5 beim Leistungsempfänger die Angaben entsprechend den Nummern 1
und 2. Der Leistende hat die Angaben nach den Nummern 1 und 2 gesondert aufzuzeichnen;  9.   die Bemessungsgrundlage für Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sowie die hierauf
entfallenden Steuerbeträge. 
(3) Die Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 Nr. 5 und 6 entfallen, wenn der Vorsteuerabzug ausgeschlossen
ist (§ 15 Abs. 2 und 3). Ist der Unternehmer nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt, so müssen
aus den Aufzeichnungen die Vorsteuerbeträge eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sein, die den
zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen ganz oder teilweise zuzurechnen sind. Außerdem hat der
Unternehmer in diesen Fällen die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze, die nach § 15 Abs. 2 und 3 den
Vorsteuerabzug ausschließen, getrennt von den Bemessungsgrundlagen der übrigen Umsätze, ausgenommen
die Einfuhren und die innergemeinschaftlichen Erwerbe, aufzuzeichnen. Die Verpflichtung zur Trennung der
Bemessungsgrundlagen nach Absatz 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) In den Fällen des § 15a hat der Unternehmer die Berechnungsgrundlagen für den Ausgleich aufzuzeichnen,
der von ihm in den in Betracht kommenden Kalenderjahren vorzunehmen ist.
(4a) Gegenstände, die der Unternehmer zu seiner Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet
verbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn
1.   an den Gegenständen im übrigen Gemeinschaftsgebiet Arbeiten ausgeführt werden,  2.   es sich um eine vorübergehende Verwendung handelt, mit den Gegenständen im übrigen
Gemeinschaftsgebiet sonstige Leistungen ausgeführt werden und der Unternehmer in dem betreffenden
Mitgliedstaat keine Zweigniederlassung hat oder  3.   es sich um eine vorübergehende Verwendung im übrigen Gemeinschaftsgebiet handelt und in
entsprechenden Fällen die Einfuhr der Gegenstände aus dem Drittlandsgebiet vollständig steuerfrei wäre. 
(4b) Gegenstände, die der Unternehmer von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer
mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Ausführung einer sonstigen Leistung im Sinne des § 3a Abs. 3 Nr. 3
Buchstabe c erhält, müssen aufgezeichnet werden.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 48 von 64 – (4c) Der Lagerhalter, der ein Umsatzsteuerlager im Sinne des § 4 Nr. 4a betreibt, hat Bestandsaufzeichnungen
über die eingelagerten Gegenstände und Aufzeichnungen über Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1
Buchstabe b Satz 1 zu führen. Bei der Auslagerung eines Gegenstands aus dem Umsatzsteuerlager muss der
Lagerhalter Name, Anschrift und die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auslagerers oder
dessen Fiskalvertreters aufzeichnen.
(4d) Im Fall der Abtretung eines Anspruchs auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz an einen
anderen Unternehmer (§ 13c) hat
1.   der leistende Unternehmer den Namen und die Anschrift des Abtretungsempfängers sowie die Höhe des
abgetretenen Anspruchs auf die Gegenleistung aufzuzeichnen;  2.   der Abtretungsempfänger den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, die Höhe des
abgetretenen Anspruchs auf die Gegenleistung sowie die Höhe der auf den abgetretenen Anspruch
vereinnahmten Beträge aufzuzeichnen. Sofern der Abtretungsempfänger die Forderung oder einen Teil der
Forderung an einen Dritten abtritt, hat er zusätzlich den Namen und die Anschrift des Dritten aufzuzeichnen.  Satz 1 gilt entsprechend bei der Verpfändung oder der Pfändung von Forderungen. An die Stelle des
Abtretungsempfängers tritt im Fall der Verpfändung der Pfandgläubiger und im Fall der Pfändung der
Vollstreckungsgläubiger.
(4e) Wer in den Fällen des § 13c Zahlungen nach § 48 der Abgabenordnung leistet, hat Aufzeichnungen über
die entrichteten Beträge zu führen. Dabei sind auch Name, Anschrift und die Steuernummer des Schuldners der
Umsatzsteuer aufzuzeichnen.
(5) Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen
von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen oder an anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführt oder
Gegenstände erwirbt, hat ein Steuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
1.   nähere Bestimmungen darüber treffen, wie die Aufzeichnungspflichten zu erfüllen sind und in welchen Fällen
Erleichterungen bei der Erfüllung dieser Pflichten gewährt werden können, sowie  2.   Unternehmer im Sinne des Absatzes 5 von der Führung des Steuerhefts befreien, sofern sich die Grundlagen
der Besteuerung aus anderen Unterlagen ergeben, und diese Befreiung an Auflagen knüpfen. 
§ 22a  Fiskalvertretung
(1) Ein Unternehmer, der weder im Inland noch in einem der in § 1 Abs. 3 genannten Gebiete seinen Wohnsitz,
seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat und im Inland ausschließlich steuerfreie
Umsätze ausführt und keine Vorsteuerbeträge abziehen kann, kann sich im Inland durch einen Fiskalvertreter
vertreten lassen.
(2) Zur Fiskalvertretung sind die in § 3 Nr. 1 bis 3 und § 4 Nr. 9 Buchstabe c des Steuerberatungsgesetzes
genannten Personen befugt.
(3) Der Fiskalvertreter bedarf der Vollmacht des im Ausland ansässigen Unternehmers.
§ 22b  Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters
(1) Der Fiskalvertreter hat die Pflichten des im Ausland ansässigen Unternehmers nach diesem Gesetz als eigene
zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte wie der Vertretene.
(2) Der Fiskalvertreter hat unter der ihm nach § 22d Abs. 1 erteilten Steuernummer eine Steuererklärung (§ 18
Abs. 3 und 4) abzugeben, in der er die Besteuerungsgrundlagen für jeden von ihm vertretenen Unternehmer
zusammenfasst. Dies gilt für die Zusammenfassende Meldung entsprechend.
(3) Der Fiskalvertreter hat die Aufzeichnungen im Sinne des § 22 für jeden von ihm vertretenen Unternehmer
gesondert zu führen. Die Aufzeichnungen müssen Namen und Anschrift der von ihm vertretenen Unternehmer
enthalten.
§ 22c  Ausstellung von Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung
Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten:

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1.   den Hinweis auf die Fiskalvertretung;  2.   den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters;  3.   die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. 
§ 22d  Steuernummer und zuständiges Finanzamt
(1) Der Fiskalvertreter erhält für seine Tätigkeit eine gesonderte Steuernummer und eine gesonderte
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a, unter der er für alle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen
Unternehmen auftritt.
(2) Der Fiskalvertreter wird bei dem Finanzamt geführt, das für seine Umsatzbesteuerung zuständig ist.
§ 22e  Untersagung der Fiskalvertretung
(1) Die zuständige Finanzbehörde kann die Fiskalvertretung der in § 22a Abs. 2 mit Ausnahme der in § 3 des
Steuerberatungsgesetzes genannten Person untersagen, wenn der Fiskalvertreter wiederholt gegen die ihm
auferlegten Pflichten nach § 22b verstößt oder ordnungswidrig im Sinne des § 26a handelt.
(2) Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersagung gelten § 361 Abs. 4 der Abgabenordnung und § 69
Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung.
Sechster Abschnitt
Sonderregelungen
§ 23  Allgemeine Durchschnittsätze
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des
Besteuerungsverfahrens für Gruppen von Unternehmern, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen
annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund
jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, durch Rechtsverordnung Durchschnittsätze
festsetzen für
1.   die nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge oder die Grundlagen ihrer Berechnung oder  2.   die zu entrichtende Steuer oder die Grundlagen ihrer Berechnung. 
(2) Die Durchschnittsätze müssen zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich
nach diesem Gesetz ohne Anwendung der Durchschnittssätze ergeben würde.
(3) Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen im Sinne
des Absatzes 1 gegeben sind, kann beim Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18
Abs. 3 und 4) beantragen, nach den festgesetzten Durchschnittssätzen besteuert zu werden. Der Antrag kann
nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur
Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären. Eine erneute
Besteuerung nach Durchschnittssätzen ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.
§ 23a  Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
(1) Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15) wird für Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes, die nicht verpflichtet
sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen,
ein Durchschnittssatz von 7 Prozent des steuerpflichtigen Umsatzes, mit Ausnahme der Einfuhr und des
innergemeinschaftlichen Erwerbs, festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.
(2) Der Unternehmer, dessen steuerpflichtiger Umsatz, mit Ausnahme der Einfuhr und des
innergemeinschaftlichen Erwerbs, im vorangegangenen Kalenderjahr 35.000 Euro überstiegen hat, kann den
Durchschnittsatz nicht in Anspruch nehmen.
(3) Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Anwendung des Durchschnittssatzes gegeben
sind, kann dem Finanzamt spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums

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eines Kalenderjahres erklären, dass er den Durchschnittssatz in Anspruch nehmen will. Die Erklärung
bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines
Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des ersten
Voranmeldungszeitraums dieses Kalenderjahres zu erklären. Eine erneute Anwendung des Durchschnittssatzes
ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.
§ 24  Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(1) Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze wird die Steuer
vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:
1.   für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5
Prozent,  2.   für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von
alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten
Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben
werden, auf 19 Prozent,  3.   für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf 10,7 Prozent  der Bemessungsgrundlage. Die Befreiungen nach § 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 7 bleiben unberührt; §
9 findet keine Anwendung. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen
zuzurechnen sind, auf 5,5 Prozent, in den übrigen Fällen des Satzes 1 auf 10,7 Prozent der Bemessungsgrundlage
für diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist.
(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten
1.   die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen,
alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die
Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei
sowie die Saatzucht;  2.   Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a des
Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.  Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind. Ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform gilt auch dann nicht
als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, wenn im Übrigen die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebs vorliegen.
(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der
land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu
behandeln.
(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären,
dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3,
sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Die Erklärung bindet den
Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre; im Falle der Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese
Frist gebunden. Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist
spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Die Frist nach Satz 4 kann verlängert
werden. Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die
durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.
§ 25  Besteuerung von Reiseleistungen
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Reiseleistungen eines Unternehmers, die nicht für das
Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem
Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Die Leistung des
Unternehmers ist als sonstige Leistung anzusehen. Erbringt der Unternehmer an einen Leistungsempfänger im
Rahmen einer Reise mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als eine einheitliche sonstige Leistung. Der
Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 1. Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige
Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 51 von 64 – (2) Die sonstige Leistung ist steuerfrei, soweit die ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet
bewirkt werden. Die Voraussetzung der Steuerbefreiung muss vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das
Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen,
wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.
(3) Die sonstige Leistung bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger
aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen
aufwendet. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Der Unternehmer kann die
Bemessungsgrundlage statt für jede einzelne Leistung entweder für Gruppen von Leistungen oder für die
gesamten innerhalb des Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen ermitteln.
(4) Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Unternehmer nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen
gesondert in Rechnung gestellten sowie die nach § 13b geschuldeten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen. Im
Übrigen bleibt § 15 unberührt.
(5) Für die sonstigen Leistungen gilt § 22 mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Unternehmers zu
ersehen sein müssen:
1.   der Betrag, den der Leistungsempfänger für die Leistung aufwendet,  2.   die Beträge, die der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet,  3.   die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 und  4.   wie sich die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Beträge und die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3
auf steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen verteilen. 
§ 25a  Differenzbesteuerung
(1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt
eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
1.   Der Unternehmer ist ein Wiederverkäufer. Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen
körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.  2.   Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert. Für diese Lieferung
wurde
a)   Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben oder  b)   die Differenzbesteuerung vorgenommen.    3.   Die Gegenstände sind keine Edelsteine (aus Positionen 71 02 und 71 03 des Zolltarifs) oder Edelmetalle (aus
Positionen 71 06, 71 08, 71 10 und 71 12 des Zolltarifs). 
(2) Der Wiederverkäufer kann spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres gegenüber
dem Finanzamt erklären, dass er die Differenzbesteuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch auf
folgende Gegenstände anwendet:
1.   Kunstgegenstände (Nummer 53 der Anlage 2), Sammlungsstücke (Nummer 49 Buchstabe f und Nummer 54
der Anlage 2) oder Antiquitäten (Position 9706 00 00 des Zolltarifs), die er selbst eingeführt hat, oder  2.   Kunstgegenstände, wenn die Lieferung an ihn steuerpflichtig war und nicht von einem Wiederverkäufer
ausgeführt wurde.  Die Erklärung bindet den Wiederverkäufer für mindestens zwei Kalenderjahre.
(3) Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den
Gegenstand übersteigt; bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und in den Fällen des § 10 Abs. 5 tritt
an die Stelle des Verkaufspreises der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur
Bemessungsgrundlage. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 gilt als Einkaufspreis der Wert im Sinne des § 11
Abs. 1 zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 schließt der Einkaufspreis die
Umsatzsteuer des Lieferers ein.
(4) Der Wiederverkäufer kann die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze
nach dem Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe der Verkaufspreise und der Werte nach § 10 Abs. 4
Nr. 1 die Summe der Einkaufspreise dieses Zeitraums übersteigt (Gesamtdifferenz). Die Besteuerung nach der

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Gesamtdifferenz ist nur bei solchen Gegenständen zulässig, deren Einkaufspreis 500 Euro nicht übersteigt. Im
Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Steuer ist mit dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 zu berechnen. Die Steuerbefreiungen,
ausgenommen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), bleiben
unberührt. Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Wiederverkäufer in den Fällen des Absatzes 2 nicht berechtigt, die
entrichtete Einfuhrumsatzsteuer, die gesondert ausgewiesene Steuer oder die nach § 13b Absatz 5 geschuldete
Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen.
(6) § 22 gilt mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Wiederverkäufers zu ersehen sein müssen
1.   die Verkaufspreise oder die Werte nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,  2.   die Einkaufspreise und  3.   die Bemessungsgrundlagen nach den Absätzen 3 und 4.  Wendet der Wiederverkäufer neben der Differenzbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen
Vorschriften an, hat er getrennte Aufzeichnungen zu führen.
(7) Es gelten folgende Besonderheiten:
1.   Die Differenzbesteuerung findet keine Anwendung
a)   auf die Lieferungen eines Gegenstands, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben
hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstands an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für
innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist,  b)   auf die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3.    2.   Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung
der Gegenstände an den Erwerber im Sinne des § 1a Abs. 1 die Differenzbesteuerung im übrigen
Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist.  3.   Die Anwendung des § 3c und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1
Buchstabe b, § 6a) sind bei der Differenzbesteuerung ausgeschlossen. 
(8) Der Wiederverkäufer kann bei jeder Lieferung auf die Differenzbesteuerung verzichten, soweit er Absatz 4
nicht anwendet. Bezieht sich der Verzicht auf die in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, ist der Vorsteuerabzug
frühestens in dem Voranmeldungszeitraum möglich, im dem die Steuer für die Lieferung entsteht.
§ 25b  Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
(1) Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn
1.   drei Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand
unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt,  2.   die Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sind,  3.   der Gegenstand der Lieferungen aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen
Mitgliedstaates gelangt und  4.   der Gegenstand der Lieferungen durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer befördert oder
versendet wird.  Satz 1 gilt entsprechend, wenn der letzte Abnehmer eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder
den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt und die in dem Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer
erfasst ist, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.
(2) Im Fall des Absatzes 1 wird die Steuer für die Lieferung an den letzten Abnehmer von diesem geschuldet,
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.   Der Lieferung ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorausgegangen;  2.   der erste Abnehmer ist in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet, nicht
ansässig. Er verwendet gegenüber dem ersten Lieferer und dem letzten Abnehmer dieselbe Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer, die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist als dem, in dem die
Beförderung oder Versendung beginnt oder endet, 

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3.   der erste Abnehmer erteilt dem letzten Abnehmer eine Rechnung im Sinne des § 14a Abs. 7, in der die
Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist, und  4.   der letzte Abnehmer verwendet eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mitgliedstaates, in dem die
Beförderung oder Versendung endet. 
(3) Im Fall des Absatzes 2 gilt der innergemeinschaftliche Erwerb des ersten Abnehmers als besteuert.
(4) Für die Berechnung der nach Absatz 2 geschuldeten Steuer gilt die Gegenleistung als Entgelt.
(5) Der letzte Abnehmer ist unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 berechtigt, die nach Absatz 2
geschuldete Steuer als Vorsteuer abzuziehen.
(6) § 22 gilt mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein müssen
1.   beim ersten Abnehmer, der eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, das
vereinbarte Entgelt für die Lieferung im Sinne des Absatzes 2 sowie der Name und die Anschrift des letzten
Abnehmers;  2.   beim letzten Abnehmer, der eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet:
a)   die Bemessungsgrundlage der an ihn ausgeführten Lieferung im Sinne des Absatzes 2 sowie die hierauf
entfallenden Steuerbeträge,  b)   der Name und die Anschrift des ersten Abnehmers.    Beim ersten Abnehmer, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates verwendet,
entfallen die Aufzeichnungspflichten nach § 22, wenn die Beförderung oder Versendung im Inland endet.
§ 25c  Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold
(1) Die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold, einschließlich Anlagegold
in Form von Zertifikaten über sammel- oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold,
insbesondere auch Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein
schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, sowie Terminkontrakte und im Freiverkehr getätigte
Terminabschlüsse mit Anlagegold, die zur Übertragung eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines
schuldrechtlichen Anspruchs auf Anlagegold führen, sind steuerfrei. Satz 1 gilt entsprechend für die Vermittlung
der Lieferung von Anlagegold.
(2) Anlagegold im Sinne dieses Gesetzes sind:
1.   Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem
Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel;  2.   Goldmünzen, die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen, nach dem Jahr 1800 geprägt
wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und üblicherweise zu einem
Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 Prozent übersteigt. 
(3) Der Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt, kann eine Lieferung, die
nach Absatz 1 Satz 1 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn sie an einen anderen Unternehmer für
dessen Unternehmen ausgeführt wird. Der Unternehmer, der üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken
liefert, kann eine Lieferung von Anlagegold im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1, die nach Absatz 1 Satz 1 steuerfrei
ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn sie an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt
wird. Ist eine Lieferung nach den Sätzen 1 oder 2 als steuerpflichtig behandelt worden, kann der Unternehmer,
der diesen Umsatz vermittelt hat, die Vermittlungsleistung ebenfalls als steuerpflichtig behandeln.
(4) Bei einem Unternehmer, der steuerfreie Umsätze nach Absatz 1 ausführt, ist die Steuer für folgende an ihn
ausgeführte Umsätze abweichend von § 15 Abs. 2 nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen:
1.   die Lieferungen von Anlagegold durch einen anderen Unternehmer, der diese Lieferungen nach Absatz 3
Satz 1 oder 2 als steuerpflichtig behandelt;  2.   die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Gold, das anschließend von ihm
oder für ihn in Anlagegold umgewandelt wird;  3.   die sonstigen Leistungen, die in der Veränderung der Form, des Gewichts oder des Feingehalts von Gold,
einschließlich Anlagegold, bestehen. 

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 54 von 64 – (5) Bei einem Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt und anschließend
nach Absatz 1 Satz 1 steuerfrei liefert, ist die Steuer für an ihn ausgeführte Umsätze, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Herstellung oder Umwandlung des Goldes stehen, abweichend von § 15 Abs. 2 nicht
vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
(6) Bei Umsätzen mit Anlagegold gelten zusätzlich zu den Aufzeichnungspflichten nach § 22 die Identifizierungs-
, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Geldwäschegesetzes mit Ausnahme der Identifizierungspflicht
in Verdachtsfällen nach § 6 dieses Gesetzes entsprechend.
§ 25d  Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer
(1) Der Unternehmer haftet für die Steuer aus einem vorangegangenen Umsatz, soweit diese in einer
nach § 14 ausgestellten Rechnung ausgewiesen wurde, der Aussteller der Rechnung entsprechend seiner
vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außer Stande gesetzt
hat, die ausgewiesene Steuer zu entrichten und der Unternehmer bei Abschluss des Vertrags über seinen
Eingangsumsatz davon Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben
müssen. Trifft dies auf mehrere Unternehmer zu, so haften diese als Gesamtschuldner.
(2) Von der Kenntnis oder dem Kennenmüssen ist insbesondere auszugehen, wenn der Unternehmer für seinen
Umsatz einen Preis in Rechnung stellt, der zum Zeitpunkt des Umsatzes unter dem marktüblichen Preis liegt.
Dasselbe gilt, wenn der ihm in Rechnung gestellte Preis unter dem marktüblichen Preis oder unter dem Preis
liegt, der seinem Lieferanten oder anderen Lieferanten, die am Erwerb der Ware beteiligt waren, in Rechnung
gestellt wurde. Weist der Unternehmer nach, dass die Preisgestaltung betriebswirtschaftlich begründet ist, finden
die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
(3) Örtlich zuständig für den Erlass des Haftungsbescheides ist das Finanzamt, das für die Besteuerung des
Unternehmers zuständig ist. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 ist jedes Finanzamt örtlich zuständig, bei dem der
Vorsteueranspruch geltend gemacht wird.
(4) Das zuständige Finanzamt hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass des Haftungsbescheides
vorliegen. Bis zum Abschluss dieser Prüfung kann die Erteilung der Zustimmung im Sinne von § 168 Satz 2 der
Abgabenordnung versagt werden. Satz 2 gilt entsprechend für die Festsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 der
Abgabenordnung, wenn sie zu einer Erstattung führt.
(5) Für den Erlass des Haftungsbescheides gelten die allgemeinen Grundsätze, mit Ausnahme des § 219 der
Abgabenordnung.
Siebenter Abschnitt
Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und
Schlussvorschriften
§ 26  Durchführung
(1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Wahrung
der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur
Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den Umfang der in diesem Gesetz enthaltenen Steuerbefreiungen,
Steuerermäßigungen und des Vorsteuerabzugs näher bestimmen sowie die zeitlichen Bindungen nach § 19 Abs.
2, § 23 Abs. 3 und § 24 Abs. 4 verkürzen. Bei der näheren Bestimmung des Umfangs der Steuerermäßigung nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 kann von der zolltariflichen Abgrenzung abgewichen werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
den Wortlaut derjenigen Vorschriften des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen, in denen auf den Zolltarif hingewiesen wird, dem Wortlaut des Zolltarifs in der jeweils
geltenden Fassung anpassen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann unbeschadet der Vorschriften der §§ 163 und 227 der
Abgabenordnung anordnen, dass die Steuer für grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im
Luftverkehr niedriger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen wird, soweit der Unternehmer keine
Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 4) erteilt hat. Bei Beförderungen durch ausländische
Unternehmer kann die Anordnung davon abhängig gemacht werden, dass in dem Land, in dem der ausländische
Unternehmer seinen Sitz hat, für grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr, die von Unternehmern

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mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden, eine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer nicht
erhoben wird.
(4) (weggefallen)
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher
bestimmen, wie der Nachweis bei den folgenden Steuerbefreiungen zu führen ist:
1.   Artikel III Nr. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten
von Amerika über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den
Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S.
823);  2.   Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags
über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218);  3.   Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe b und d des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung
und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969
II S. 1997, 2009). 
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
§ 26a  Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.   entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Satz 2 eine Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt,  2.   entgegen § 14b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein dort bezeichnetes Doppel oder eine dort
bezeichnete Rechnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,  3.   entgegen § 14b Abs. 1 Satz 5 eine dort bezeichnete Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere
beweiskräftige Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,  4.   entgegen § 18 Abs. 12 Satz 3 die dort bezeichnete Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,  5.   entgegen § 18a Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 oder Absatz 9 eine
Zusammenfassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder
entgegen § 18a Absatz 10 eine Zusammenfassende Meldung nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt,  6.   einer Rechtsverordnung nach § 18c zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf die
Bußgeldvorschrift verweist, oder  7.   entgegen § 18d Satz 3 die dort bezeichneten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vorlegt. 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, in
den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 26b  Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
(1) Ordnungswidrig handelt, wer die in einer Rechnung im Sinne von § 14 ausgewiesene Umsatzsteuer zu
einem in § 18 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 genannten Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht vollständig
entrichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 26c  Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26b gewerbsmäßig
oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, handelt.
§ 27  Allgemeine Übergangsvorschriften

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 56 von 64 – (1) Änderungen dieses Gesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1
Nr. 1 und 5 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden.
Das gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen auch insoweit, als die Steuer dafür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a Satz 4, Buchstabe b oder § 13b Absatz 4 Satz 2 vor dem Inkrafttreten der Änderungsvorschrift
entstanden ist. Die Berechnung dieser Steuer ist für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die
Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird.
(1a) § 4 Nr. 14 ist auf Antrag auf vor dem 1. Januar 2000 erbrachte Umsätze aus der Tätigkeit als
Sprachheilpädagoge entsprechend anzuwenden, soweit der Sprachheilpädagoge gemäß § 124 Abs. 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch von den zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen umfassend oder für
bestimmte Teilgebiete der Sprachtherapie zur Abgabe von sprachtherapeutischen Heilmitteln zugelassen ist und
die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 spätestens zum 1. Januar 2000 erfüllt. Bestandskräftige Steuerfestsetzungen
können insoweit aufgehoben oder geändert werden.
(2) § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn das auf dem Grundstück errichtete Gebäude
1.   Wohnzwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. April 1985 fertiggestellt worden ist,  2.   anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. Januar 1986
fertiggestellt worden ist,  3.   anderen als in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem
1. Januar 1998 fertiggestellt worden ist,  und wenn mit der Errichtung des Gebäudes in den Fällen der Nummern 1 und 2 vor dem 1. Juni 1984 und in den
Fällen der Nummer 3 vor dem 11. November 1993 begonnen worden ist.
(3) § 14 Abs. 1a in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf Rechnungen anzuwenden, die
nach dem 30. Juni 2002 ausgestellt werden, sofern die zugrunde liegenden Umsätze bis zum 31. Dezember 2003
ausgeführt wurden.
(4) Die §§ 13b, 14 Abs. 1, § 14a Abs. 4 und 5 Satz 3 Nr. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4b, § 17 Abs. 1 Satz
1, § 18 Abs. 4a Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 8, § 25a Abs. 5 Satz 3 in der jeweils
bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sind auch auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2002
ausgeführt worden sind, soweit das Entgelt für diese Umsätze erst nach dem 31. Dezember 2001 gezahlt worden
ist. Soweit auf das Entgelt oder Teile des Entgelts für nach dem 31. Dezember 2001 ausgeführte Umsätze vor
dem 1. Januar 2002 das Abzugsverfahren nach § 18 Abs. 8 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
angewandt worden ist, mindert sich die vom Leistungsempfänger nach § 13b geschuldete Steuer um die bisher
im Abzugsverfahren vom leistenden Unternehmer geschuldete Steuer.
(5) § 3 Abs. 9a Satz 2, § 15 Abs. 1b, § 15a Abs. 3 Nr. 2 und § 15a Abs. 4 Satz 2 in der jeweils bis 31. Dezember
2003 geltenden Fassung sind auf Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31. März 1999 und vor dem 1. Januar
2004 angeschafft oder hergestellt, eingeführt, innergemeinschaftlich erworben oder gemietet worden sind und
für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b vorgenommen worden ist. Dies gilt nicht für nach dem 1. Januar
2004 anfallende Vorsteuerbeträge, die auf die Miete oder den Betrieb dieser Fahrzeuge entfallen.
(6) Umsätze aus der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen können bis zum 31. Dezember 2004 in eine
steuerfreie Grundstücksüberlassung und in eine steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen
aufgeteilt werden.
(7) § 13c ist anzuwenden auf Forderungen, die nach dem 7. November 2003 abgetreten, verpfändet oder
gepfändet worden sind.
(8) § 15a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794)
ist auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2002 anzuwenden, wenn der Unternehmer den Vorsteuerabzug im
Zeitpunkt des Leistungsbezugs auf Grund der von ihm erklärten Verwendungsabsicht in Anspruch genommen hat
und die Nutzung ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung mit den für den Vorsteuerabzug maßgebenden
Verhältnissen nicht übereinstimmt.
(9) § 18 Abs. 1 Satz 1 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004
enden.
(10) § 4 Nr. 21a in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf Antrag auf vor dem 1. Januar 2005
erbrachte Umsätze der staatlichen Hochschulen aus Forschungstätigkeit anzuwenden, wenn die Leistungen auf
einem Vertrag beruhen, der vor dem 3. September 2003 abgeschlossen worden ist.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 57 von 64 – (11) § 15a in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) ist auf
Vorsteuerbeträge anzuwenden, deren zugrunde liegende Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 nach dem 31.
Dezember 2004 ausgeführt werden.
(12) Auf Vorsteuerbeträge, deren zugrunde liegende Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 nach dem 31. Dezember
2006 ausgeführt werden, ist § 15a Abs. 3 und 4 in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung anzuwenden.
(13) § 18a Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S.
2878) ist erstmals auf Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 enden.
(14) § 18 Abs. 9 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) und § 18g
sind auf Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 gestellt
werden.
(15) § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 3 Nr. 2 in der jeweils ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung sind auf alle
Rechnungen über Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 ausgeführt werden.
(16) § 3 Absatz 9a Nummer 1, § 15 Absatz 1b, § 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) sind nicht anzuwenden auf Wirtschaftsgüter im Sinne des § 15
Absatz 1b, die auf Grund eines vor dem 1. Januar 2011 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags
oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden sind oder mit deren Herstellung vor dem 1. Januar 2011
begonnen worden ist. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist,
der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen
einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
(17) § 18 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist
erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 enden.
(18) § 14 Absatz 1 und 3 ist in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung auf alle Rechnungen über Umsätze
anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden.
§ 27a  Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Unternehmern im Sinne des § 2 auf Antrag eine Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer. Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auch juristischen Personen, die nicht
Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, eine Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Im Fall der Organschaft
wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag
auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den Sätzen 1 bis 3 ist schriftlich zu stellen. In
dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird,
anzugeben.
(2) Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern die für die Erteilung der
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 erforderlichen Angaben über die bei ihnen umsatzsteuerlich
geführten natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen. Diese Angaben dürfen nur für die
Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, für Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates
vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1), für die Umsatzsteuerkontrolle, für
Zwecke der Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden anderer Staaten in Umsatzsteuersachen sowie für
Übermittlungen an das Statistische Bundesamt nach § 2a des Statistikregistergesetzes verarbeitet oder genutzt
werden. Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt den Landesfinanzbehörden die erteilten Umsatzsteuer-
Identifikationsnummern und die Daten, die sie für die Umsatzsteuerkontrolle benötigen.
§ 27b  Umsatzsteuer-Nachschau
(1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer können die damit
betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung
Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben,
während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung
erheblich sein können (Umsatzsteuer-Nachschau). Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur
Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 58 von 64 – (2) Soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist, haben die von der
Umsatzsteuer-Nachschau betroffenen Personen den damit betrauten Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen,
Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden
Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Wurden die in Satz 1 genannten Unterlagen mit Hilfe
eines Datenverarbeitungssystems erstellt, können die mit der Umsatzsteuer-Nachschau betrauten Amtsträger
auf Verlangen die gespeicherten Daten über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte
einsehen und soweit erforderlich hierfür das Datenverarbeitungssystem nutzen. Dies gilt auch für elektronische
Rechnungen nach § 14 Absatz 1 Satz 8.
(3) Wenn die bei der Umsatzsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann
ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenordnung) zu einer Außenprüfung nach § 193 der
Abgabenordnung übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen.
(4) Werden anlässlich der Umsatzsteuer-Nachschau Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und
Erhebung anderer Steuern als der Umsatzsteuer erheblich sein können, so ist die Auswertung der Feststellungen
insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung der in Absatz 1 genannten Personen oder anderer
Personen von Bedeutung sein kann.
§ 28  Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) § 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:
10.   a)   die Beförderungen von Personen mit Schiffen,  b)   die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen,
im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und
sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
aa)   innerhalb einer Gemeinde oder  bb)   wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;     
§ 29  Umstellung langfristiger Verträge
(1) Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann, falls nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden ist,
der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar wird, der eine Vertragsteil von dem anderen einen
angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen. Satz 1 gilt nicht, soweit
die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung streitig, so ist § 287
Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei einer Änderung dieses Gesetzes.
Anlage 1  (zu § 4 Nr. 4a)
Liste der Gegenstände, die der Umsatzsteuerlagerregelung unterliegen können
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 2896 – 2897)
 
Lfd. Nr.WarenbezeichnungZolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) 1 Kartoffeln, frisch oder gekühltPosition 0701 2 Oliven, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch
Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz,
Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend
wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren
Genuss nicht geeignetUnterposition 0711 20

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 59 von 64 –
3 Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne
Schalen oder enthäutetPositionen 0801 und 0802
4 Kaffee, nicht geröstet, nicht entkoffeiniert,
entkoffeiniertUnterpositionen 0901 11 00 und 0901 12 00
5 Tee, auch aromatisiertPosition 0902 6 GetreidePositionen 1001 bis 1005, 1007 00 und 1008 7 Rohreis (Paddy-Reis)Unterposition 1006 10 8 Ölsamen und ölhaltige FrüchtePositionen 1201 00 bis 1207 9 Pflanzliche Fette und Öle und deren Fraktionen, roh,
auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziertPositionen 1507 bis 1515
10 RohzuckerUnterpositionen 1701 11 und 1701 12 11 Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder
geröstetPosition 1801 00 00
12 Mineralöle (einschließlich Propan und Butan sowie
Rohöle aus Erdöl)
Positionen 2709 00, 2710, Unterpositionen 2711 12
und 2711 13
13 Erzeugnisse der chemischen IndustrieKapitel 28 und 29 14 Kautschuk, in Primärformen oder in Platten, Blättern
oder StreifenPositionen 4001 und 4002
15 Chemische Halbstoffe aus Holz, ausgenommen
solche zum Auflösen; Halbstoffe aus Holz, durch
Kombination aus mechanischem oder chemischem
Aufbereitungsverfahren hergestelltPositionen 4703 bis 4705 00 00
16 Wolle, weder gekrempelt noch gekämmtPosition 5101 17 Silber, in Rohform oder Pulveraus Position 7106 18 Gold, in Rohform oder als Pulver, zu nicht
monetären ZweckenUnterpositionen 7108 11 00 und 7108 12 00
19 Platin, in Rohform oder als Pulveraus Position 7110 20 Eisen- und StahlerzeugnissePositionen 7207 bis 7212, 7216, 7219, 7220, 7225
und 7226
21 Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden
zum elektrolytischen Raffinieren; raffiniertes
Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform;
Kupfervorlegierungen; Draht aus KupferPositionen 7402 00 00, 7403, 7405 00 00 und 7408
22 Nickel in RohformPosition 7502 23 Aluminium in RohformPosition 7601 24 Blei in RohformPosition 7801 25 Zink in RohformPosition 7901 26 Zinn in RohformPosition 8001 27 Andere unedle Metalle, ausgenommen Waren
daraus und Abfälle und Schrottaus Positionen 8101 bis 8112
Die Gegenstände dürfen nicht für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufgemacht sein.
Anlage 2  (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2)
Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 2897 – 2901;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
 
Lfd.
Nr. Warenbezeichnung
Zolltarif
(Kapitel, Position,
Unterposition)
Lebende Tiere, und zwar
a)   (weggefallen)   
1b)   Maultiere und Maulesel,  aus Position 0101

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c)   Hausrinder einschließlich reinrassiger Zuchttiere,  aus Position 0102d)   Hausschweine einschließlich reinrassiger Zuchttiere,  aus Position 0103e)   Hausschafe einschließlich reinrassiger Zuchttiere,  aus Position 0104f)   Hausziegen einschließlich reinrassiger Zuchttiere,  aus Position 0104g)   Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner),  Position 0105h)   Hauskaninchen,  aus Position 0106i)   Haustauben,  aus Position 0106j)   Bienen,  aus Position 0106k)   ausgebildete Blindenführhunde  aus Position 0106
2Fleisch und genießbare SchlachtnebenerzeugnisseKapitel 23Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere,
ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und Schneckenaus Kapitel 3
4Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb, ausgenommen ungenießbare
Eier ohne Schale und ungenießbares Eigelb; natürlicher Honigaus Kapitel 4
Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar
a)   Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel, 
aus Position 0504 00
00
b)   (weggefallen) 
 5c)   rohe Knochen  aus Position 0506
6Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum
oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzelnPosition 0601
7Andere lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln, Stecklinge und Pfropfreiser;
PilzmyzelPosition 0602
8Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder
Zierzwecken, frischaus Position 0603
9Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und
Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken,
frischaus Position 0604
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet
werden, und zwar
a)   Kartoffeln, frisch oder gekühlt,  Position 0701
b)   Tomaten, frisch oder gekühlt,  Position 0702 00 00c)   Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der
Allium-Arten, frisch oder gekühlt,  Position 0703
d)   Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare
Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt,  Position 0704
e)   Salate (Lactuca sativa) und Chicoree (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt,  Position 0705f)   Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln,
Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt,  Position 0706
g)   Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt,  Position 0707 00
10h)   Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt,  Position 0708

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 61 von 64 –
i)   anderes Gemüse, frisch oder gekühlt,  Position 0709j)   Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren,  Position 0710k)   Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser,
dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe
zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet,  Position 0711
l)   Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder
sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet,  Position 0712
m)   getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert,  Position 0713n)   Topinambur  aus Position 0714
11Genießbare Früchte und NüssePositionen 0801 bis
0813
12Kaffee, Tee, Mate und GewürzeKapitel 913GetreideKapitel 10Müllereierzeugnisse, und zwar
a)   Mehl von Getreide, 
Positionen 1101 00
und 1102
b)   Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide,  Position 1103
14c)   Getreidekörner, anders bearbeitet; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als
Flocken oder gemahlen  Position 1104
15Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von KartoffelnPosition 110516Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten sowie Mehl, Grieß und
Pulver von genießbaren Früchtenaus Position 1106
17Stärkeaus Position 110818Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervonPositionen 1201 00
bis 1208
19Samen, Früchte und Sporen, zur AussaatPosition 120920(weggefallen) 21Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchengebrauch sowie
Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Hausteeaus Position 1211
22Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und
Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter
Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich
zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch
inbegriffen; ausgenommen Algen, Tange und Zuckerrohraus Position 1212
23Stroh und Spreu von Getreide sowie verschiedene zur Fütterung verwendete
Pflanzen
Positionen 1213 00
00 und 1214
24Pektinstoffe, Pektinate und PektateUnterposition 1302
20
25(weggefallen) Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet, und zwar
a)   Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett,  aus Position 1501 00
b)   Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgeschmolzen oder mit
Lösungsmitteln ausgezogen,  aus Position 1502 00
c)   Oleomargarin,  aus Position 1503 00
26d)   fette pflanzliche Öle und pflanzliche Fette sowie deren Fraktionen, auch
raffiniert, 
aus Positionen 1507
bis 1515

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e)   tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder
teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert,
jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen hydriertes Rizinusöl (sog.
Opalwachs),  aus Position 1516
f)   Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder
pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und
Öle, ausgenommen Form- und Trennöle  aus Position 1517
27(weggefallen) 28Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen
wirbellosen Wassertieren, ausgenommen Kaviar sowie zubereitete oder haltbar
gemachte Langusten, Hummer, Austern und Schneckenaus Kapitel 16
29Zucker und ZuckerwarenKapitel 1730Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie Schokolade
und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
Positionen 1805 00
00 und 1806
31Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; BackwarenKapitel 1932Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen,
ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte
Positionen 2001 bis
2008
33Verschiedene LebensmittelzubereitungenKapitel 2134Wasser, ausgenommen – Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser,
das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr
gebracht wird, – Heilwasser und – Wasserdampf
aus Unterposition
2201 90 00
35Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (z.B. Molke)
von mindestens fünfundsiebzig Prozent des Fertigerzeugnissesaus Position 2202
36SpeiseessigPosition 2209 0037Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes FutterKapitel 2338(weggefallen) 39Speisesalz, nicht in wässriger Lösungaus Position 2501 00a)   handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammoniumcarbonate, 
Unterposition 2836
99 17
40b)   Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat) 
Unterposition 2836
30 00
41D-Glucitol (Sorbit), auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen SalzenUnterpositionen 2905
44 und 2106 90
42EssigsäureUnterposition 2915
21 00
43Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharinsaus Unterposition
2925 11 00
44(weggefallen) 45Tierische oder pflanzliche Düngemittel mit Ausnahme von Guano, auch
untereinander gemischt, jedoch nicht chemisch behandelt; durch Mischen von
tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel
aus Position 3101 00
00
46Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer
Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, in Aufmachungen
für den Küchengebrauch
aus Unterposition
3302 10
47Gelatineaus Position 3503 00Holz, und zwar
a)   Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder
ähnlichen Formen, 
Unterposition 4401
10 00
48b)   Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten
oder ähnlichen Formen zusammengepreßt, 
Unterposition 4401
30

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Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes mit
Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende
Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 des
Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie der
Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung)
dienen, und zwar
a)   Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in Teilheften, losen Bogen
oder Blättern, zum Broschieren, Kartonieren oder Binden bestimmt, sowie
Zeitungen und andere periodische Druckschriften kartoniert, gebunden oder
in Sammlungen mit mehr als einer Nummer in gemeinsamem Umschlag
(ausgenommen solche, die überwiegend Werbung enthalten), 
aus Positionen 4901,
9705 00 00 und 9706
00 00
b)   Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder
Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter, Annoncen-Zeitungen
und dergleichen, die überwiegend Werbung enthalten),  aus Position 4902
c)   Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder, 
aus Position 4903 00
00d)   Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden, 
aus Position 4904 00
00e)   kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topografischer
Pläne und Globen, gedruckt,  aus Position 4905
49f)   Briefmarken und dergleichen (z. B. Ersttagsbriefe, Ganzsachen) als
Sammlungsstücke 
aus Positionen 4907
00 und 9704 00 00
50(weggefallen) 51Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer
Vorrichtung zur mechanischen FortbewegungPosition 8713
Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische
Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder
Gebrechen, für Menschen, und zwar
a)   künstliche Gelenke, ausgenommen Teile und Zubehör, 
aus Unterposition
9021 31 00
b)   orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen
einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgischer Gürtel und Bandagen,
ausgenommen Teile und Zubehör, 
aus Unterposition
9021 10
c)   Prothesen, ausgenommen Teile und Zubehör, 
aus Unterpositionen
9021 21, 9021 29
00 und 9021 39
52d)   Schwerhörigengeräte, Herzschrittmacher und andere Vorrichtungen zum
Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen in der Hand oder
am Körper oder zum Einpflanzen in den Organismus, ausgenommen Teile und
Zubehör 
Unterpositionen 9021
40 00 und 9021 50
00, aus Unterposition
9021 90
Kunstgegenstände, und zwar
a)   Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie
Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke,  Position 9701
b)   Originalstiche, -schnitte und -steindrucke,  Position 9702 00 00
53c)   Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art  Position 9703 00 00
54Sammlungsstücke,
a)   zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische, und Sammlungen
dieser Art, 
aus Position 9705 00
00

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b)   von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder
völkerkundlichem Wert, 
aus Position 9705 00
00
c)   von münzkundlichem Wert, und zwar 
 aa)   kursungültige Banknoten einschließlich Briefmarkengeld und Papiernotgeld, 
aus Position 9705 00
00bb)   Münzen aus unedlen Metallen, 
aus Position 9705 00
00cc)   Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage
für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter
Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne
Umsatzsteuer beträgt 
aus Positionen 7118,
9705 00 00 und 9706
00 00
Anlage 3  (zu § 13b Absatz 2 Nummer 7)
Liste der Gegenstände im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 7
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1787)
Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
1 Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und
StahlherstellungUnterposition 2618 00 00
2 Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und
andere Abfälle der Eisen- und StahlherstellungUnterposition 2619 00
3 Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche
der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren
Verbindungen enthaltenPosition 2620
4 Abfälle, Schnitzel und Bruch von KunststoffenPosition 3915 5 Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver
oder Granulat zerkleinertUnterposition 4004 00 00
6 Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von GlasUnterposition 7001 00 10 7 Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder
Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle
oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich
zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten ArtPosition 7112
8 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen
oder StahlPosition 7204
9 Abfälle und Schrott, aus KupferPosition 7404 10 Abfälle und Schrott, aus NickelPosition 7503 11 Abfälle und Schrott, aus AluminiumPosition 7602 12 Abfälle und Schrott, aus BleiPosition 7802 13 Abfälle und Schrott, aus ZinkPosition 7902 14 Abfälle und Schrott, aus ZinnPosition 8002 15 Abfälle und Schrott, aus anderen unedlen Metallenaus Positionen 8101 bis 8113 16 Abfälle und Schrott, von elektrischen Primärelementen,
Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische
Primärelemente, Primärbatterien und AkkumulatorenUnterposition 8548 10